Passwortdatenmissbrauch?

2. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
cumi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
Passwortdatenmissbrauch?

Wenn Person A Passwortdaten für eine kostenpflichtiges Webseitenangebot von Person B durch einen unbekannten Dritten erhält und diese benutzt um z.B. Dateien von dieser Webseite herunterzuladen (ohne das für Person B dadurch Mehrkosten entstehen), inwieweit macht sich Person A strafbar?

Ich nehme mal an das wäre mind. § 202a.

Müsste dann aber nicht in den AGBs des Webseitenangebots stehen, dass Nutzung eines Accounts durch mehrere verboten ist oder geht man rechtlich davon einfach aus? Nehmen wir mal an, Person B gibt frewillig seine Passwortdaten bekannt und Person A benutzt diese, dann müsste doch in den AGBs drin stehen, dass dies verboten ist ansonsten teilt Person B doch praktisch nur mit Person A eine Angbot was Person B bezahlt hat. In dem Fall dürfte Person A sich doch nicht strafbar gemacht haben, er hat ja auch keine AGBs eingewilligt, oder ?

-- Editiert von cumi am 02.01.2007 15:59:03

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19 Antworten
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#1
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Die Ausspähung von Daten gem. §202a StGB ist meiner Ansicht nach, nicht unmittelbar Person A anzulasten, da sie die Daten von einem Dritten erhalten hat. Die Frage ob A, der mittelbaren Täterschaft, der Beihilfe oder Anstiftung zu der Straftat schuldig ist, hängt von den genauen Umständen ab.

Auf jeden Fall liegt ein Betrugstatbestand gem. §263 StGB (Betrug) oder §263a StGB (Computerbetrug) vor.

Man kann argumentieren, daß A den Webseitenabieter über seine Identität täuschte, um sich unerlaubterweise einen Vermögensvorteil zu verschaffen, soweit der Webseitenanbieter eine solche Weitergabe der Zugangsdaten nicht erlaubt hat, was aber anzunehmen ist. (§263 StGB ).

Bzw. es wurden Daten (Zugangsdaten) unbefugt verwedet um diesen Vermögensvorteil zu verwirklichen. (§263a StGB )

-- Editiert von DanniK am 02.01.2007 16:52:09

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#2
 Von 
cumi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Information. Dazu noch zwei Zusatzfragen: Wäre im Betrugs-Fall dann schon die Beweissammlung abgeschlossen weil die Aktivitäten mit IP von Person A geloggt wurde oder muss A noch mit weiterführenden Ermittlungen wie einer Hausdurchsuchung rechnen bzw. wie wird da gewöhnlich bei §263 verfahren ?

Und zweite Frage: Hat der Webseitenbetreiber Anspruch auf Schadensersatz wenn es sich bei dem kostenpflichtigen Betrag für das ordnungsgemässe Betreten der Website nur um 10 Euro handeln würde oder könnte es bei diesem niedrigen Betrag sein, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird bzw. garnicht verfolgt wird wegen keinen öffentlichen Interesse?

-- Editiert von cumi am 02.01.2007 17:26:15

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#3
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Der Umfang der Ermittlungsmaßnahmen, etwa die Durchführung einer Hausdurchsuchung richtet sich nicht nur nach dem Grundtatbestand, sondern vielmehr auch nach der Schwere der Tat (Verhältnismäßigkeit) und nach der Zweckmäßigkeit der Maßnahme. Im Falle des Computerbetrugs liegt an sich eine Sicherstellung oder Beschlagnahme des Computers zur Beweissicherung, sowie zur Sicherstellung des Tatmittels recht nahe. Der Täter kann sich aber -zumindest was die Frage der Sicherstellung von Beweismitteln anbetrifft- u.U. durch Geständnis und Herausgabe von Beweismitteln vor dieser Maßnahme schützen. Wenn die Tat nur einen sehr geringen Schaden verursachte, die Schuld gering war und der Täter geständig ist, so dürfte eine Hausdurchsuchung regelmäßig durch den Verhältnimäßigkeitsgrundsatz gehemmt sein, da immerhin das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung durch diese Maßnahme berührt ist.

Die Bewertung dieser Frage obliegt aber letztlich der Staatsanwaltschaft und/oder dem Ermittlunsgrichter.

Eine Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen nach §153 StPO ist unter engen Voraussetzungen denkbar (geständiger Ersttäter, geringe Schuld, geringer Schaden, kein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung).

Eine Nichtverfolgung im Sinne einer Einstellung des Verfahrens mangels Nachweis gem. §170 Abs. 2 StPO kommt hier wohl nicht in Frage.

-- Editiert von DanniK am 02.01.2007 18:09:19

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#4
 Von 
cumi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke nochmal, eine Frage noch: Bei einem Strafverfahren bekommt der Webseitenbesitzer bzw. der Geschädigte kein Geld zugesprochen sondern der Täter bekommt nur eine Strafe? Oder würde eine mögliche Geldstrafe dann teilweise auch an den Geschädigten fließen?

Oder müsste dann, wenn der Geschädigte Geld haben wollte, er zivilrechtlich klagen?

-- Editiert von cumi am 02.01.2007 18:35:15

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#5
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Im Strafverfahren wird in der Regel (Ausnahme Adhäsionsverfahren) nur das Sühneverlangen des Staates befriedigt.

Vermögensrechtliche Schäden sind normalerweise Sache eines Zivilverfahrens. Sollte der Webseitenanbieter eine angemessene Forderung erheben, würde ich diese begleichen.



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#6
 Von 
cumi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Aus Ihrer Antwort ergibt sich noch eine Frage: Könnte dann eine Geschädigter der Geld haben will nicht direkt auf den Zivilweg klagen statt Strafverfahren oder wäre das Strafverfahren notwendig um die Adresse zu ermitteln durch die Staatsanwaltschaft?

Ich glaube es gibt durch Vertretung eines Rechtsanwalts doch auch die Möglichkeit, vom Internetprivider mit der IP die Adresse des Täters herauszubekommen, oder?

Die Firmen bzw. Webseitenbetreiber dürften keinen Eigennutzen von einem Strafverfahren haben. Wird da nicht eher in der Regel der Zivilweg mit Anwalt eingeschlagen um Schadenersatz zu bekommen?

Nur wenn es um kleine Summen geht wie 20 Euro weiss ich nicht, ob da ein Anwalt oder eine rechtsabteilung überhaupt zivilrechtlich vorgehen würde.

Und was passiert eigentlich, wenn sich herausstellt, das Person A 12 Jahre alt ist. Haften dann die Eltern oder gar keiner?

Wäre sehr nett, wenn Sie die mir auch noch beantworten.

-- Editiert von cumi am 02.01.2007 19:17:07

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#7
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Zivilverfahren und Strafverfahren zielen auf völlig unterschiedliche Dinge ab.

Im Strafverfahren befriedigt der Staat das Strafbedürnis am straffällig gewordenen Bürger. Die Bürger entscheiden in der Regel nicht über die Strafverfolgung eines anderen Bürgers. Dies kommt nur bei wenigen Straftaten in Frage, den sog. Antragsdelikten. In der Regel verfolgt der Staat Straftaten von Amts wegen ohne Strafantrag. Das Straverfahren dient primär nicht zur Sicherung der Privatrechte, also etwa Geldforderungen eines Bürgers.

Dazu dient hingegen das Zivilverfahren, in dem der Staat die Rechte der Bürger untereinander ordnet.

Ein Rechtsanwalt hat keine besonderen Rechte hinsichtlich der Ermittlung von Daten, etwa IP-Adressen o.ä. Die Identität des Schädigers kann dem Geschädigten im Strafverfahren als Nebeneffekt bekannt werden, das Strafverfahren dient jedoch nicht diesem Zweck.

Vermögensrechtliche Forderungen werden also in aller Regel nur auf dem zivilrechtlichen Wege verwirklicht.

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#8
 Von 
cumi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber ich habe mal gehört, dass ein Rechtsanwalt über den Staatswanwalt die Person mit der IP ermitteln kann (ohne Strafverfahren), oder ist das nicht richtig?

Wie sollte man auch sonst auf dem zivilrechtlichen Weg vorgehen können nur mit einer IP.

Oder ist es so, dass man wirklich ein Strafverfahren einleiten muss, wenn man nur die IP hat um die Adresse der Person herauszufinden?

Meinen Sie, dass wie im Fall Beispiel was ich oben geschildert hatte eher von einer Zivilklage bzw. einem bösen Brief mit Geldforderung von einem Anwalt von B zu A zu rechnen ist statt Strafanzeige oder hab ich Sie da missverstanden mit Ihrem letzten Satz?

-- Editiert von cumi am 02.01.2007 19:45:45

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#9
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

ich möchte Ihre Fragen folgendermaßen beantworten:

Die Staatsanwaltschaft ermittelt nicht im Auftrag einzelner Bürger und nicht zur Befriedigung derer zivilrechtlichen Ansprüche. Der Staatsanwaltschaft obliegt nur die Verfolgung von Straftaten.

Von diesem Umstand leben die Privatermittler (sog. Detekteien).

Falls der Schädiger einen Straftatbestand verwirklicht hat, kann der Geschädigte indirekt von der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft mit profitieren.

Person B ist nach Ihren Ausführungen nicht geschädigt worden und hat so keinen Handlungsgrund. Lediglich der Webseitenanbieter hat durch die unberechtigte Nutzung ihres Angebots einen Vermögensnachteil erfahren, wenn ich sie
recht verstehe.

Strafrechtlich ist ein 12-jähriger wegen des Prozeßhindernisses der fehlenden Strafmündigkeit nicht verfolgbar. (§19 StGB )

Zivilrechtlich ist ein Kind oder Jugendlicher, das das siebte Lebensjahr vollendet hat für den Schaden i.d.R. selbst verantwortlich, (§§ 828 u. 829 BGB ).

Der gängige Spruch "Eltern haften für ihre Kinder" gilt nur in bestimmten Fällen in denen die Eltern eine Mitschuld zuzuerkennen ist.

Das Kind muß u.U. bis weit in's Erwachsenenalter für den Schaden bezahlen.

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#10
 Von 
cumi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich frage mich nur, wie viele Firmen eigentlich wegen 10 oder 20 Euro einen Strafantrag stellen um dann womöglich zivilrechtlich an das Geld zu kommen. Da steht der Aufwand doch nicht im Verhältnis. Das soll aber keine Frage an Sie sein.

Frage mich aber, ob das Downloaden von Dateien was Traffic des Webseitenabieters verbraucht den Webseitenanbieter berechtigt, die volle Zugangspauschale für einen Monat unbegrenztes Downloaden von Person A zu verlangen oder ob der Webseitenanbieter dann nur die paar Euro für Traffic der verbraucht wurde fordern kann.

Wie sie vielleicht wissen ist ein Gigabyte nicht sehr teuer und kleinere Dateien wie Bilder meist unter einem Megabyte. Jeder der sich über Domainpreise und Traffic informiert kann das nachlesen.

Deswegen interessiert mich folgendes: Ist der Vermögensschaden dann der Zugangsbeitrag den auch Person B bezahlt hat oder sind das die Traffickosten die Person A verursacht hat?



Da die Frage sehr speziell ist weiss ich nicht, ob Sie mir das beantworten können.




-- Editiert von cumi am 02.01.2007 21:44:20

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#11
 Von 
cumi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie sieht die Sache eigentlich aus, wenn Person A in einem Forum die Zugangdaten von Person B findet und die Zugangsdaten von hunderten anderen Forumsbesuchern ebenfalls benutzt werden und dem Webseitenanbieter fällt das wochenlang nicht auf. Wäre das dann nicht Eigenverschulden oder wäre dann der Webseitenabieter sogar immer noch berechtigt, alle Strafrechtlich zu verklagen wegen Vermögensnachteil und zivilrechtlich vom allen Leuten den Zugangsbeitrag zu verlangen?

Also das kann doch nicht so sein, oder etwa doch?


-- Editiert von cumi am 02.01.2007 22:22:15

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#12
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Zunächst nur zur Begriffsbestimmung. Ein Bürger kann in der Regel keinen anderen Bürger strafrechtlich anklagen, das kann in den meisten Fällen nur die Staatsanwaltschaft. Nur für bestimmte Antragsdelikte gibt es die Möglichkeit der Privatklage. Betrugstatbestände zählen hier nicht dazu.

Im Falle, daß eine größere Anzahl von Personen sich auf betrügerische Weise Vermögensvorteile verschafft, könnte der Webseitenanbieter diesem Umstand der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Kenntnis bringen und diese müssten in der Folge nach dem Legalitätsprinzip gegen diese gesamte Personengruppe ermitteln. Derartige Massenverfahren sind gerade im Internetbereich nicht so selten, etwa die Verfolgung großer Nutzergruppen im Bereich der Verbreitung von Kinderpornographie oder im Bereich der Urheberrechtsverletzungen durch massenhafte, unerlaubte Verbreitung von Musik- oder Videodateien. In dem von Ihnen beschriebenen Fall dürften viele dieser Fälle eingestellt werden, da daß Maß an krimineller Energie sehr gering erscheint, da die Zugangsdaten frei im Internet kursieren und für jeden ohne besondere Anstrengungen verfügbar sind. Wenn der Nutzer solcher Zugangsdaten annehmen darf, daß der Webseitenbetreiber ohnehin weiß, daß viele nichtzahlende Nutzer seinen Dienst nutzen, stellt sich im Extremfall auch die Frage ob diese Nutzer überhaupt noch eine Täuschung im Sinne des §263 StGB vornehmen und so vielleicht auch straffrei bleiben.

Die Staatsanwaltschaften dürften jedoch von solchen Verfahren regelmäßig wenig besgeistert sein, da sie jeden Einzelfall würdigen müssen und so mit Arbeitslast zugedeckt werden.

Nach unserem Recht hat der Schädiger den tatsächlich, durch die unerlaubte Handlung entstandenen Vermögensnachteil zu ersetzen, wobei dem eigentlichen Schaden durch die Tat auch noch andere Nebenkosten, etwa Kosten des Rechtswegs hinzuzurechnen sind. In den USA etwa, gibt es ein punitives Schadensersatzrecht, das heißt, der Schädiger muß dem Geschädigten nicht nur den entstandenen Schaden ersetzen, sondern ist gegenüber dem Geschädigten auch zu einer Strafzahlung verpflichtet. Dies gibt es in unserem Rechtssystem nicht.

Im beschriebenen Fall würde ich behaupten, daß mindestens der Beitrag als Schuld anzusehen ist, der vom unbefugten Nutzer bei rechtsmäßiger Nutzung des Dienstes zu entrichten gewesen wäre.

Betrachten Sie diese Angaben aber nur mit allergrößter Vorsicht. Man müßte sich hier mit der einschlägigen Rechtsprechung befassen um zu sehen welche Rechtsauffassungen existieren.

-- Editiert von DanniK am 03.01.2007 12:28:18

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#13
 Von 
cumi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie schrieben, dass in dem von mir geschilderten Fall viele Fälle eingestellt werden könnten wegen wenig krimineller Energie und die Zugangdaten frei im Internet verfügbar waren.

Nur der Staatsanwalt weiss ja erstmal nicht um diesem Umstand.

Die Frage wäre dann nur, wie der Schädiger dem Staatsanwaltschaft beweisen kann, dass er die Zugangdaten in einem Forum fand und das größere Beweisproblem dürfte sein, wie man nachweisst, dass der Account wochenlang offen war.

Oder ist es heutzutage vielleicht so, dass solche Delikte keine große Beachtung bei der Staatsanwanwaltschaft haben?

Kommt es eigentlich auch auf die Webseite selber an bzw. um welchen Content es sich handelt?

Nehmen wir an, es handelt sich um eine Website mit Erotikcontent (legaler Inhalt natürlich), ist das dann für den Staatsanwalt ein Unterschied, weil viele Minderjährige auf solche Seiten versuchen zu kommen und man sich da nicht viel von verspricht bei Ermittlungen?

Würde es in solchen Fällen eher weniger zu einer Hausdurchsuchung kommen oder erfolgt sowas fast immer bei Computerbetrug?

-- Editiert von cumi am 03.01.2007 13:31:17

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#14
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Die Staatsanwaltschaft muß jedem Hinweis auf eine Straftat nachgehen. Es ist nicht so, daß Straftaten der leichten Kriminalität keine Beachtung finden, jedoch wird hier sicher nicht der allergrößte Ermittlungsaufwand investiert. Man versucht eher ein solches Verfahren nach dem Opportunitätsprinzip mit geringem Aufwand abzuschließen. In bestimmten Fällen, in denen es ein rechtspolitisches Interesse an der Eindämmung von sich massenhaft vermehrenden Deliktarten gibt, kann natürlich auch schon bei geringeren Delikten ein massiveres Vorgehen stattfinden (besonderes öffentliches Interesse).

Sicher unterstehen Staatsanwaltschaften und Polizei auch einem gewissen Effizienzgebot. Wenn die Verfolgung einer bestimmten Deliktform erfahrungsgemäß zu keinem Ergebnis führt, liegt es nahe, die Energie anderweitig zu investieren.

Hier ist jedoch zu sagen, daß es immer auf die Bewertung des Einzelfalls ankommt. Wenn jemand sich wiederholt in strafbarer Weise derartige Vermögensvorteile verschafft hat und sich aufgrund wiederholter strafrechtlicher Folgen nicht abbringen ließ, wird man die Rechtsfolgen -auch bei einem Bagatelldelikt- verschärfen.

Ob eine Hausdurchsuchung in Frage kommt, hängt von der Schwere der Tat ab (Verhältnismäßigkeit) und von der Aussicht Beweismittel zu finden. Sicher gibt es Deliktarten, angesichts derer eine Hausdurchsuchug als Ermittlungsmittle eher naheliegt, andere bei denen es sinnlos wäre. In dem beschriebenen Fall wäre die Wahrscheinlichkeit gegeben, Inhalte des Diensteanbieters zu finden, Cacheinhalte der Webbrowser, URL-Historien, Zugangskennwörter u.v.m. Der Beweis der Straftat kann alleine aufgrund von IP-Adressen oft nicht gerichtsfest erbracht werden, dies erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Hausdurchsuchung.

Der Inhalt der Webseiten und damit die Art der Dienstleistung darf an sich bei der hier diskutierten strafrechtlichen Beurteilung keine Rolle spielen, so lange diese Dienstleistung erlaubt und nicht sittenwidrig ist.



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#15
 Von 
cumi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie bestimmt sich den die Schwere der Tat vor einer Hausdurchsuchung für den Staatsanwalt?

Der Staatsanwalt weiss wie im Beispiel-Fall von mir geschildert doch nicht viel mehr über den Sachverhalt.

Nehmen wir zusätzlich an, der Täter wäre vorher nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, dann weiss ich nicht wie der Staatsanwalt entscheiden will ob eine Hausdurchsuchung stattfinden soll oder nicht.




-- Editiert von cumi am 03.01.2007 16:32:50

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#16
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich fürchte, ich kann Ihnen keine letztgültige Angabe geben, ob die Anordnung einer Hausdurchsuchung zu erwarten ist- oder nicht. Der Umstand, daß der Staatsanwaltschaft Beweismittel zum Abschluß des Verfahrens fehlen, sprechen für eine Hausdurchsuchung, der äußerst geringe Schaden und das vermutlich geringe Interesse an der Strafverfolgung, sprechen eher dagegen. Solche Entscheidungen liegen im Ermessen der Ermittlungsbehörden.

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#17
 Von 
cumi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Richtet sich eigentlich bei einer Hausdurchsuchung die Mitnahme von PCs nur gegen den ermittelten Anschlussinhaber oder werden von allen Personen die in der selben Wohnung/Haus wohnen die PCs mitgenommen?

Vom logischen her müsste sie das ja, weil bekanntermassen oft mehrere Leute über einen Internetzugang surfen bzw. sich den Zugang teilen.

Ist es eigentlich möglich, dass man durch einen RA den PC/die PCs nach kurzer Zeit wiederbekommt wenn man diese und die Daten darauf für die Arbeit braucht?

Wenn z.B. zwei Leute in einer Wohung wohnen und A ist Anschlussinhaber. Jetzt benutzt B den Zugang für illegale Aktivitäten. Jetzt kommt es zu einer Hausdurchsuchung und das Firmennotebook von Person A wird mitgenommen, obwohl auf diesem nur lizensierte Officeanwendungen laufen. Wie stehen die Chancen, dass A sein Notebook durch einen Anwalt nach kurzer Zeit wiederbekommt?

Und was ist eigentlich mit B? Kann B durch eine Aussage bei der Hausdurchsuchung dazu beitragen, dass von A nichts mitgenommen wird?

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#18
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Im Durchsuchungsbeschluß muß genau festgelegt werden, welche Räume des Beschuldigten und geg. gemeinsam genutzten Räume des Hauses durchsucht werden dürfen und welchem Zweck die Durchsuchung dient. Es müssen hinreichende, tatsächliche Anhalstpunkte vorliegen, daß der Verdächtige eine Straftat begangen hat. Die Durchsuchung kann nach §103 StPO auch auf andere Personen als den Verdächtigen ausgedehnt sein, jedoch benötigt es dann konkrete Beweise, daß sich Beweismittel bei diesen Dritten finden werden, ein bloßer Anhaltspunkt genügt hier nicht.

Wenn keine Anhaltspunkte bestehen, daß mehrere Bewohner des Hauses Straftaten begangen haben, kann nicht einfach auf Verdacht hin bei allen durchsucht werden.

Wenn die Hausdurchsuchung nicht auf A abzielte, dann ist die Sicherstellung des Notebooks des A rechtswidrig und er kann die Herausgabe verlangen.

B kann natürlich erklären, welche Dinge A gehören. Ob die Sachen des A nun doch vorläufig sichergestellt werden, hängt davon ab, ob die Erklärungen des B glaubwürdig erscheinen. A kann natürlich die Herausgabe seiner Sachen verlangen.

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#19
 Von 
cumi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie schrieben - Es müssen hinreichende, tatsächliche Anhalstpunkte vorliegen, daß der Verdächtige eine Straftat begangen hat.-

Wenn es oft vorkommt, dass mehrere Leute einer Wohnung den selben Internetanschluss benutzen, wird dann einfach davon ausgegangen, dass der Anschlussinhaber (im Beispiel Person A) der Verdächtige ist?

Ansonsten dürfte doch keine Durchsuchung stattfinden, da man nicht klar davon ausgehen kann, dass es sich bei dem Verdächtigen um den alleinigen Nutzer des Internetanschlusses handelt. Da müsste doch erstmal abgeklärt werden, wer alles den Internetanschluss benutzen kann/konnte.

Wie Sie schrieben, kann der zu durchsuchende Wohnbereich ausgedehnt werden. Nur das Problem wäre doch dann, dass vor der Durchsuchung nicht bekannt ist, dass mehrere Leute den selben Internetanschluss nutzen.

Somit wären ja auch die im Durchsuchungsbefehl zu durchsuchenden Räume die falschen, weil die Räume des tatsächlichen Täters (Person B) nicht durchsucht werden dürfen.

Wenn Person A und Person B getrennte Räume und jeder seinen eigenen PC hätte, dann würde die Polizei nur von A den PC mitnehmen dürfen und B würde nichts passieren außer A kann es beweisen bzw. B erklärt sich selber für schuldig?

Oder beschaffen sich dann die Polizisten kurzfristig einen neuen Durchsuchungsbefehl für Person B, wenn dieser den Internetanschluss auch nutzte?


-- Editiert von cumi am 03.01.2007 20:15:29

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