Notwehr körperverletzung

3. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
anderst
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 4x hilfreich)
Notwehr körperverletzung

Ich habe eine dringende Frage! Ich bin gestern auf meinem Grundstück (ich bin Eigentümer) von der Exfrau meines Lebensfefährten und ihrer Freundin körperlich angegriffen worden erst mit Schlägen und tritten da habe ich mich noch versucht zu wehren.... und dann mit Pfefferspray ausser gefecht gesetzt worden. Haben Verletzungen im Gesicht und Prellungen am Thorax. Konnte noch einen Notruf absetzten.... mein Freund kam kurze Zeit später zurück da waren sie noch anwesend und rannten übers Grundstück... mein Freund wollte sie zur Rede stellen da haben sie ihn auch attackiert mit Spray er schlug dann um sich... und traf seine ex am Kopf so dass sie zu Boden ging und eine Platzwunde hatte ... dann kam die Polizei und hat uns alle mit dem Sanni in verschiedene Krankenhäuser gebracht.... wir haben natürlich Anzeige erstattet. Allerdings die Täter auch. der Polizist sagt lapidar Aussage gegen Aussage da kann er nichts machen! Hallo?????? Ist es tatsächlich so dass ich nun obwohl ich angegriffen wurde eine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen obwohl ich noch nichtmal getroffen habe? Und mein Freund auch obwohl er sich gewehrt hat? Die Täter behaupten sie kamen in friedlicher Absicht und wären attakiert worden? Da frag ich mich wer kommt in friedlicher Absicht mit Pfefferspray und setzt das auch sofort ein?


-- Editier von anderst am 03.05.2015 11:18

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Es ist nicht Sache der Polizei, den Vorfall juristisch zu bewerten. Das mach die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde. Um Vorfälle dieser Art zu verhindern (für die Zukunft) würde ich einen Anwalt einschalten. Der ein Betretungsverbot für das Grundstück richtig formuliert, zivilrechtliche Ansprüche stellt und vor allen Dingen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft bekommt.

wirdwerden

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Aussage gegen Aussage da kann er nichts machen!
Naja, so einfach ist das nun auch nicht, die Aussagen müssen auch glaubwürdig sein.
Und hier gibt es ja sogar mehrere Aussagen, die Wahrscheinlichkeit das sich jemand verplappert ist groß.

Zitat:
wer kommt in friedlicher Absicht mit Pfefferspray und setzt das auch sofort ein?
Da gibt es schon einige die solche Waffen prophylaktisch mitführen, sprich: Immer in der Handtasche.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
anderst
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 4x hilfreich)

danke die Frage ist ja auch...wir haben ja in notwehr gehandelt.... was erwartet uns....?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

wenn die Notwehrlage auch von der Staatsanwaltschaft - oder ggf. später dem Gericht - gesehen wird erwartet euch nichts. Mehr kann man seriöserweise nicht sagen.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Ist es tatsächlich so dass ich nun obwohl ich angegriffen wurde eine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen obwohl ich noch nichtmal getroffen habe? Eine sonderbare Frage - glauben Sie, die Polizei lügt Ihnen etwas vor über eine gar nicht existierende Anzeige? Und ob Sie "getroffen" haben, ist nur mäßig relevant - erstens ist auch der Versuch der KV strafbar und zweitens weiß ja keiner, was der andere Herr nun erzählt hat. Der hat den Sachverhalt nämlich, da würde ich wetten, völlig anders dargestellt. Und daraus ergibt sich natürlich ein Anfangsverdacht einer KV, den die Polizei verfolgen muß. Zum Ausgang des Verfahrens kann ich nur auf meinen Vorposter verweisen - mehr kann man dazu in der Tat nicht sagen. Und bevor Sie fragen: Sie können den anderen Herrn natürlich wegen falscher Beschuldigung anzeigen - nur wird eine solche Anzeige nicht bearbeitet, solange nicht feststeht, daß an den Vorwürfen gegen Sie nichts dran ist.

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#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Die Polizei ist zu Ermittlungen verpflichtet, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Ob die Sache dann weiterverfolgt oder aber eingestellt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft und letztlich das Gericht. Beweismittel sind unter anderem die Zeugenaussagen unter Würdigung der Einlassungen der Beschuldigten. Insofern stimmt die Behauptung „Aussage gegen Aussage" nicht. Es kommt immer darauf an, wessen Aussage glaubwürdiger ist – wobei natürlich auch herauskommen kann, dass sich der Sachverhalt nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit aufklären lässt. Und bei Familienstreitigkeiten geht es da oft drunter und drüber.

Hier muss man aber zumindest mal festhalten, dass die Exfrau und deren Freundin die Fragestellerin auf deren Grundstück aufgesucht haben und anschließend behaupten, sie hätten sich mit Schläge und Pfefferspray gegen Angriffe der Fragestellerin und später auch gegen deren Lebensgefährten wehren müssen. Aus der Ferne betrachtet ist ein solcher Vortrag eher lebensfremd.

In rechtlicher Hinsicht sind darüber hinaus die §§ 858 , 859 BGB zu beachten, die auch istrafrechtliche einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Der Besitzer eines Grundstücks (Fragestellerin und deren Freund) darf Personen, die sich gegen den Willen des Besitzers auf dem Grundstück aufhalten, mit Gewalt vertreiben. Das heißt also, selbst wenn die Fragestellerin und deren Freund die körperliche Auseinandersetzung begonnen hätten, um die Ex-Frau und deren Freundin vom Grundstück zu vertreiben, wären die Fragestellerin und deren Freund gerechtfertigt.
Man betritt schlicht und einfach keine fremden Grundstücke und wenn doch, dann muss man dieses Grundstück verlassen, wenn der Besitzer (hier: Fragestellerin und Freund) einen – notfalls mit Gewalt – vom Grundstück „bittet".

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
auch gegen deren Lebensgefährten wehren müssen. Aus der Ferne betrachtet ist ein solcher Vortrag eher lebensfremd.

Sehe ich anders. Schon nach der Schilderung der TE sind die beiden zu diesem Zeitpunkt schon über das Grundstück gelaufen, ich deute das jetzt mal als Fluchtabsichten. Die TE selber konnte sogar schon einen Notruf absetzen, wobei zweifelhaft bleibt, wie und wo das jetzt genau einzuordnen ist.
Von einem gegenwärtigen Angriff kann man da meiner Meinung nach erstmal nicht mehr sprechen. Es war ja auch erstmal nicht der Freund, der sich gegen irgendwas wehren musste. Stattdessen wollte er die beiden "zur Rede stellen". Wie das bei eine fliehenden Exfreundin wohl ausgesehen haben mag, nachdem er seine geprügelte und gepfeffersprayte Partnerin auf dem Boden liegen sehen hat, bleibt der Phatasie überlassen. Meine Phantaise tut sich gerade schwer, sich da noch ein Notwehrszenario zu erdenken.
Wenn die beiden erst noch weglaufen konnten und dann aber doch noch per Krankenwagen transportiert worden musste (ja ich weiß, dass das auch Schauspiel sein kann), klingt das erstmal nach übler Zurichtung durch den Freund, die nicht mehr geboten sein konnte.

Zitat:
Das heißt also, selbst wenn die Fragestellerin und deren Freund die körperliche Auseinandersetzung begonnen hätten, um die Ex-Frau und deren Freundin vom Grundstück zu vertreiben, wären die Fragestellerin und deren Freund gerechtfertigt.
Halte ich auch nicht für ausreichend, jedenfalls nicht ohne weiteres. Beim Eintreffen des Freundes sind sie ja bereits geflohen. Er hatte nach Schilderung der TE auch nicht deren Vertreiben beabsichtigt, sondern eine kleine "Rede". Die Abwehr der verbotenen Eigenmacht unterliegt im Gegensatz zur Notwehr auch einem strengeren Verhältnismäßigkeitsgebot. Da ist nicht jedes Einprügeln so ohen weiteres gerechtfertigt, vor allem nicht gegen Fliehende.
Auch die TE hätte in so einem Fall zumindest erstmal freundlich darum beten können, das Grundstück zu verlassen. In diesem Szenarion, in dem des schon auf verbotene Eigenmacht ankommt, sind die Damen ja nicht sofort gewalttätig geworden.

Ich bin aber auch der Meinung, dass die Staatsanwaltschaft erstmal wenig Interesse an der Geschichte haben sollte. Aber diese Geschichte wird auch vor ihren Hintergründen gewürdigt werden. Die TE verschweigt aber diese Hintergründe. Für lebensfremd halte ich nämlich erstmal nur, dass eine unbescholtene Bürgerin plötzlich ohne jede Vorgeschichte mit Pfefferspray attackiert wird. Aus dieser Vorgeschichte kann sich dann schon ergeben, wem man glauben darf und wer ein Motiv für so eine Schlägerei gehabt haben könnte.
In der Regel sollte dazu jeder seinen ganz eigenen Beitrag geleistet haben, der sich strafrechtlich verfolgen lässt. Davon wird die Justiz aber vermutlich bei allen 4 (vermutlich strafbaren) Beteiligten absehen, sofern nicht durch das Pfefferspray besonders schwere Folgen geblieben sind.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Zitat (von Hafenlärm):
Sehe ich anders. Schon nach der Schilderung der TE sind die beiden zu diesem Zeitpunkt schon über das Grundstück gelaufen, ich deute das jetzt mal als Fluchtabsichten.

Ich habe die Sachverhaltsschilderung („…mein Freund kam kurze Zeit später zurück da waren sie noch anwesend und rannten übers Grundstück...") nicht als Flucht interpretiert. Meinem Verständnis nach hielten sich die Ex und deren Freundin noch immer rechtsgrundlos auf dem Grundstück auf.

Zitat (von Hafenlärm):
Von einem gegenwärtigen Angriff kann man da meiner Meinung nach erstmal nicht mehr sprechen. Es war ja auch erstmal nicht der Freund, der sich gegen irgendwas wehren musste.

Selbst wenn der Angriff auf die TE bereits beendet war, wofür einiges spricht, bleibt immer noch verbotene Eigenmacht und - je nach Grundstücksbeschaffenheit - Hausfriedensbruch, wogegen man sich auch mit Gewalt wehren darf. Diese Angriffe waren gegenwärtig, jedenfalls dann, wenn man „waren anwesend und rannten übers Grundstück" nicht als Flucht interpretiert. Dagegen durfte sich auch der Freund der TE als Besitzdiener bzw. Nothelfer wehren.

Zitat (von Hafenlärm):
Die Abwehr der verbotenen Eigenmacht unterliegt im Gegensatz zur Notwehr auch einem strengeren Verhältnismäßigkeitsgebot.

Zu den Fliehenden siehe oben. Im Übrigen muss man sich die Situation vor Augen führen. Die TE hat einen Notruf abgesetzt, der Freund der TE kommt, findet die TE verprügelt vor und die Personen, die das getan haben, treiben sich noch immer auf dem Grundstück der TE herum. Da muss der Freund nicht erst mal höflich fragen, ob es der Ex beliebt, das Grundstück zu verlassen.

Zitat (von Hafenlärm):
Die TE verschweigt aber diese Hintergründe. Für lebensfremd halte ich nämlich erstmal nur, dass eine unbescholtene Bürgerin plötzlich ohne jede Vorgeschichte mit Pfefferspray attackiert wird.

Sicherlich wäre es interessant, die Version der Ex zu kennen, aber was wissen wir denn?

Fest steht: Die TE wird von der Ex-Freundin ihres neuen Freundes aufgesucht. Dazu bringt die Ex-Freundin Pfefferspray und eine weitere Person mit. Als die Ex-Freundin das für sie fremde Grundstück der TE betritt, kommt es zum Streit. Die TE wird verprügelt – angeblich aus Notwehr. Als der neue Freund der TE zur Hilfe eilt, erleidet auch dieser Verletzungen – angeblich ebenfalls aus Notwehr.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
rannten übers Grundstück...") nicht als Flucht interpretiert.
War für meinen Geschmack die lebensnahe Interpretation. Warum wird das sonst gerannt und wohin? Die werden die Zeit bis zum Eintreffen des Mannes ja nicht mit einem Fangspiel verbracht haben. Wenn das Grundstück dann auch nicht auf dem Land mehrere Hektar groß groß ist, kann man ja eigentlich auch nirgendwo hinrennen, außer zu den Grenzen.
WIrklich wissen kann man das aber freilich erst, wenn die TE sich nochmal hier meldet, was eher nicht der Fall sein wird.

An die Flucht hatte ich vor allem gedacht, weil dann dieses sehr interessante (und ein wenig unheimliche) Urteil hier endlich mal einschlägig wäre:
Notwehr setzt einen rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff voraus. Der Angriff des St. war aber nicht mehr gegenwärtig, denn der Eindringling flüchtete bereits, als der Angeklagte auf ihn schoß. ... Die Befürchtung, St. könne zu einem anderen unbestimmten Zeitpunkt nachts wiederkehren, begründet nicht die Annahme eines gegenwärtigen Angriffs. Daß ein solcher unmittelbar bevorgestanden habe, ist nicht festgestellt.
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1979-05-15/1-StR-74_79

Aber wie auch sonst so oft fehlen der Geschichte eben die entscheidenden Details. Und selbst wenn die TE diese nachreicht, kann der Richter das später noch immer anders sehen. Also kann man ihr mit ihrer "dringenden Frage" auch nicht weiterhelfen. Bis dahin möchte ich ihr aber auch nicht garantieren, dass ihr Verhalten bzw. das des Mannes vollständig von Notwehr gedeckt ist.

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#10
 Von 
anderst
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 4x hilfreich)

Das Rennen über das Grundstück..... war keine Flucht! als sie von mir abliessen und ich am Boden lag schrieen sie mich an sie würden jetzt meine Hunde töten. Als mein Freund in die Küche kam und mich dort sah sagte ich nur sicher die Hunde sie wollen sie töten.... als er zu ihnen kam und sie ansprach ( geschrieen hat er nicht! ) sind sie sofort auf ihn los .... da war kein Anzeichen von Flucht oder ähnlichem! es endete damit dass er auch mit pfefferspray attackiert wurde und sie ihn traten weil er nichts mehr sah.... er schlug dann eben um sich um die Angreifer abzuwehren!

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#11
 Von 
anderst
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 4x hilfreich)

so jetzt ist es wohl so, dass die Gegenseite Anzeige gegen meinen Freund gestellt hat wegen versuchten Totschlags....ich bin fassungslos!

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Nun, wenn er sich noch auf freiem Fuß befindet, hat man das ja dann wohl nicht geglaubt, denn bei versuchten Totschlag wäre nach § 112(3) StPO zwingend Untersuchungshaft angeordnet worden.

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Und jetzt?

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