Notwehr, um das Zimmer verlassen zu können?

25. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
luckylawless
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Notwehr, um das Zimmer verlassen zu können?

Folgendes Szenario:

Person B fühlt sich von Person A regelmäßig beleidigt.
Aus diesem Grund stellt sie Person A alleine in einem Raum.

Da Person A sich Person B nicht stellen möchte versucht sie den Raum zu verlassen.
Person B droht damit, dass wenn die Sache nicht geklärt würde er gegenüber Person A Gewalt anwenden würde. Person B ist dafür bekannt, schon anderen Personen mit Gewalt gedroht zu haben.
Als Person A den Raum in dem sich beide alleine Befinden zu verlassen stellt sich Person B in den Weg und versucht Person A so daran zu hindern den Raum zu verlassen.
Person A greift daraufhin nach kurzem versuch das Zimmer zu verlassen Person B an.
Ein direkter Körperlicher Angriff Seitens B lag nicht vor.
Nachdem Person A Person B zu Fall gebracht hat greift er B weiter an bis kurz später Personen eingreifen.

Hat A in Notwehr gehandelt?
Direkte Körperliche Angriffe gegen A hat B nicht unternommen um ihn am verlassen des Zimmers zu hindern.
Soll darauf hinauslaufen ob es schon genügt, dass eine Person versucht eine andere in ihrer Bewegungsfreiheit zu blockieren um eine Notwehr gegen dieses Verhalten zu rechtfertigen.

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12326.03.2010 15:00:33
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 17x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
luckylawless
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein.

Jedoch stellt sich für A im Moment die praktische Problematik mit einem Angriff seitens B rechnen zu müssen, nachdem eine Schlägerei angezettelt worden war.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12326.03.2010 15:00:33
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 17x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
luckylawless
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja.
Jedoch stellt sich hier auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. wenn A in der Lage war B zu Fall zu bringen, war B möglicherweise keine ernsthafte Bedrohung für A.

Genau diese umstände machen das Szenario derart undurchschaubar für mich.

Gewöhnlich sagt man schließlich, dass die Notwehr beendet ist sobald der Agressor am Boden liegt. Aber andererseits würde der sich verteidigende ja selbst in gefahr begeben würde er nicht weiter angreifen.

Wie so etwas zu handhaben ist würde mich ganz ernsthaft neben dem Szenario interessieren.

Denn letzten Endes könnte man aufgrund dieser Argumentation einen Menschen zu Tode treten.

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-- Editiert am 25.03.2010 20:09

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#5
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Ein direkter Körperlicher Angriff Seitens B lag nicht vor.


Es lag ja offenbar eine Nötigung vor; diese ist ein "rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut" und damit notwehrfähig.
Ein "Angriff" im umgangssprachlichen Sinn muß nicht vorliegen. Auch ein "ich setze mich jetzt auf deinen Balkon und bleibe hier sitzen" ist notwehrfähig.

quote:
wenn A in der Lage war B zu Fall zu bringen, war B möglicherweise keine ernsthafte Bedrohung für A


"Möglicherweise", genau. Im übrigen kann auch eine 1,50m-Frau eine "ernsthafte Bedrohung" für einen 2-Meter-Mann sein - sie kann ihn auch empfindlich verletzen, auch wenn sie körperlich unterlegen ist.
Niemand muß eine Straftat hinnehmen, weil er "mehr vertragen" kann als andere. Ich darf also auch Vitali Klitschko keine Ohrfeige geben, nur weil das für ihn "weniger schlimm" ist als für einen dünnen Hänfling.

quote:
Gewöhnlich sagt man schließlich, dass die Notwehr beendet ist sobald der Agressor am Boden liegt.


Nein, die Notwehr *kann* dann beendet sein, sie muß es aber nicht, das hängt am Einzelfall.
Ganz simpel hängt es z.B. auch davon ab, ob der Angreifer nur umgefallen ist oder wirklich liegen bleibt, weil er entsprechend verletzt wurde oder vom Angriff ablassen will.

Grundsätzlich kann man (leicht vereinfacht sagen):
Notwehr ist dann zulässig, wenn ein rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut vorliegt oder unmittelbar zu besorgen ist (A greift in die Tasche mit den Worten "gleich stech ich dich ab" ).

Ob das hier noch der Fall war, kann ohne Kenntnis weiterer Details nicht gesagt werden. Es käme darauf an, ob dem Angegriffenen ein anderes, wesentlich milderes Mittel zu Verfügung gestanden hätte.
Dabei ist aber auch zu beachten, daß das Recht nicht dem Unrecht weichen muß. Es muß sich also niemand vorhalten lassen, Flucht sei auch eine mögliche Alternative gewesen.

Im Einzelfall kann die Abgrenzung natürlich schwierig sein, ab wann der Angegriffene sich vorhalten lassen muß, der Angriff sei ja beendet gewesen und Anzeichen für eine Fortsetzung nicht erkennbar. Insbesondere, wenn keine weiteren Zeugen vorhanden sind. Zweifel dürften aber immer zu Lasten des Angreifers gehen, der sich zuerst ins Unrecht gesetzt hat und daher dem Angegriffenen nicht unter allen Umständen vorhalten kann, ein Irrtum über eine Fortsetzung des Angriffs sei dessen (des Opfers) Problem.

-- Editiert am 26.03.2010 12:02

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12326.03.2010 15:00:33
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 17x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
luckylawless
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Um es also zusammenfassend zu sagen ist mehr "erlaubt" als ich gedacht hätte, es gelten aber wie immer die Grenzen des gesunden Menschenverstandes.

Es ist schön zu wissen, dass es Menschen gibt die sich in ihrer Freizeit engagieren und anderen helfen.

Einige der Antworten die mir hier gegeben wurden hätte ich mir in dieser weise nicht so einfach beantworten können.

Ich sage vielen Dank für die freundliche Hilfe und das Engagement.

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#8
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

Büdde schön. :)

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