A zeigt B wegen Nötigung an. In dem Strafantrag sind einige Fehler enthalten, die A vor Gericht jedoch richtig stellt. A hat seinem Rechtsanwalt vor Gerichtstermin mitgeteilt, dass er sich bei einigen Dingen geirrt hat (Ort des Geschehens im Ausland statt im Inland, Zeuge). Zu dem Zeitpunkt war der Gerichtstermin bereits anberaumt. A hat den Irrtum bemerkt, als der Zeuge ein Gerichtsladung bekommen hat, und seinen Irrtum dann seinem Rechtsanwalt berichtet. Der Zeuge wird auf Bitten des Zeugen vom Gericht ausgeladen, weil er nicht anwesend gewesen ist, und nichts aussagen kann. Der Tatvorwurf der Nötigung bleibt jedoch bestehen und entspricht der Wahrheit. A und B sind Geschwister. A hat sich mündlich von den unwahren Angaben im schriftlichen Strafantrag distanziert und die Geschehnisse wahrheitsgetreu wieder gegeben. Nach herrschender Rechtsmeinung liegt somit kein versuchter Prozessbetrug vor. Wie wahrscheinlich ist es, dass B wegen Nötigung verurteilt wird, da es keine Zeugen gibt. B ist vorbestraft, A ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Hat A strafrechtliche Folgen zu erwarten?
-- Editiert Aladdin26 am 20.12.2011 17:11
Nötigung ohne Zeugen
20. Dezember 2011
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Frage vom 20. Dezember 2011 | 16:56
Von
Status: Frischling (38 Beiträge, 9x hilfreich)
Nötigung ohne Zeugen
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#1
Antwort vom 21. Dezember 2011 | 11:15
Von
Status: Praktikant (958 Beiträge, 373x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Nach herrschender Rechtsmeinung liegt somit kein versuchter Prozessbetrug vor. <hr size=1 noshade>
Der Satz ist etwas abenteuerlich. Im Strafverfahren kann sowieso kein "Prozeßbetrug" vorliegen, denn aus dem resultiert kein "rechtswidriger Vermögensvorteil" eines Dritten (oder meinst du vielleicht den Staat, wenn der Angeklagte eine Geldstrafe bekommt?), solange nicht per Adhäsionsverfahren auch Schadensersatz/Schmerzensgeld eingefordert wird.
Abgesehen davon setzt Prozeßbetrug sowieso Vorsatz voraus, sodaß der hier schon per definitionem nicht erfüllt ist, dazu bedarf es keiner "herrschenden Meinung".
quote:<hr size=1 noshade>Wie wahrscheinlich ist es, dass B wegen Nötigung verurteilt wird, da es keine Zeugen gibt. <hr size=1 noshade>
Irgendwo zwischen 0% und 100%. Die Glaubwürdigkeit der Aussage von A könnte natürlich dadurch beschädigt sein, daß er in der Anzeige völlig andere Umstände angegeben hat als es dann am Ende gewesen sein sollen.
quote:<hr size=1 noshade>Hat A strafrechtliche Folgen zu erwarten? <hr size=1 noshade>
Wenn er den Irrtum nicht plausibel machen kann (wie kann man denn den Ort des Geschehens so extrem daneben legen?), könnte ein Anfangsverdacht für einen §164 StGB vorliegen.
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