Nachträgliche Gesamtstrafenbildung ?

8. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Busson
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung ?

Huhu, wie wird wohl folgende Gesamtstrafenbildung aussehen ?


Januar 2011 - Einzelrichter Dresden 15 Monate auf Bewährung


März 2011 - Schöffengericht Dresden
gewb. Betrug , Strafe 2 Jahre 6 Monate ( Gesamtstrafenbildung mit Urteil Jan 2011 )

Noch keine Rechtskraft - Revision dauert an


Januar 2012 - Schöffengericht Nürnberg
schwerer gewb. Betrug ( Taten wurden vor Urteil 1 und 2 begangen ) , Strafe 3 Jahre 9 Monate.

In Unwissenheit des Schöffengericht in Nürnberg bzw mglw wegen nicht vorhandener Rechtskraft Urteil Schöffengericht Dresden März 2011.
Wurde die Gesamtstrafe hier gebildet mit Urteil Jan 2011


Nun welche nachträglich gebildete Gesamtstrafe ist zu erwarten sofern das Urteil Mai 2011 rechtskraft erlangt
das Schöffengericht in Nürnberg muss ja die neue Gesamtstrafe dann bilden, oder ?


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14 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.01.2012 00:20:09
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 107x hilfreich)

Das liegt im Ermessen des Gerichts. Sie können mal so mit ca. 4-5 Jahren Gesamtstrafe rechnen.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Na, eher 5 als 4...

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Bei der Serie, die da unbeeindruckt hingelegt worden ist, tendiere ich auch eher zum 5-er Bereich, wie muemmel.

wirdwerden

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#4
 Von 
Busson
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Bei der Serie, die da unbeeindruckt hingelegt worden ist , tendiere ich auch eher zum 5-er Bereich, wie muemmel.


nun da muss zu sagen.

Das letzte Urteil beinhaltet Taten von Mitte 2009 die erst jetzt 2,5 Jahre später verhandelt wurden warum auch immer. Die beiden anderen wurden sehr zeitnah abgeurteilt.

Sofern alle in einem Prozess abgeurteilt worden wären einige dieser Taten im Verhältniss zum letzten Fall eingestellt worden und die Strafe auch keine 5 Jahre gewesen.

Vorallem wenn die schwerwigende Tat die VOR den anderen Urteilen lag und seit Janaur 2011 keinerlei Straftaten mehr begangen wurden

Wieso kommen jetzt plötzlich 5 Jahre in Betracht ( Darf ein Schöffengericht überhaupt mehr als 4 Jahre vergeben ? )


PS:
Ist es eigentlich jetzt so, dass die Gesamtstafe aus dem Urteil Jan 2012 wieder aufgelöst wird und dann eine neue Gesamtstrafe aus Urteil März 2011 ( 2 Jahre 6 Monate )
und dem Urteil Jan 2012 ( 2 Jahre 6 Monate / sprich 3 Jahre 9 Monate abzüglich der 15 Monate aus Ureil Jan 2011 ) gebildet wird ?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
PS:
Ist es eigentlich jetzt so,


Es werden alle bisher gebildeten Gesamtstrafen wieder in ihre Einzelstrafen aufgelöst. Aus diesen und der letzten Strafe wird eine neue tat- und schuldangemesse Gesamtstrafe gbildet. Die Höhe ist pure Spekulation. Einziges Faktum ist, das die Gesamtstrafe nicht die rechnerische Summe der Einzelstrafen erreichen darf.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Zunächst: Das Schöffengericht darf nicht mehr als 4 Jahre auswerfen, weder in der Sitzung noch darf es das Amtsgericht bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung. Dann müsste das LG entscheiden.

Nürnberg musste mit Dresden (Januar) eine Gesamtstrafe bilden, weil Dresden (März) noch nicht rechtskräftig war, also nicht berücksichtigt werden durfte.
Zuständig ist, jedenfalls bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (und nur die kommt ja noch in Betracht), wer die höchste Einzelstrafe verhängt hat (falls also die Strafen selbst schon Gesamtstrafen sein sollten, ergibt sich das aus den Urteilen). Das muss nicht zwingend Nürnberg sein.

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#7
 Von 
Busson
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Es werden alle bisher gebildeten Gesamtstrafen wieder in ihre Einzelstrafen aufgelöst. Aus diesen und der letzten Strafe wird eine neue tat- und schuldangemesse Gesamtstrafe gbildet.


Sprich sämtliche bisher gebildetete Strafen

Jan 11 ( 6 Mo + 6 Mo + 3 Mo )
Mrz 11 ( 6 Mo + 6 Mo + 3 Mo + 3 Mo )
Jan 12 ( 12 Mo + 6 Mo + 6 Mo + 6 Mo + 3 Mo )

Somit wären 65 Monate das absolute maximum ( 66 Mo wäre ja die rechnerische Summe sämtlicher Einzelstrafen )


Das Schöffengericht Nürnberg wäre dann zuständigm wegen der höchsten Einzelstrafe von 12 Monaten ( Wer wäre dann zuständig wenn 6 Monate die höchste Einzelstrafe wäre, da kommt es ja zu einem Gleichstand der Gerichte )



Kann das Gericht welches die nachträgliche Gesamtstrafe endgültig bildet, auch frühere Einzelstrafen einfach "wegstreichen" und z.B. aus allen Urteilen nur die 12 und 6 Monate Einzelstrafen berücksichtigen und zu einer Gesamtstrafe zusammenfassen ?


Wäre es somit auch theoretisch möglich, dass die volle Strafe aus dem letzten Urteil Jan 12 genommen wird und das Gericht aus den anderen Urteilen nur die 3 Monat Einzelstrafen nimmt, gerade im Verhältniss, dass die vorherigen Strafen einen Schaden verursacht haben der ca 10% von dem entsprich, was in dem letzten Urteil entstanden ist.

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wer wäre dann zuständig wenn 6 Monate die höchste Einzelstrafe wäre, da kommt es ja zu einem Gleichstand der Gerichte
Keine Ahnung, aber die Frage stellt sich auch nicht, weil alle Strafen rechtskräftig sind und berücksichtigt werden müssen .
Damit ist einfach "wegstreichen" auch beantwortet.


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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

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#9
 Von 
Busson
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Keine Ahnung, aber die Frage stellt sich auch nicht, weil alle Strafen rechtskräftig sind und berücksichtigt werden müssen .



Nun rechtskräftig sind bisher nur die 15 Monate auf Bewährung von Jan 2011, die anderen sind noch nicht rechtskräftig.

quote:
Damit ist einfach "wegstreichen" auch beantwortet.


und wie bildet man dann bitte eine neue tat- und schuldangemesse Gesamtstrafe, wenn man überhaupt nichts wegnimmt von den vorherigen Einzelstrafen ?
Dann kann man doch gleich alle Einzelstrafen einfach zusammenrechnen = 65 Monate und muss nichts neu bilden.


Ich meine wären die gesamten Taten in einem Gesamtprozess abgeurteilt worden, was möglich gewesen sein muss oder warum gibt es 2 einzelne Prozesse innerhalb von 3 Monaten im gleichen Bezirk, wobei es keine verschiedenen Delikte waren, sondern alle im gleichen Tatbestand Betrug.
Sähe die Strafe niedriger als 65 Monate aus,welches 5,5 Jahren entspricht aus.
5,5 Jahren entspricht ja im Vergleich schon Schäden in Millonen, oder macht der verursachte Schaden keinen Faktor aus ?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
und wie bildet man dann bitte eine neue tat- und schuldangemesse Gesamtstrafe, wenn man überhaupt nichts wegnimmt von den vorherigen Einzelstrafen ?
Dann kann man doch gleich alle Einzelstrafen einfach zusammenrechnen = 65 Monate und muss nichts neu bilden.


Die Gesamtstrafe wird nicht durch "wegstreichen" gebildet. Sie sehen das zu mathematisch. Ist es aber nicht. Daher ist auch keine seriöse Prognose möglich.

Nehmen Sie einen Fall, wo es um 50 Fälle der Einfuhr von BTM in nicht geringer Menge geht. Mindestrafe pro Fall sind 2 Jahre. Selbst unter Verhängung der Mindestrafe käme man mathematisch also auf 100 Jahre. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitstrafe sind aber 15 Jahre, so dass die Strafe nicht höher liegen kann. Minimum wäre 2 Jahre, 1 Monat (Erhöhung der höchsten Einzelstrafe). Die Gesamtstrafe liegt also zwischen 2 Jahren und 1 Monat und 15 Jahren. Und zwar dort wo sie das erkennende Gericht -tat und schuldangemessen- richtig platziert sieht. Also eine Ermessensentscheidung, keine mathematische.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Busson
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Die Gesamtstrafe wird nicht durch "wegstreichen" gebildet. Sie sehen das zu mathematisch. Ist es aber nicht. Daher ist auch keine seriöse Prognose möglich .


Es ging mir letztlich auch nur um die Verständnissfrage wie die nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wird wenn 3 verschiedene Prozesse dabei sind

quote:
Nehmen Sie einen Fall, wo es um 50 Fälle der Einfuhr von BTM in nicht geringer Menge geht. Mindestrafe pro Fall sind 2 Jahre. Selbst unter Verhängung der Mindestrafe käme man mathematisch also auf 100 Jahre. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitstrafe sind aber 15 Jahre, so dass die Strafe nicht höher liegen kann. Minimum wäre 2 Jahre, 1 Monat (Erhöhung der höchsten Einzelstrafe). Die Gesamtstrafe liegt also zwischen 2 Jahren und 1 Monat und 15 Jahren



Kann man demzufolge somit also letztlich sagen, dass folgendes zutrifft ?


Das Schöffengericht Nürnberg, dass die nachträgliche Gesamtstrafe bilden muss (da dort die höchste Einzelstrafe ergangen ist mit 12 Monaten )

Wird

-
Ein Strafmaß zwischen 13 Monaten ( 12 Monate + 1 - Erhöhung der höchsten Einzelstrafe ) bis zu zehn Jahren ( Maßgeblich nach §263 Abs.3 ) nach Würdigung sämtlicher Urteile fassen ?

Somit wären dann ja nach dem BTM Beispiel oben äußerst theoretisch auch 13 Monate auf Bewährung eine Ermessensfrage
oder ist dort ein Denkfehler :)

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#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Äußerst theoretisch gingen auch 13 Monate, aber das können Sie dann doch mit ziemlicher Sicherheit vergessen. Allerdings rücke ich von meiner Prognose (5 Jahre) wieder ab, da mir neu war, daß die Strafen in SÄMTLICHE Einzelstrafen aufgelöst werden - wahrscheinlich wird es weniger, aber dann doch mehr als 2 Jahre, so daß sich die Frage nach einer Bewährung nicht stellt.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Strafmaß zwischen 13 Monaten ( 12 Monate + 1 - Erhöhung der höchsten Einzelstrafe ) bis zu zehn Jahren ( Maßgeblich nach §263 Abs.3 ) nach Würdigung sämtlicher Urteile fassen ? <hr size=1 noshade>


Nein, maximal 10 Jahre können es nicht werden, da das die Summe der Einzelstrafen überschreiten würde, was es nicht darf. Ansonsten wäre die Höchststrafe von 10 Jahren aus § 263, Abs. 3 aber keine Grenze, da die nur für Einzelstrafen gilt, nicht aber für Gesamtstrafen.

Gäbe es z.B. 3 Einzelstrafen nach § 263(3) zu je 4 Jahre wäre auch eine Gesamtstrafe von mehr als 10 Jahren möglich. Maximal halt 11 Jahre und 11 Monate (Summe der Einzelstrafen - 1 Monat). Darüber hinaus würde die Maximalstrafe durch das grundsätzliche Höchstmaß der zeitigen Freiheitstrafe von 15 Jahren begrenzt. § 38(2) StGB .

In Ihrem Fall hier reicht der Strafrahmen von 13 bis zu 64 Monaten. Wobei man -in der Praxis im Normalfall- davon ausgehen kann, dass die neue Gesamtstrafe nicht unterhalb der letzten gebildeten GS liegen wird, also nicht unter 3 Jahren, 9 Monaten, auch wenn sie rechtlich gesehen nicht zwingend darüber liegen muß.

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