Unterschied beim Fristablauf zwischen nachträglicher Gesamtstrafenbildung und Gesamtstrafenbildung?

31. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
avvthomas
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterschied beim Fristablauf zwischen nachträglicher Gesamtstrafenbildung und Gesamtstrafenbildung?

Gibt es einen Unterschied beim Fristablauf zwischen einer nachträgliche Gesamtstrafenbildung und einer Gesamtstrafenbildung? § 36 BZRG - Beginn der Frist, steht nur Gesamtstrafe. z.B. Tat 1 und Tat 2 -> Verurteilung 2003, Tat 3 dann Verurteilung 2005 zusammen mit Tat 1,2 und 3, als Gesamtstrafe. Wann beginnt die Frist?

Vielen Dank für die Antwort!

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7 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
zwischen einer nachträgliche Gesamtstrafenbildung und einer Gesamtstrafenbildung?


Nein, kein Unterschied.

quote:
Wann beginnt die Frist?


Am Tag des ersten Urteils, 2003. (oder 2002 - wie in PN genannt)

In Bezug auf die PN:

Wenn das erste Urteil (das Eingang in die Gesamtstrafe fand) im März 2002 war, beginnt dort die Frist auch im März 2002. Die Frist beträgt 7,5 Jahre (5 Jahre + 2,5 Straftauer). Also Sep. 2009.

Voraussetzung für die Löschung ist allerdings das sie Strafe bis dahin vollst. verbüßt wurde, oder ein ggf. ausgesetzter Strafrest (z.B. bei 2/3 Entlassung) bis dahin erlassen ist.






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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 31.10.2011 14:11

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#2
 Von 
avvthomas
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, mit dem Datum habe ich mich vertan, musste noch mal nachsehen es war 2002, und 2,6 Jahre. Aber darauf kommt es in diesem Fall ja dann auch nicht mehr an. Die Frist fürs BZRG ist aber 17,6 Jahre, wenn ich alles richtig verstanden habe. Da hatte ich die Tage Einsicht (da aber nur eine Vertretung dort war, konnte sie mir keine weitere Auskunft geben). Ja, alles schon über 5 Jahren verbüßt.

Super, vielen Dank! Ist mir recht im Forum! Fand Ihre Antworten aber immer sehr fachlich und genau, deswegen die PM-Nachricht.


-- Editiert avvthomas am 31.10.2011 14:24

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
avvthomas
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Ab wann läuf dann für §45 die Frist?

"45 StGB; Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen."

Lief mir erst 2011 aus (laut BZRG), obwohl das dann mit 5 Jahren in keiner Weise berechnen kann ggf. wenn man das mit Beginn der 2/3 Reststrafe rechnet, dann passt das ziemlich genau mit dem Tag meines 2/3 Termins.

Ich finde das Thema irgendwie ziemlich komplex.

Danke für die Antworten.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wann fand denn die 2/3 Aussetzung statt und für wie lange wurde das letzte Drittel zur Bewährung ausgesetzt?

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
avvthomas
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, die 2/3 Aussetzung war November 2006, die Bewährungszeit 3 Jahre.

MfG

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Das bedeutet also, dass bei Ablauf der eigentl. Speicherfrist (Sep. 2009) noch kein Straferlass erfolgt war. Daher wird der Eintrag erst mit Straferlass entfernt. Wenn die Bewährungszeit im November 2009 endete, dürfe der Gerichtsbeschluß(!!) über den Straferlass ca. im Dez. 2009 ergangen sein. Bis der dann beim BZR war, mag es Jan. 2010 gewesen sein. Ab da (Eingang des Beschlusses, bzw. Meldung desselben beim BZR) war der Eintrag zu löschen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#7
 Von 
avvthomas
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Für alle die es noch interessiert. Es war alles Richtig was "Streetworker" geschrieben hatte, bis auf die nicht beachtung von:

§ 37 Ablaufhemmung
(1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so läuft die Frist nicht ab, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

Als Eintrag nach 45 StGB; Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen."

--> dann läuft die Frist erst aus, wenn die 5 Jahre um sind d.h. z.B. nach 2/3 Entlassung + 5 Jaher im Sinne der Ablaufhemmung.

Danach, wenn nichts andres dazu gekomme ist, wird am Stichtag keine Auskunft mehr im Führungszeugnis erteilt (ausnahme siehe § 41 Umfang der Auskunft)

Aber Danke noch mal für die dezidiert Auskunft, alles andere war ja vollkommen richtig.


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