Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Wie vorgehen damit der übersteigende Betrag erstattet wird?

8. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
abc666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Wie vorgehen damit der übersteigende Betrag erstattet wird?

Moin :)
Aus 4 Geldstrafen (alle bezahlt) und einer weiteren wurde nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet. Nach Bildung der Gesamtstrafe verbleibt ein "Guthaben", die Summe der bezahlten Geldstrafen übersteigt das, was als nachträglich gebildete Gesamtstrafe zu zahlen ist.
Wie ist vorzugehen damit der übersteigende Betrag nun erstattet wird bzw. eine "Verrechnung" dieses Guthabens mit einer weiteren Geldstrafe, welche per Ratenzahlung zur Hälfte getilgt ist, erfolgen kann? Der Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft wurde der Umstan der nachträglichen Gesamtstrafenbildung bereits mitgeteilt, diese reagiert darauf jedoch nicht.
Gibt es da ein "Zauberwort" bei den Damen und Herren Juristen?
Cheers,
abc666

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aus 4 Geldstrafen (alle bezahlt) und einer weiteren wurde nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet. <hr size=1 noshade>


Was dem Wortlaut des § 55 StGB eigentl. gar nicht möglich ist.

quote:<hr size=1 noshade>
§ 55
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt , verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. <hr size=1 noshade>


Aber es wurde wahrscheinlich im Wege des sog. "Härteausgleichs" vorgegangen.

Ein "Zauberwort" gibt es da nicht. Ich würde die Sache telefonisch klären. Ist manchmal effektiver als 10 Briefe zu schreiben.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Zunächst ist die Gesamtstrafenbildung mit bereits bezahlten Geldstrafen gesetzlich nicht möglich, siehe Zitat vom Streetworker.
Das schließt aber nicht aus, dass es doch mal passiert, wobei eigentlich nur passiert, wenn die GS in einer Hauptverhandlung gebildet wird und die Akten der einzubeziehenden Sache nicht beigezogen wurden, also gar nicht klar ist, ob bereits getilgt wurde.
Bei einer nachträglichen GSB müssen die Akten vorliegen.

diese reagiert darauf jedoch nicht.
Gibt es da ein "Zauberwort" bei den Damen und Herren Juristen?

Innerhalb welcher Zeit wurde denn nicht reagiert?
Außerdem kommt es auch vor, dass Rechtspfleger (nicht Juristen) mal überlastet sind und manches etwas dauert. Da nichts anbrennt ist die Sache ja auch nicht sonderlich eilig. Also warten Sie ruhig etwas ab.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
abc666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Zunächst ist die Gesamtstrafenbildung mit bereits bezahlten Geldstrafen gesetzlich nicht möglich, siehe Zitat vom Streetworker. Das schließt aber nicht aus, dass es doch mal passiert, wobei eigentlich nur passiert, wenn die GS in einer Hauptverhandlung gebildet wird und die Akten der einzubeziehenden Sache nicht beigezogen wurden, also gar nicht klar ist, ob bereits getilgt wurde.


Tatsächlich ist der Umstand, dass die 4 einbezogenen Geldstrafen bereits bezahlt sind, in dem Beschluss aufgeführt, war dem Gericht also insofern bekannt. Die Gesamtstrafe wurde auch nicht im Rahmen einer Hauptverhandlung gebildet sondern, nach Rechtskraft eines Strafbefehles und gar bereits begonnener Vollstreckungsmaßnahmen.

Überlegenswert wäre doch mal bei der Angelegenheit, unabhängig von dem was StPO etc.pp. diktieren, wieso man aus bereits gezahlten Geldstrafen keine nachträgliche Gesamtstrafe mehr bilden sollte? Benachteiligt ist dadurch dann derjenige, der eine Geldstrafe unmittelbar bezahlt wohingegen derjenige einen Vorteil erlangen würde, der die Zahlung derselben über Monate verzögert um dann, bei einer absehbaren Gesamtstrafenbildung, günstiger zu fahren.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Benachteiligt ist dadurch dann derjenige, der eine Geldstrafe unmittelbar bezahlt wohingegen derjenige einen Vorteil erlangen würde, der die Zahlung derselben über Monate verzögert um dann, bei einer absehbaren Gesamtstrafenbildung, günstiger zu fahren.


Dafür gibt es den bereits erwähnten "Härteausgleich"

http://www.rechtslupe.de/strafrecht/haerteausgleich-fuer-die-nicht-mehr-moegliche-nachtraegliche-gesamtstrafenbildung-324918

oder

http://th-h.de/blog/archives/1536-Haerteausgleich-fuer-unterbliebene-Gesamtstrafenbildung-bei-lebenslanger-Freiheitsstrafe.html

Dort ab: Härteausgleich für unterbliebene Gesamtstrafenbildung

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