Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - wie kann man der entgehen?

4. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Versus1997
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - wie kann man der entgehen?

Hi,ich hoffe ich bin hier richtig mit meiner Frage:
Ich wurde wegen einer Straftat (Tattag 20.12.2009) vom AG mit Strafbefehl vom 14.01.09 zu einer Geldstrafe(80 Tagessätze verurteilt),gegen den Strafbefehl habe ich Einspruch eingelegt,die Sache läuft noch,d.h. der Strafbefehl ist noch nicht rechtkräftig.Am 30.01.2009 wurde ich wegen einer ähnlichen Tat(Tattag:1.12.2009)zu einer Bewährungsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Hier gegen habe ich nun Berufung eingelegt,also die Sache ist auch noch nicht rechtkräftig.Ich will unbedingt vermeiden dass die ausgeurteile Bewährung wiederrufen wir.
Jetzt meine Frage:
Macht es Sinn um einer Gesamtstrafenbildung zu entgehen,erst die Berufung zurück zu nehmen und hiernach den Einspruch gegen den Strafbefehl,da dann das erste Urteil(Strafbefehl) nach dem zweiten Urteil rechtskräftig wird?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Ich vermute, Sie haben die Jahreszahlen etwas durcheinander bekommen...
Dann jedenfalls ist es völlig egal, zu welchem Zeitpunkt Sie welche Berufung zurücknehmen, da die letzte Tat vor der ersten Verurteilung liegt und - wenn dann beide Strafen rechtskräftig sind - sowieso eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist. Der Höhe der Strafen nach zu urteilen gibt es allerdings gar keinen Grund anzunehmen, daß die Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung werden sollte.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#2
 Von 
Versus1997
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh Verzeihung! ich bin in der Tat mit den Zeitpunkten etwas durcheinander geraten.Ich dachten nur ich könnte eine nachträgliche Gesamtstrafe dadurch vermeiden.Ich hatte da mal bei § 55 StGB was gelesen,dass eine nachträgliche Gesamtstrafe erfordert,dass das erste Urteil rechtskrfäftig werden muss bevor das zweite Urteil rechtskräftig wird.Und das könnte ich durch zeitversetzte Rücknahme von Einspruch und Berufung umkehren,denn dann wäre das zeite Urteil vor dem ersten rechtkräftig?.....Ach ja und vielen Dank für ihre Antwort!

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#3
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Nein. §55 StGB meint nur die Verurteilungen, bei denen die Strafvollstreckung noch nicht erledigt ist - was bei Ihnen ja in jedem Fall der Fall ist. Es ist also völlig egal, ob Sie erst Einspruch oder erst Berufung zurückziehen - die Gesamtstrafe kommt totsicher. Und das ist auch gut so - Sie können davon ausgehen, daß die Geldstrafe dann wegfällt und die Freiheitsstrafe maßvoll erhöht wird. Dadurch wirds dann wenigstens nicht so teuer ;)

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#4
 Von 
Versus1997
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh ok!.......ja dann mal vielen Dank.

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