Vorwurf der Sta - Betrug
nach Par. 263 StGB
Tatzeitpunkt: 22.03.1999
Strafmaß: 50 Tagessätze zu je 25,00 €
Ausstellungsdatum des Strafbefehls: 13.01.2003
Beklagter wohnte von 1998 - 2008 im Ausland
Zustellung des Strafbefehls erfolgte nach Wiederanmeldung in Deutschland
am 10.09.2008
Rechtskraft erlangte der Strafbefehl am 25.09.2008, da Beklagter erst nach Ablauf der Einspruchs Kenntnis von der Existenz des Strafbefehls erhielt.
Ladung zum Strafantritt: Austellungdatum am 16.04.2009
Antritt der Strafe binnen 2 Wochen.
Urteil erging in Abwesenheit des Beklagten, es gab keine Vernehmung und Verhandlung
Ist die Strafe nach der Verfolgungsverjährung nach Ablauf von 10 Jahren noch abzuleisten?
Gruß
123brecht123
Muss die Strafe angetreten werden?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Verfolgungsverjährung wäre hier wohl egal, da die Vollstreckungsverjährung relevant ist.
--- editiert vom Admin
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Wäre die Strafverfolgungsverjährung bei einem einf. Betrug nicht dann eingetreten, wenn zwischen dem Erlaß und der Zustellung des Strafbefehls -mehr als 5 Jahre- keine vorl. Einstellung des Verfahrens durch das Gericht wegen Abweseneit und weiterhin jede zur Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten getroffene Maßnehme des Gerichts oder der StA erfolgt ist? Tatsächlich aber ist davon auszugehen, daß die darauf beruhende Unterbrechung eingetreten ist.
Danke für die Kommentierung des Beitrags.
Wie es scheint gibt es zum o.g. Fall unterschiedliche Bewertungen.
Allerdings ist die Frage, ob die Strafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auch nach Ablauf der absoluten Verfolgungsverjährungfrist von lt. Gesetz max. 10 Jahren anzutreten ist oder nicht, für mich nicht ganz verständlich beantwortet.(bin kein Jurist)
Sollte die Strafe nach Ablauf der 10 Jahre nicht verjährt sein?
Wenn nicht, könnten entsprechende Gesetze ersatzlos aus dem StGB gestrichen werden.
Gruß
123brecht123
Sie werden vermutlich nicht umhin kommen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da das exakte Datum der Verjährung erst berechnet werden kann, wenn man die Akten kennt. Durch einzelne Amtshandlungen der Ermittlungs- und Vollstreckungsbehörden wird die Verjährung ja immer wieder unterbrochen. SO einfach wird es also nicht sein.
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
--- editiert vom Admin
>Das ist so falsch. Die Höchstfrist des § 78c III StGB
kann hierdurch nicht überschritten werden.ht
Da es hier um den vorgetragenen Fall geht kann dies so nicht falsch sein (§ 78c Abs. 1 Ziff.10 StGB
), da zwischen dem Erlaß des Strafbefehls und seiner Zustellung - beides sind Verjährung unterbrechende Maßnahmen- gerade mal 5 Jahre vergangen sind und die Höchstfrist lange nicht erreicht worden ist.
Vielen Dank für ihre Einschätzungen.
Der beste Weg zur Klärung scheint Akteneinsicht über Anwalt zu beantragen.
Theoretisch ist der einfache Betrug, ob begründet oder wie in diesem Fall unbegründet, in Deutschland bis zu 17,5 Jahren bei Ausschöpfung aller gesetzl. Par. vollstreckbar.
Nichts mit Verjährung nach 5 Jahren.
Ein typisch deutsches Phänomen!
Vielen Dank
123brecht123
--- editiert vom Admin
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