Muss die Strafe angetreten werden?

22. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
123brecht123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Muss die Strafe angetreten werden?


Vorwurf der Sta - Betrug nach Par. 263 StGB
Tatzeitpunkt: 22.03.1999

Strafmaß: 50 Tagessätze zu je 25,00 €

Ausstellungsdatum des Strafbefehls: 13.01.2003
Beklagter wohnte von 1998 - 2008 im Ausland

Zustellung des Strafbefehls erfolgte nach Wiederanmeldung in Deutschland
am 10.09.2008

Rechtskraft erlangte der Strafbefehl am 25.09.2008, da Beklagter erst nach Ablauf der Einspruchs Kenntnis von der Existenz des Strafbefehls erhielt.

Ladung zum Strafantritt: Austellungdatum am 16.04.2009
Antritt der Strafe binnen 2 Wochen.

Urteil erging in Abwesenheit des Beklagten, es gab keine Vernehmung und Verhandlung

Ist die Strafe nach der Verfolgungsverjährung nach Ablauf von 10 Jahren noch abzuleisten?

Gruß

123brecht123

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

Verfolgungsverjährung wäre hier wohl egal, da die Vollstreckungsverjährung relevant ist.

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#2
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Wäre die Strafverfolgungsverjährung bei einem einf. Betrug nicht dann eingetreten, wenn zwischen dem Erlaß und der Zustellung des Strafbefehls -mehr als 5 Jahre- keine vorl. Einstellung des Verfahrens durch das Gericht wegen Abweseneit und weiterhin jede zur Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten getroffene Maßnehme des Gerichts oder der StA erfolgt ist? Tatsächlich aber ist davon auszugehen, daß die darauf beruhende Unterbrechung eingetreten ist.

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#4
 Von 
123brecht123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)


Danke für die Kommentierung des Beitrags.

Wie es scheint gibt es zum o.g. Fall unterschiedliche Bewertungen.

Allerdings ist die Frage, ob die Strafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auch nach Ablauf der absoluten Verfolgungsverjährungfrist von lt. Gesetz max. 10 Jahren anzutreten ist oder nicht, für mich nicht ganz verständlich beantwortet.(bin kein Jurist)

Sollte die Strafe nach Ablauf der 10 Jahre nicht verjährt sein?
Wenn nicht, könnten entsprechende Gesetze ersatzlos aus dem StGB gestrichen werden.

Gruß
123brecht123

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#5
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Sie werden vermutlich nicht umhin kommen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da das exakte Datum der Verjährung erst berechnet werden kann, wenn man die Akten kennt. Durch einzelne Amtshandlungen der Ermittlungs- und Vollstreckungsbehörden wird die Verjährung ja immer wieder unterbrochen. SO einfach wird es also nicht sein.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#6
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Das ist so falsch. Die Höchstfrist des § 78c III StGB kann hierdurch nicht überschritten werden.ht

Da es hier um den vorgetragenen Fall geht kann dies so nicht falsch sein (§ 78c Abs. 1 Ziff.10 StGB ), da zwischen dem Erlaß des Strafbefehls und seiner Zustellung - beides sind Verjährung unterbrechende Maßnahmen- gerade mal 5 Jahre vergangen sind und die Höchstfrist lange nicht erreicht worden ist.

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#8
 Von 
123brecht123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)


Vielen Dank für ihre Einschätzungen.

Der beste Weg zur Klärung scheint Akteneinsicht über Anwalt zu beantragen.

Theoretisch ist der einfache Betrug, ob begründet oder wie in diesem Fall unbegründet, in Deutschland bis zu 17,5 Jahren bei Ausschöpfung aller gesetzl. Par. vollstreckbar.
Nichts mit Verjährung nach 5 Jahren.
Ein typisch deutsches Phänomen!

Vielen Dank

123brecht123

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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