Missachtung des Sprengstoffgesetzes (Polenböller)

1. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.01.2015 17:15:09
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Missachtung des Sprengstoffgesetzes (Polenböller)

Hallo Allerseits,

ich habe eine Frage zu einer bestimmten Thematik.

Person A ist 20 Jahre alt und noch nie negativ bei der Polizei aufgefallen bzw. besitzt diesbezüglich auch keine Einträge im Führungszeichen. Es ist Silvester und er möchte eine Rakete zünden (Marke : Weco), die nicht dahin fliegt wohin sie soll, sondern auf ein Polizeiwagen. Person A wird mit hoher körperlicher Gewalt festgenommen. Tatverdacht : Versuchte schwere Körperverletzung. Person A besitzt Zeugen (7 Zeugen), dass die Rakete nicht gezielt abgeschossen wurde.
Alkohol von über 1,2 Promille ist vorhanden.

Person A wird durchsucht. Es werden 30 Polenböller (FP3) beschlagnahmt, die sich in seiner Tasche befanden (Auf dem Weg von neuen Personen in die Tasche gepackt). Es erfolgt in der Gesa zudem eine Blutabnahme, die strafmildernd sein kann.

Nun meine Frage, was kommt auf ihn zu ? Person A ist angehender Lehramt Student und kann sich solch einen Eintrag im Führungszeugnis nicht leisten !

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9 Antworten
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#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)


quote:
Auf dem Weg von neuen Personen in die Tasche gepackt

Was hat man darunter zu verstehen? Will A jetzt bestreiten, dass das seine Sprengkörper waren oder er auch nur von den Dingern wusste? Wird wohl beides nicht funktionieren, wenn nicht einer der Kumpels sich zu den Dingern bekennt.
Und wieso die Blutabnahme strafmildernd sein sollte, verstehe ich auch nicht.

quote:
die nicht dahin fliegt wohin sie soll, sondern auf ein Polizeiwagen.

Und wohin sollte die Rakete eigentlich fliegen?
Wenn die Rakete doch tatsächlich in den Himmel schießen sollte und auch die dafür notwendigen Vorsichtsmaßnahmen (befestigte "Abschussbasis") getroffen wurden, so ist es doch ein überaus bemerkenswerter Zufall, dass sämtliche Vorkehrungen wider Erwarten komplett versagen und das Geschoss ausgerechnet in Richtung eines zufällig vorbeikommenden Polizeifahrzeugs rauscht.
Kurzum: Wenig glaubwürdig, egal wie viele Zeugen.
Polizeiautos sind bekanntermaßen (auch außerhalb von Neujahrspartys) beliebtes Ziel solcher Attacken. Deswegen darf A grundsätzlich damit rechnen, dass ihm bezüglich der gefährlichen Körperverletzung ein Vorsatz unterstellt wird. Ob A diesen Verdacht dann ausräumen kann, hängt von den sonstigen Umständen ab, vorbestraft ist er ja offenbar nicht.
Wenn A dort mit seiner Großmutter und den Kindern gefeiert hat und diesen Missgeschick trotz aller Vorsichtsmaßnahmen plausibel erklärt werden kann, sieht das besser aus, als wenn A dort mit seinen 7 besoffenen Hooligan-Kumpels unterwegs war. Die bei A gefundenen Sprengkörper deuten eher auf letzteres hin. Deswegen sieht es schlecht aus für A.

Über die Sprengstoffangelegenheit muss man ja kein Wort verlieren, da ist die Beweislage wohl ziemlich eindeutig.

A bekommt in einigen Wochen Post von der Polizei. Dann kann A sich zu den Vorwürfen äußern, darf aber auch schweigen. Wenn A ein Strafbefehl über weniger als 90 Tagessätze zugestellt wird, kann er sich jedenfalls hinsichtlich des Führungszeugnisses glücklich schätzen. Da A aber anscheinend auf seiner Unschul beharren möchte, prophezeie ich mal eine Anklage beim Jugendrichter.

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#2
 Von 
guest-12301.01.2015 17:15:09
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen dank erstmal.

A hat die unbekannten Personen auf dem Weg zum Park kennengelernt. Keine Nummern oder Namen, da der Akku seines Gerätes entladen war.

Rakete wurde wie gesagt in der Hand gehalten und ist dann zu früh losgelassen. Daher auch keine befestigte "Abschussbasis".

Hinsichtlich der Festnahme, wurde sie relativ grob durchgeführt. Mit einem Schlag von links wurde der vermutliche Tatverdächtige "ausgeschaltet", was auch Freunde von ihm bezeugen können.

Im Kurzbericht ist nur die Rede von den 30 beschlagnahmten Polenböllern. Einen anderen Bericht hat Person A nicht mitbekommen.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38359 Beiträge, 13981x hilfreich)

Wenn ich bei einem Banküberfall ungezielt in die Decke schiesse und ein Querschläger dann jemanden trifft, bin ich auch dafür verantwortlich.

So einfach ist das. Das wird er zu vertreten haben.

wirdwerden

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#4
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Wenn ich bei einem Banküberfall ungezielt in die Decke schiesse und ein Querschläger dann jemanden trifft, bin ich auch dafür verantwortlich.

Aber eher nicht für eine Vorsatztat. Und so eine wird man A hier wohl anhängen wollen, da letztendlich niemand verletzt wurde. Egal ob dann gefährlich oder schwer.


quote:
Rakete wurde wie gesagt in der Hand gehalten und ist dann zu früh losgelassen.

Ah, verstehe. Sie meinen also in etwa so, wie es immer die Hooligans machen, um auf Polizeiautos zu feuern? Und das ganze ist also in einem Park passiert, in dem man außer dem Polizeiauto wohl nicht viel hätte treffen können. Wirklich ärgerlicher Zufall.

Gesagt hatten Sie das meines Erachtens bisher aber nicht. Und aufgrund dieses Umstandes kann es ja nun auch gar keine Zeugenaussagen geben, die das Missgeschick dokumentieren. Woher sollen die Zeugen denn gewusst haben, wann A die Rakete wohin fliegen lassen wollte, wenn er dafür keine ordnungsgemäße und auf den Himmel gerichtete Abschussbasis hatte?

quote:
A hat die unbekannten Personen auf dem Weg zum Park kennengelernt. Keine Nummern oder Namen, da der Akku seines Gerätes entladen war.

A ist also zufällig völllig unbekannten Personen begegnet, die ihm den Rucksack mit illegalen Sprengkörpern vollgestopft haben und dann in Dunkeln der Nacht verschwunden sind, ohne dass A sich irgendwie dagegen hätte wehren können. :cool:
Was wohl jemand sagen würde, der sich diese Kracher zuvor im Netz bestellt oder Sie vom Polenurlaub mitgebracht hätte? Wahrscheinlich würde sogar dem eine bessere Ausrede einfallen, um sich und seine Kumpels vor der Strafverfolgung zu schützen.

Ich wiederhole mich: Anklage vor dem Jugendrichter.
Post dafür kommt in den nächsten Wochen/Monaten.
Sauberes Führungszeugnis könnte dann problematisch sein.

Vielleicht hat A auch Glück und die Sache wird eingestellt. Glaube ich aber nicht. Erst recht nicht, wenn A sich auf so lächerliche Weise in die Opferrolle drängen möchte und Anschuldigungen wegen Festnahme und Blutabnahme erhebt. Warum letztere strafmildernd sein sollte, verstehe ich übrigens noch immer nicht.

Da A offenbar Lehrer und Kindern ein Vorbild werden möchte, ist es vielleicht ganz angebracht, wenn der Staat da vorher noch ein bischen Erziehungsarbeit leistet. Die berufliche Zukunft versaut das übrigens nicht.

-- Editiert Hafenlärm am 01.01.2015 11:45

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#5
 Von 
guest-12301.01.2015 17:15:09
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht darum, dass man unzurechnungsfähig ist. Deswegen wird der Promillewert so genau aufgeschrieben.

A hat die Personen kennengelernt und ist mit ihnen bis zum Ziel gefahren. Sympathie mit den Unbekannten aufgebaut und dem zugestimmt, dass die Böller in die Tasche gepackt werden.

Warum wehren, wenn keine Gefahr ?



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#6
 Von 
guest-12301.01.2015 17:15:09
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Alkohol führt dazu dass man kontaktfreudig wird. Kann mir niemand etwas anderes erzählen.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38359 Beiträge, 13981x hilfreich)

@ hafendame: doch Vorsatz ist gegeben. Der Fachmann nennt das dolus eventualis.

wirdwerden

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119511 Beiträge, 39734x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es geht darum, dass man unzurechnungsfähig ist. Deswegen wird der Promillewert so genau aufgeschrieben. <hr size=1 noshade>

Was keine Straffreiheit bedeutet.
Zu dumm, das der Gesetzgeber solche Argumente durchaus vorhergesehen hat:
§ 323a Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann , weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.




quote:<hr size=1 noshade>Sympathie mit den Unbekannten aufgebaut und dem zugestimmt, dass die Böller in die Tasche gepackt werden. <hr size=1 noshade>

Man hat also bewusst einem unerlaubten Sprenstofftransport zugestimmt und will das ernsthaft zur Entlastung anführen???



Beschuldigte haben 2 wichtige Rechte:
1. Das Recht zu schweigen
2. Das Recht einen Anwalt hinzuzuziehen

Du solltest beide Rechte schnellstens nutzen, bevor Du Dich mit noch mehr aberwitzigen Argumenten um Kopf und Kragen redest.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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