Liegt damit der Straftatbestand der Urkundenfälschung vor?

22. April 2001 Thema abonnieren
 Von 
Andreas
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Liegt damit der Straftatbestand der Urkundenfälschung vor?

Bei der Anmeldung zur Steuerbearterprüfung wurde ein Zeugnis/Bestätigung abgegeben, deren Inhalt nicht den Tatsachen entspricht. Dazu wurde die Unterschrift nachgeahmt. Bei der Bestätigung handelt es sich um ein Arbeitszeugnis eines gewerblichen Unternehmers. Als Vorlage diente ein Blanko-Briefpapier ohne Stempel des Arbeitgebers. Das Schreiben wurde nur deswegen verfasst, weil die anderen Arbeitgeber (Ständig wechselnd) für diesen Zeitraum keine Bestätigungen ausstellen wollten, der Zeitraum aber überbrückt werden mußte. So wurde im falschen Zeugnis ein Zeitraum genannt (Beschäftigung), der nicht den Tatsachen entspricht.
Fragen:
1. Liegt eine Urkunde vor?
2. Liegt damit der Straftatbestand der Urkundenfälschung vor?
3. Kann das Gericht verurteilen, sich nie wieder an einer Steuerberaterprüfung anmelden zu dürfen/können?
4. Mit welcher Strafe muß der Angeklagte rechnen, wenn vorher noch nie Vergehen festgestellt worden sind?

Vielen Dank

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6 Antworten
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#1
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)


Eine Urkunde liegt zweifellos vor, ebenso der entsprechende Straftatbestand der Urkundenfälschung.
Von einer Steuerberaterprüfung habe ich keine Ahnung, da müsste man mal die Prüfungsordnung einsehen. Es könnte aber sein, dass es problematisch ist, als Steuerberater zugelassen zu werden. ? Steuerhinterziehung oder Urkundenfälschung bei einem Steuerberater, das beißt sich ein wenig.
Ich finde, eine Geldstrafe wäre angebracht, aber das ist Sache des Richters. Irgendwelche Erfahrungswerte kann ich da leider nicht vorweisen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mcneubert1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich habe mal nach einer Prüfungsordnung gesucht und bin glaube ich auch fündig geworden:
Gesetzestext des WTBG

Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG)

BGBl. I Nr. 58/1999

zu finden unter: http://www.kwt.or.at/info/gesetzestext.html#9

hier heißt es in § 9:

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

b) von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder

d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und

2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder diese Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegt.


Die Strafe für Urkundenfälschung beträgt zwar Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Eine Freiheitsstrafe ist aber recht unwahrscheinlich. So dass §9 1a) nicht gegeben wäre. Die Urkundenfälschung ist auch kein Finanzvergehen.
Möglicherweise kommt zu der Urkundenfälschung aber noch ein Betrug wegen der Vorlage der gefälschten Dokumente bei dem Prüfungsamt dazu - Erlangung der Prüfungszulassung durch Täuschung mit den gefälschten Dokumenten. Dabei könnten die Richter auch eine Bereicherungsabsicht bejahen (die Frage ist äußerst umstritten und wird bei Beamten teilweise abgelehnt, bei freien Berufen eher nicht). In der Frage dürfte der Richter ein erhebliches Ermessen haben.
Eine eventuelle Verurteilung wegen Betruges würde dann §9 1b) der obingen Verordnung erfüllen.

Vielleicht wirds ja doch noch was mit dem Steuerberater - obwohl ich mir nicht sicher bin ob Deutschland unbedingt latent krimminelle Steuerberater braucht - obwohl, so ein Steuerberater kennt vielleicht noch mehr "Tricks" als im Konz stehen.....

Gruss MCNeubert

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

MC, der Gesetzestext ist leider aus .at .... :-)
Ich nehme aber an, dass es hier ähnlich gehandhabt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mcneubert1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Sorry, der Gesetzestext ist wirklich aus Oesterreich.

Neuer Versuch: In 37 Abs. 2 des Steuerberatergesetzes steht: "Die Zulassung zur Pruefung ist wegen Fehlens der persoenlichen Eignung zu versagen, wenn der Bewerber
1. infolge strafrechtlicher Verurteilung die Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher Aemter nicht besitzt.

Nach 45 Abs. 1 StGB verliert man fuer die Dauer von fuenf Jahren die Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher Aemter, wenn man wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird.
Urkundenfaelschung und Betrug sind keine Verbrechen - hier ist also nichts zu befuerchten.

Nach 37 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz kann die Zulassung ausserdem versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begruendet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genuegen.
Hierrunter faellt nur ein Verhalten, das zu einer ausschliessung aus dem Beruf gefuehrt haette - ausserdem muss die Besorgnis begruendet sein, dass der Bewerber auch in Zukunft den Berufspflichten nicht genuegen werde. Die Taten sollten wohl nicht zum Berufsausschluss reichen - ausserdem hat der Pruefungsausschuss hier auch einen erheblichen Ermessenspielraum.

Nach den deutschen Bestimmungen brauchen Sie sich also noch weniger Sorgen machen als nach den oesterreichischen. Wird schon gut gehen!

Gruss MCNeubert

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Andreas
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo MC NEUBERT


Vielen Dank für deine Infos. Vielen Dank.
Es ist allerdings ein Unterschied, ob man an der Prüfung teilnehmen will und später in einem Konzern arbeiten möchte, oder ob man als Steuerberater bestellt werden möchte und sich mittels einer Kanzlei selbständig macht.
Ausserdem möchte ich zum Schutz kundtun (obwohl unwesentlich) daß ich hierbei nicht getrickst habe. Die mir von anderen Firmen versagten Bestätigungen habe ich lediglich mir selbst bestätigt. War wohl ein Fehler.
Kannst Du mir noch sagen, mit welcher Strafe man rechnen muß? Ungefähr oder so. Sonst kein Eintrag im Strafregister. Ich bin wahrscheinlich der ehrlichste Steuerspezialist in meinem Bekanntenkreis---und der ist groß.
Brauche ich bei einem evtl. Verfahren einen Anwalt und vor welchem Gericht wird so etwas verhandelt. Wo ist der Gerichtsstand?
Vielen Dank nochmal von Andi.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mcneubert1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Hi Andi,

sollte es überhaupt zu einer Anklage wegen Urkundenfälschung und Betrug kommen, dann würde das Verfahren vor dem Strafrichter des Amtsgerichtes Deines Wohnortes geführt.

Bei einem solchen Verfahren am Amtsgericht steht es Dir eigentlich frei, einen Verteidiger zu benennen. Hier könnte sich allerdings eine Besonderheit ergegen. Nach § 140 I Nr. 3. ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.
Egal ob freiwillige oder notwendige Verteidigung - ein Anwalt zur Unterstützung ist mit Sicherheit anzuraten.

Über die Höhe einer möglichen Strafe kann ich nur schwer etwas aussagen. Höchstwahrscheinlich wird es bei einer Geldstrafe bleiben - diese wird in Tagessätzen ausgesprochen. Entscheidend ist daher auch Dein derzeitiges Einkommen.

Gruss MCNeubert


michael@neubert.com
www.MCNeubert.de

2x Hilfreiche Antwort

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