Ladendiebstahl gem.§242 StGB, Versuch gem. §22,232

1. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Johann69
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl gem.§242 StGB, Versuch gem. §22,232

Hallo,

Zwei Freunde von mir und ich haben uns einen doofen Spaß erlaubt, weil wir sauer waren auf einen Baumarkt. Wir haben ein paar Bohrmaschinen in den Außenbereich gebracht und sie dort versteckt. Der Ladendetektiv muss uns irgendwie beobachtet haben und dachte, wir hätten die Sachen in unser Auto geschmuggelt (wie auch immer, da ist ein riesiger Zaun und wir sind auch normal zum Hauptausgang wieder raus gegangen) Auf jeden Fall fuhr uns auf einmal ein Polizeiauto mit Blaulicht hinter her und hielt uns dann an und unser Auto wurde komplett durchsucht und unsere Personalien aufgenommen usw. Aber als die Polizisten nichts gefunden haben, meinten sie, dass sich das wohl im Sande verlaufen würde...
Nun bekamen wir aber eine Vorladung, wegen folgender Straftat: " Ladendiebstahl gemäß §242 StGB , Versuch gem. §22,23 StGB "...
Uns ist nun klar geworden, dass sie nun vermutlich denken, dass wir die Sachen dort versteckt haben um sie dann später zu klauen, wie auch immer wir das machen sollten... -.-
Also wir sehen ja ein, dass das alles ziemlich großer Mist war und man seinen Unmut natürlich nicht so zum Ausdruck bringen sollte, aber Ladendiebstahl oder auch nur der Versuch kann uns da doch nicht wirklich zur Last gelegt werden, oder?
Wir sind alle nicht vorbestraft und zwischen 20 und 22...
Liebe Grüße...

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7 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Doch kann man.

Zwar wird das Verstecken der Ware im Herrschaftsbereiches des Marktes meist als straflose Vorbereitung angesehen, allerdings haben Gerichte das auch schon anders gesehen, näml. auch insb. dann, wenn es lediglich um den umzäunten Bereich eines Baumarktes ging:

LG Potsdam, Urt. v. 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05

quote:<hr size=1 noshade>§§ 242 , 22 , 23 StGB
Leitsatz der Verf.: Das Verstecken von Waren im
Außenbereich eines Geschäftes mit dem Ziel, sie in der
folgenden Nacht abzutransportieren, ist selbst dann als
Diebstahlsversuch strafbar, wenn beim Eindringen in
den Außenbereich ein drei Meter hoher, mit Stacheldraht
überspannter Gitterzaun überwunden werden
muss.

LG Potsdam, Urteil vom 6. Oktober 2005 – 26 (10) Ns 142/05 ;
veröffentlicht in: NStZ 2007, 336 <hr size=1 noshade>


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
Johann69
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.
Na prima... und was für eine Strafe kann uns drohen? Eine Freiheitsstrafe ja wohl nicht, oder? Bestimmt eine Geldstrafe... Aber wie viele Tagessätze?
liebe Grüße

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Denen, die 21 oder älter sind, wird wohl eine Geldstrafe im Verurteilungsfalle drohen, ja. Anzahl kann man nicht vorhersehen. Unter 90 jedenfalls. Bei 20jährigen kann theo. noch Jugendrecht angewendet werden (Sozialstunden oder so was)

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#4
 Von 
Johann69
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals Danke, lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten, oder kann dieser da auch nicht mehr viel machen und ist letztendliches teurer als die Tagessätze? Und wissen sie, wie sich die Tagessätze berechen? Zählt Bafög und Kindergeld mit rein und werden Miete und Nebenkosten abgerechnet?

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich anworte nachher noch. Kann grad nicht ;)

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, Bafög zählt zum Einkommen. Kindergeld auch wenn Du es selbst bekommst. Jedes Einkommen zählt. Miete und Nebenkosten werden nicht abgezogen. Auch nichts anderes (außer gesetzlicher Unterhalt, z.B. für ein Kind)

Was den Anwalt angeht, sollte man erst mal warten, ob Anklage erhoben wird. Denn es kann ja sein, dass die StA der Meinung ist, dass es nur eine straflose Vorbereitung war. Wenn die StA gar nicht anklagt, aber man schon einen Anwalt beauftragt hat, zahlt man den selbst.

Wenn die StA anklagt, muß man überlegen:

Anwalt macht eig. nur Sinn, wenn man auf einen Freispruch hinaus will, denn dann (wenn es klappen würde) würde der Staat den Anwalt zahlen. Der Anwalt müßte dann also das Gericht davon überzeugen, dass es nur eine straflose Vorbereitung war, oder das gar kein Diebstahlsvorsatz vorlag. Wobei letzteres kaum gelingen wird.

Einen Anwalt nur zu nehmen um das Strafmaß ggf. ein wenig zu drücken, bringt in diesem Fall nichts, da mit großer Sicherheit keine so große "Strafsenkung" stattfindet, dass sich die Anwaltsrechnung dagegen rechnen würde.

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#7
 Von 
Johann69
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Und nochmals ein dickes Dankeschön. :)

Ich habe auch einen ähnlichen Fall im Internet gefunden, allerdings haben die Täter dort viel mehr Sachen in Kisten verpackt und dann draußen versteckt und das auch noch kurz vor Ladenschluss, also ihnen scheint es wirklich um einen Diebstahl gegangen zu sein. Ich weiß nicht genau, ob das einen Unterschied macht und wo die Grenze zwischen strafloser Vorbereitung und versuchter Diebstahl ist...
Hängt es davon ab, ob es ein geplanter Diebstahl war oder aus dem Affekt gehandelt wurde oder geht es darum, ob es möglich gewesen wäre den Diebstahl zu vollenden?
freundliche grüße....

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