Ladendiebstahl - fühle mich zu unrecht beschuldigt.

15. Februar 2003 Thema abonnieren
 Von 
hschmidt
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)
Ladendiebstahl - fühle mich zu unrecht beschuldigt.

Hallo,

ich habe die Woche in einem Elektrofachgeschäft einen Artikel für 65,- Euro gekauft und anschliessend das Geschäft verlassen. Beim Hinausgehen fiel mir ein, dass ich mich aber noch etwas vergessen habe zu kaufen, ich betrat also ca. 1 Minute später das Geschäft wieder (mit dem gekauften Artikel).
In dem Geschäft kaufte ich dann einen weiteren Artikel und informierte mich noch über einen anderen Artikel. Das ganze hat so ca. 15..20 Minuten Zeit in Anspruch genommen. Ich ging anschliessend an die Kasse und bezahlte den neu gekauften Artikel um das GEschäft dann zu verlassen. Beim Verlassen wurde ich von einem Detektiv angehalten. Dieser bat mich dann in sein Büro, um mir dann den Diebstahl des ersten Artikels zu unterstellen. Als ich ihm die Quittung zeigte, war er erst einmal verunsichert. Wir gingen dann zur Verkäuferin, die sich auch an der Kauf des Artikels erinnerte. Zwischen dem Kauf der ersten und der zweiten Ware liegen ca. 20 Minuten und der Detektiv fing nun an zu behaupten, dass ich den ersten Artikel zwar gekauft haben möge, aber dann draussen verstckt habe um den Artikel ein zweites mal ohne zu bezahlen entwenden zu wollen. Er habe beobachtet, wie ich den Artikel gegriffen und dann angeblich in irgendwelchen Prospekten versteckt haben soll (egal). Jedenfalls behauptet der Detektiv nun, ich habe den Artikel stehlen wollen. Meine Quittung interessiere ihn nicht. Was mich auch verwundert ist, dass er nach eigener Aussage mich und einen 2. Kunden gleichzeitig beobachtet haben will. Das Geschäft geht aber über 2 Etagen. Ich frage mich, ob er eben nicht mitbekommen hat, wie ich den Artikel bezahlt habe und dann wieder in das Geschäft gegangen bin. Jedenfalls habe ich jetzt eine Anzeige am Hals. Ich habe noch nie etwas gestohlen (und habe das auch nicht vor). Nun steht aber die Aussage eines Detektives gegen meine und er behauptet nun einmal felsenfest, dass ich den Artikel gestohlen habe.
Wie soll ich mich verhalten? Habe ich überhaupt eine Chance, oder wird meine Aussage als "gute Geschichte" abgetan. Wenn man mir nicht glaubt, wirkt sich das ja sicher strafverschärfend aus, oder? Soll ich in den "sauren Apfel" beißen und eine Tat gestehen die ich nicht begangen habe, um ein "milderes Urteil" zu erlangen? Ist es ratsam einen Rechtsanwalt einzuschalten (ich habe noch keinen Bescheid).

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo, nein auf keinen Fall etwas gestehen, daß Sie nicht begangen haben. Wenn Sie nicht vorbelastet(vorbestraft sind) haben Sie gar keine schlechte Chance, daß man Ihnen glaubt. Ausserdem liegt die Beweislast beim kaufhaus und nicht bei Ihnen. Wie Sie selber sagten: "Aussage gegen Aussage" ! und die des Dedektives ist nicht mehr wert als Ihre (wenn unbescholten).

Im Gegenteil, ich würde Anzeige gegen den Dedektiv wegen "falscher Verdächtigung" (ich glaube das ist §164 StGB ) stellen. Ob er deswegen verurteilt wird, ist zwar die 2. Frage aber vielleicht hat er schon öfters Kunden zu Unrecht verdächtigt?! Dann ist seine Verurteilung nicht mal so abwegig.

Gruß, Bob

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#2
 Von 
hschmidt
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank erst einmal für die Antwort.
Was bringt es jetzt aber (für mich), wenn ich den Detektiv meinerseits wegen falscher Verdächtigung anzeige? Abgesehen davon, dass er verurteilt werden könnte (wovon ich ja nichts habe???). Bringt es einen Vorteil für den Prozess (so denn überhaupt einer stattfindet), oder eher nicht?

Gruß Schmidt

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, für Sie hat es weder Vor- noch Nachteile.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hschmidt
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Christiane2
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Möglicherweise arbeitet dieser Detektiv auf Kopfgeldbasis. Leider gibt es viele schwarze Schafe in diesem Geschäft. Geben Sie auf keinen Fall diese Tat zu. So wie mein Vorgänger schrieb. Den Detektiv ( falls Sie ihm nochmals gegenüberstehen) errinnern Sie an 34 A. Eine Falschanzeige kann ihm den Job kosten.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hschmidt
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

ich habe diese Woche Post von der Staatsanwaltschaft bekommen. Das Verfahren gegen mich wird nach §153 Abs. 1 StPO eingestellt. Aber was heißt das nun? Gehe ich damit als unschuldiger "Sieger" hervor, der seinen gekauften Artikel noch bekommt, oder bin ich (indirekt) schuldig nur nicht verurteilt und Schluß? Müsste ich also den Artikel einklagen (und damit u.U. auf höheren Kosten sitzen bleiben, als einfach die 65,- Euro abzuschreiben), oder ist das Kaufhaus nun "verflichtet" mir den Artikel auszuhändigen? Und das ausgesprochene Hausverbot - hat das weiter Bestand (nicht, dass ich Wert darauf lege DORT noch einmal etwas zu kaufen!!!)?

Gruß Schmidt

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#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Schmidt,

I.

wenn Ihr Verfahren gemäß §153 StPO eingestellt wurde, so geschah dies aus dem Grund, dass Ihre Schuld an der Tat der Wahrscheinlichkeit nach als gering angesehen wurde, und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestand.

Das Maß der Schuld ist gering, wenn sie bei Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt (LR-Rieß 21; Eckl JR 75, 99; Hobe Leferenz-FS 633 ff; M-K. Meyer GA 97, 409/410).

Beachten Sie bitte,

dass wenn die Tat nicht strafbar oder nicht verfolgbar (vgl §§152 II, 170 II S.1 StPO) ist, eine Anwendung des §153 StPO von vornherein ausscheidet, ebenso bei fehlender Schuld des Beschuldigten. Jedoch setzt die Anwendung des §153 StPO nicht voraus, dass die Schuld nachgewiesen ist. Es genügt vielmehr, dass für sie eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, jedenfalls die Unwahrscheinlichkeit eines Freispruchs, falls das Verfahren durchgeführt würde. Das Gesetz verlangt somit eine nur hypothetische Schuldbeurteilung (BVerfGE 82, 106 = NJW 90, 2741 ). Die Strafsache braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden, als es für diese Prognose notwendig ist, falls nicht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ie Durchführung des Verfahrens gebietet. Auch wenn zu erwarten ist, dass sich eine dem Beschuldigten günstigere Erledigungsart als die Einstellung nach §153 StPO ergeben könnte, z.B. Einstellung nach §170 II StPO , ist diese zusätzliche Klärung nicht geboten (LR-Rieß 33; Ranft 1148).

Daraus ergibt sich für Sie, dass man Sie keineswegs als schuldlos angesehen hat, sondern hingegen Ihre Schuld, die nach dem Beschluss der Einstellung gemäß §153 StPO vorhanden ist, als gering angesehen hat.

Folglich haben Sie keinen Anspruch auf den besagten Artikel des Elektrofachgeschäftes.

II.

Bezüglich des Hausverbotes steht es im freien Ermessen des Eigentümers dieses zu verhängen, wenn Straftaten involviert sind.

Mit freundlichen Grüßen,

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hschmidt
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider habe ich mir das von Ihnen Geschilderte schon gedacht. Und da ich ehrlich gesagt das Thema inzwischen leid bin, werde ich die Sache auf sich "beruhen lassen" (zumal es "nur" 65,- Euro sind, die ich verliere). Wenn ich bedenke, dass sich ein Verfahren noch ewig hinauszögern könnte und ich von einem Freispruch nach Ihrer obigen Erklärung des Paragraphen 153 nicht ausgehen kann, ...

Gruß Schmidt

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo hschmidt,

ich würde das nicht auf sich beruhen lassen. Wenn Du Dir ganz sicher bist, nichts unrechtes getan zu haben, kann es doch nicht sein, dass jemand Dir sowas anhängt.

So eine Verfahrenseinstellung ist ja nicht im BZR, dafür aber im Verfahrensregister vermerkt. Stell Dir mal vor, Du gehst abermals in ein anderes Geschäft zurück und jemand versucht erneut Dir etwas anzuhängen (vielleicht erneut ein Detektiv der Kopfgeld bekommt), dann gucken die in Ihr Register und ....... aha da war ja schonmal was. Ich würde mich nicht zu Unrecht beschuldigen lassen und 65 Euro sind heutzutage ja auch nicht wenig Geld. Wieso glaubt man in diesem Fall dem Detektiv mehr als Dir. Es gibt auch noch den Grundsatz "im zweifel für den Angeklagten". Und eine Einstellung wegen geringer Schuld sieht mir danach nicht aus.

Die Entscheidung dagegen Widerspruch einzulegen, muss aber jeder mit sich selbst abmachen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gern geschehen Frau/Herr Schmidt.

Mit freundlichen Grüßen,

1x Hilfreiche Antwort

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