Hallo.
Ich bin 16 Jahre alt und wurde beim klauen erwischt (was eine furchtbare Dummheit war). Ich habe Schumuck im Wert von 35 € geklaut. Nur ist es so das ich 2mal geklaut habe d. h. ich habe etwas mit genommen habe das Kaufhaus verlassen bin aber zurück gegangen um noch etwas mitzunehmen und wurde erwischt. Deletzt ist jetzt eine schriftliche Einladung vom Staatsanwalt gekommen. Ich werde zu einer Verhörung ohne Staatsanwalt eingeladen. Jetzt würde ich nur gerne wissen was auf mich zukommt vor allem was das Geld und die Strafe anbelangt. Bitte helfen Sie mir.
mfg
Ladendiebstahl: Hilfe!
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Guten Tag,
bitte lesen Sie sich meinen Rechtsartikel Diebstahl und seine Konsequenzen
im Rechtsratgeber unter folgendem Link hier bei 123Recht.net durch:
<a href=http://www.123recht.net/article.asp?a=7417&f=ratgeber_strafrecht~-~besonderer~teil_ladendiebstahlroenner&p=1 >Link: Diebstahl und seine Konsequenzen</a>
Durch eine erst kürzliche komplette Überarbeitung ist der Artikel mit vielen weiteren Informationen versehen worden, so dass dieser Sie umfassend informiert und alle wichtigen Fragen beantwortet.
An der rechten Seite finden Sie eine Seitenübersicht (1-15).
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Danke für ihre Hilfe, ich habe ihren Bericht sehr ausfürhlich gelesen aber was mich besonders interesiert ist was auf mich konkret zukommt, ich meine mit welchen Strafen muss ich rechnen muss beim meinem Fall und wie hoch sind die Gerichtskosten. Es würde mich sehr freuen wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
mfg
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Es ist alles im Artikel ausführlich erklärt und dargestellt. Was auf dich konkret zukommt, kann nicht gesagt werden, da dies im Ermessen des Jugendrichters steht. Was ungefähr auf dich zukommen kann, kannst du im Artikel nachlesen.
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
wenn sie glück haben wird das Verfahren gegen Sie eingestellt.... Wenns doch durchgeht müssen sie ein paar Sozialstunden abarbeiten, Kindergarten oder so.... Es passiert nicht viel ! mfG
--- editiert vom Admin
@Karl.May
Ich weiss nicht, ob es Ihre Intention ist, aber Sie fangen mich ernsthaft an zu nerven mit Ihrem 'Kinderkram'.
ja, aber er meint ja das richtige @ Rönner... Ich gebe ihnen recht, dass man dies nicht runterspielen sollte, man soll aufjedenfal darüber nachdenken und nicht meinen dass es beim zweien mal auch wieder als "Kinderkram" abgelegt wird, beim 2ten mal erden die Zügel ein wenig härter gespannt!!
Hallo Fowel,
ich verstehe, was Sie meinen. Aber ich finde es einfach unsachlich und unangemessen Straftaten als 'Kinderkram' abzustempeln. Natürlich gibt es gravierende und weniger gravierende Straftaten. Aber 'Kinderkram' ist keines von beiden.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Hach diese Streiterei ist doch nur Kinderkram....
Danke für Ihre Hilfe.
mfg
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Ich hab noch eine Frage und zwar wie sieht es mit einem Eintrag ins Führungszeugniss aus? Ich möchte mich bei einer weiterführenden Schule bewerben und habe Angst das sie mich wegen des Diebstahls nicht aufnehmen.
Was ist eigentlich eine Gerichtsverhandlung ohne Staatsanwalt? Zu so einer wurde ich nämlich eingeladen...
mfg
Wiso antwortet den keiner auf meine frage? Sie ist sehr wichtig für mich. Es würde mich freuen wenn mir jemand helfen könnte.
mfg
Es gibt keine Strafgerichts-hauptverhandlung ohne Vertreter der Staatsanwaltschaft.
Möglicherweise möchte Sie der Richter gesondert anhören, um eine naheliegende Einstellung zu beschließen.
Einen Eintrag können Sie sich bei dieser Sachlage grundsätzlich allenfalls in das Erziehungsregister einhandeln. Für eine weiterführende Schule beinhaltet dieser möglicherweise folgende Eintrag keinerlei Konsequenzen, da diese hiervon nicht in Kenntnis zu setzen ist (§ 61 III BZRG
).
§ 61 BZRG
Auskunft aus dem Erziehungsregister
(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 42a, 42c - nur mitgeteilt werden
1.den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.den Vormundschaftsgerichten und Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,
3.den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,
4.den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
5.den für waffen und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen.
(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Abs. 4) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.
(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden.
<small>Zitat von Regierungsassesor Engel</small>
Es gibt keine Strafgerichtshauptverhandlung ohne Vertreter der Staatsanwaltschaft.
Doch, die gibt es. Im vereinfachten Jugendverfahren [§§ 76 ff. JGG
] ist gem. § 78, Abs. 2 JGG
die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet an der Hauptverhandlung teilzunehmen/einen Sitzungsvertreter zu entsenden.
Was den Eintrag ins Erziehungsregister angeht, ist es richtig, daß eine Schule daraus keine Auskunft bekommt.
Allerdings kann(!!)
die (aktuelle) Schule über die Einleitung und den Ausgang des Verfahrens in geeigneten Fällen
informiert werden. Dieses ist aber explizit vom Richter oder Staatsanwalt anzuordnen [§ 70 JGG
iVm. Nr. 33 MiStra(Nds.)] ...was in diesem Fall aber höchst unwahrscheinlich ist, da es kein 'geeigneter Fall' ist (da die Schule nicht tangiert ist) ... also keine Sorgen in diese Richtung machen...
Desweiteren war ja auch die Frage nach den Verfahrenskosten offen:
Bei Jugendlichen wird iaR. auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet [§ 74 JGG
].
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 10.12.2006 02:44:41
Genau, der StA ist nicht verpflichtet im Rahmen eines vereinfachten Jugendverfahrens an der Verhandlung teilzunehmen.
- Rönner -
Die Kollegen haben natürlich recht, die Staatsanwaltschaft ist im vereinfachten Jugendverfahren nach § 78 JGG
nicht verpflichtet, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Eine Jugend-Strafgerichts-Hauptverhandlung ohne Vertreter der StA gibt es also durchaus, in der Praxis wird schon aus praktischen Gründen trotzdem gerne wenigstens ein Referendar zur Sitzungsvertretung entsendet (nachfolgende oder vorhergehende Verfahren). Der Jugendstaatsanwalt kann sich zudem - was jedoch selten vorkommen dürfte - jederzeit auch wieder entscheiden, an der mündlichen Verhandlung dennoch teilzunehmen.
Was mich bei der hier vorliegenden "Bagatelle" jedoch stark wundert, ist dass der Richter hier das vereinfachte Jugendverfahren als noch verhältnismäßig angesehen hat.
Aber wie auch immer... Sie brauchen sich - gerade da Sie nach Jugendstrafrecht behandelt werden - jedenfalls keine großen Sorgen zu machen. Die meisten Jugendrichter dürften bei dieser Sachlage durchaus milde über Ihre Straftat urteilen. Dies gilt umso mehr, wenn Sie kooperativ und reuig auftreten.
Allerdings müssen Sie sich im Klaren sein, dass dies nur so verbleibt, wenn dies Ihr einziger Verstoß gegen Strafgesetze bleibt.
Hinsichtlich der Mitteilung an eine Schule, für die Sie sich erst noch bewerben wollen, brauchen Sie sich - wie von !streetworker! mit (aktuelle) Schule bereits angedeutet - zudem nicht zu sorgen.
-- Editiert von RAss. Engel am 12.12.2006 11:08:09
-- Editiert von RAss. Engel am 12.12.2006 11:12:02
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