Ladendiebstahl Hausdurchsuchung

12. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
Jangofett369
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl Hausdurchsuchung

Rechtfertigt ein erstmaliger Ladendiebstahl (15€) eines Jugendlichen (18) eine Hausdurchsuchung gegen den Willen des Wohnungseigentümers? Begründung: Gefahr im Verzug. Da es schon 22:45h war und fast Gewalt gegen mich angewand wurde, habe ich nachgegeben.

Auf dem später ausgestellten Durchsuchungsbericht
wurde als Rechtsgrundlage §§94,98 StPO angegeben. Anordnung der Maßnahme durch POM xxx/yyy .
Bei der Durchsuchung wurde nichts Verdächtiges gefunden.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Kann man so nicht viel zu sagen.

Wohnt denn der 18jährige bei Dir, und/oder ist bei Dir gemeldet??

Das Alter und die "Einmaligkeit" haben keinen Einfluß darauf, ob "Gefahr im Verzug" gegeben ist.

Allerdings wird "Gefahr im Verzug" oft von der Polizei mißbraucht, um zu durchsuchen, da die Durchsuchung in der Regel nur von einem Richter angeordnet werden darf, nur im Ausnahmefall (halt bei G.i.V.) von der StA/Polizei.

Auch der BGH hat noch mal bestätigt, daß die Grundlagen für G.i.V. sehr eng zu fassen sind.[2 BvR 1444/00 ]

Als Betroffener kann man an Ort und Stelle aber erst mal nichts machen.

Du hast die Möglichkeit beim Verwaltungsgericht sog. "Feststellungsklage" einzureichen, wobei dann die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung überprüft wird.


-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

War natürl. nicht der BGH, sondern das BVerG :)

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Polizeilichen Maßnahme (Grundverfügung, Vollstreckung) ist die Kenntnis der Einzelheiten des Falles vonnöten.

Auch die polizeilichen Behörden müssen einen Sofortvollzug aureichend begründen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -



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