Ladendiebstahl - 4 Kleinteile in einem Supermarkt entwendet

8. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Lina6
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 2x hilfreich)
Ladendiebstahl - 4 Kleinteile in einem Supermarkt entwendet

Ich habe heute 4 Kleinteile in einem Supermarkt entwendet und wurde noch vor dem Ausgang an der Information angehalten und sollte dem Detektiv in sein Büro folgen. Ich habe alles zugegeben, den Bogen unterschrieben (Warenwert: ca. 35 Euro) und die 50 Euro Bearbeitungsgebühr bezahlen. Es war absolut schwachsinnig, das zu tun, aber das sagt wohl jeder im nachhinein. Ich mußte sehr doll weinen, weil ich im Moment zudem viele andere Krisen habe. Der Detektiv fragte mich, wieviel Geld ich insgesamt bei mir habe und trug das auch auf dem Bogen für die Polizei mit ein.

Mit welcher Strafe muß ich rechnen? Ich bin 24 Jahre alt, verheiratet und Mutter (befinde mich im Erziehungsurlaub). Letztes Jahr im April wurde mir ein Ladendiebstahl angehangen, welcher auch für keinen ganz eindeutig war. Trotz allem dem ging alles vor Gericht und ich habe eine Strafe erhalten. (15 Tagessätze = mit Gerichtskosten waren es 450 Euro).

Ich habe so schreckliche Angst, bitte antworten Sie mir schnell.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kathi80
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

Hi Lina6

ich bin zwar keine Juraexpertin, aber wenn du dich mal "halbanonym per mail ausweinen willst; ich hab leider schon mehr als eine Bestrafung wegen Klauens. Hab ein paar zu viele Fehler gemacht (jetzt nie wieder) bin 22

kathi_zansle@yahoo.de

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#2
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Ich würde mal mit einer erhöhten Geldstrafe, diesmal so ca. 30 - 40 TS rechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnorst
Rechtsanwalt

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#3
 Von 
Lina6
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 2x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst,

vielen Dank für Ihre Antwort. Glauben Sie, dass das außergerichtlich zustande kommt oder muß ich vor Gericht. Zudem litt ich bis vor 2 Jahren 5 Jahre an Bulimie. Durch diesen Vorfall habe ich wieder diese Eßgestörtenkrankheit. Der Diebstahl beschäftigt mich sehr und ich bereue es auch sehr. Es macht mir sehr zu schaffen. Ich bin noch am gleichen Tag des Vorfalls zu meinem Hausarzt gefahren und habe ihm alles erzählt; dieses hat auch die Polizei mit in den Anhörungsbogen aufgenommen. Seit dem Tag bin ich auch wieder in psychosomatischer Behandlung. Hat das Auswirkungen auf das Strafmaß?

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#4
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Außergerichtlich, wohl nicht so ohne weiteres. Ich denke gerade da hier bereits einmal verhandelt wurde, bedürfte es vermutlich einiger Bemühungen (z.B. eines RA).

Eine direkte Auswirkung auf Ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit hat Ihre Erkrankung wohl nicht. Allerdings könnte im Rahmen der Strafzumessung daran gedacht werden, hervorzuheben, das das Wiederaufleben der Bulimie eine besondere Belastung für Sie im Zusammenhang mit dem Ladendiebstahl ist, und Sie insoweit schon ein wenig "bestraft" sind.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#5
 Von 
Lina6
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 2x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst,

ich überlege, ob es vielleicht gut wäre, zu dem Filialleiter (der mich gar nicht kennt, sondern nur der Kaufhausdetektiv)zu gehen und ihm meine Lage zu schildern und ihn darum zu bitten, die Anzeige zurück zu ziehen, weil ich seelisch sehr darunter leide und ich sehr viel Reue zeige oder ist ein solcher Besuch sinnlos? Mir macht die ganze Sache sehr zu schaffen. Ich schlafe nicht mehr und leide sehr unter den Freßattacken.

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#6
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Grundsätzlich vergeben Sie sich mit einem solchen Versuch nichts. In der Regel jedoch hat gerade der Filialleiter wenig damit zu tun, müßte auch in einem späteren Gerichtsverfahren nicht erscheinen, da er noch nicht einmal Zeuge ist.
Eventuell wérden die Ermittlungsbehörden also gar nichts von Ihren Bemühungen erfahren.

Fraglich ist weiterhin, ob Ihnen, einmal unterstellt, eine Antragsrücknahme weiterhelfen würde. Zum einen könnte die Staatsanwaltschaft in diesem Fall das sogenannte öffentl. Interesse bejahen, dann wäre ein Strafantrag entbehrlich. Daran wäre zu denken, da es sich um den zweiten Vorfall innerhalb kurzer Zeit handelt.
Zum anderen ist gemäß § 248a StGB ein Antrag nur beim Diebstahl geringwertiger Sachen erforderlich. Die Grenze zur Geringwertigkeit liegt bei derzeit ca. 25,- €, Von daher steht zu vermuten, das vorliegend ohnehin eine Verfolgung von Amts wegen erfolgen wird.

Somit gehen Sie ruhig zum Filialleiter, wenn es Ihnen damit besser geht, aber versprechen Sie sich ansonsten nicht allzuviel davon. In jedem Fall sollten Sie jedoch einen Therapeuten aufsuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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