Ladendiebstahl (11,98 Euro)

4. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
liesbeth
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl (11,98 Euro)

Hallo,
mir ist heut was passiert, was mir superpeinlich ist und ich gern rückgängig machen würde. da das aber nicht geht, möchte ich wenigstens wissen, was mir jetzt passiert:
Also, ich wollte einkaufen, hatte aber meine Geldkarte vergessen und nur noch sehr wenig Bargeld einstecken.Aus irgendeinem dämlichen Grund hab ich jedenfalls für 10,99 Eu eine Flasche Rum eingesteckt und für 0,99 Eu eine Packung Schnittkäse (bei mir hatte sich für den Abend Besuch angekündigt).Nach der Kasse spricht mich dann der Ladendetektiv an und ich musste meine gesamte Handtasche und Jacken-/Hosentaschen ausleeren.Jetzt muss ich in dem Laden 50 Eu "Aufwandsentschädigung" zahlen und es wird ein Strafantrag gestellt. Was sind die Folgen für mich und wie geht das jetzt alles weiter?! Ich hab ehrlich gesagt etwas Panik...
Vielen Dank schon mal für etwaige Antworten...
Alice

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hier ist ein Beitrag des Kollegen Roenner, aus dem Du Dir alles herausziehen kannst.

Gruß, Bob




Wichtige Informationen über Ladendiebstahl und einfachen Diebstahl

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einiger Zeit habe ich mich entschlossen doch noch eine zweite Fassung eines allgemeinen Informationsbeitrages über den einfachen Diebstahl wie zB Ladendiebstahl zu verfassen. Dieser Informationsbeitrag ist wesentlich ausführlicher gehalten und mit zusätzlichen Informationen meiner Kollegen ausgestaltet. Danke für die Hinweise und Zusätze. Ich bin jederzeit offen für weitere Hinweise, Ideen und Vorschläge.

So, und jetzt zu Ihnen. Sie haben also im Laden oder woanders was mitgehen lassen und wurden erwischt. Im ersten Moment denkt man: „Pech gehabt.“ Aber lassen Sie mich raten. Ihnen tut es jetzt sehr leid, dass Sie gestohlen haben und wollen jetzt wissen, was Ihnen bevorsteht und mit welchen Konsequenzen Sie zu rechnen haben? Die nachfolgenden Informationen werden Sie darüber umfassend informieren.

(1) Ahndung nach Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht?

(a) Täter ab 21 Jahre werden nach dem Erwachsenenstrafrecht geahndet.

(b) Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden, je nachdem, ob der Täter bei Begehung der Straftat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre (Jugendlicher) oder schon 18, aber noch nicht 21 Jahre alt (Heranwachsender) war.

Bei Heranwachsenden ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Tat nach Jugendstrafrecht oder nach dem für Erwachsene geltenden allgemeinen Strafrecht zu beurteilen ist (§105 JGG ). Die Praxis zeigt jedoch, dass in den meisten Fällen vor den Gerichten für Täter bis 21 Jahre noch das Jugendstrafrecht angewendet wird. Jugendsrafrecht ist anzuwenden, wenn der Täter seiner Persönlichkeit nach im Hinblick auf seinen geistigen und sittlichen Reifegrad zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn die Tat nach Art, Umständen und Beweggründen noch als Jugendverfehlung anzusehen ist (in diesem Falle ist der Heranwachsende seiner Persönlichkeit nach altersgemäß entwickelt, aber mit der Straftat in eine jugendliche Verhaltensweise zurückgefallen.

(2) Anhörungsbogen oder Polizeiliche Vernehmung?

(a) Wenn Sie nach Erwachsenenstrafrecht geahndet werden, so werden Sie in aller Regel als erstes einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten. Auf diesen können Sie Ihre Version zur Tat schildern. Es wird Ihnen also die Möglichkeit gegeben sich schriftlich zu äußern. Persönliche Daten müssen geschildert werden, Angaben zur Tat hingegen nicht. Angaben zum Einkommen sind freiwillig. Sollten Sie jedoch keine Angaben zum Vermögen machen, so wird das Gericht Ihr Einkommen schätzen, was sich gegebenenfalls nachteilig für Sie auswirken könnte. Natürlich besteht auch hier die Möglichkeit einer polizeilichen Vernehmung. Dieses können Sie persönlich mit der Polizei vereinbaren.

(b) Wenn Sie nach Jugendstrafrecht geahndet werden, so werden die Täter in der Regel von der Polizei vorgeladen, um Stellung zu beziehen.

(3) Ersttäter und Vorbestrafung
Wenn Sie noch Ersttäter sind, so können Sie mit Milde rechnen. Dieses nennt man Ersttäterbonus.

Sollten Sie hingegen schon anderweitige Verurteilungen aufweisen, so müssen Sie damit rechnen, dass die Strafe härter ausfällt (zB hohe Geldstrafe), je nachdem wofür, wie genau und wie oft Sie schon verurteilt wurden.

(4)Geringfügigkeit und Einstellung des Verfahrens
Sollte sich der Diebstahlswert, also der Wert der von Ihnen gestohlenen Sache bis zu €50 bewegen, so wird in der Regel von den Staatsanwaltschaften das Verfahren eingestellt. Wann die Staatsanwaltschaften einstellen ist den Behörden selbst überlassen. Es gibt keine festen Regeln diesbezüglich. Mit einer Einstellung des Verfahrens können Sie natürlich nur dann rechnen, wenn Sie noch nicht anderweitig vorbestraft sind.

Es gibt hier zwei Arten der Einstellung der Verfahren, die bezüglich zB Ladendiebstahl oft vorkommen. Dieses ist eine Einstellung ohne Auflagen, dass heisst, Sie haben keine weiteren Konsequenzen oder Verpflichtungen.

Daneben gibt es eine Einstellung mit Auflagen. In diesem Fall werden Sie verpflichtet eine Auflage zu erfüllen, damit eingestellt wird. Es wird also erst eingestellt, wenn Sie die Auflage erfüllt haben. Auflagen können zB eine Spende an gemeinnützige Institutionen, oder Ableistung von Sozialstunden sein.

(5) Einträge in die Register
Es gibt für Sie zwei relevante Register. Zum Einen das Persönliche Führungszeugnis, zum Anderen das Bundeszentralregister. Für Jugendliche kommt zudem das Erziehungsregister hinzu.

(a) Sollte die Verurteilung unter 90 Tagessätzen bleiben und sollten Sie noch keinen Eintrag im Bundeszentralregister haben (wichtig!), so wird kein Eintrag im Persönlichen Führungszeugnis vorgenommen, jedoch ein Eintrag im Bundeszentralregister.

(b) Jede Verurteilung über 90 Tagessätze wird im Persönlichen Führungszeugnis eingetragen. Sollten Sie bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister haben, so wird auch eine Verurteilung unter 90 TS (zB 5 TS) im Persönlichen Führungszeugnis eingetragen.

(c) In das Erziehungsregister (§§59 ff. BZRG ) werden alle Entscheidungen, die nach dem Jugengerichtsgesetz (JGG) getroffen worden sind, also maßgeblich für Jugendliche und Heranwachsende und nicht zum Eintrag ins BZR (siehe oben) vorgesehen sind, die also keinen Strafcharakter haben eingtragen. (z.B.Verwarnung mit Strafvorbehalt, gemeinnützige Arbeit, Wochenend- oder Dauerarrest).

(d) Eingestellte Verfahren werden in keinem Register eingetragen, außer im Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und diversen Polizeiregistern, in welche jedoch nur begrenzt Personen Einblick haben. Dieses ist für Sie hier eher weniger relevant, wenn es sich um einfachen Diebstahl handelt.

(e) Freisprüche werden in keine Register eingetragen. Eine Ausnahme ist, wenn der Freispruch wegen mangelnder Schuldfähigkeit erfolgt. Dann wird ein Eintrag ins Bundeszentralregister vorgenommen, um auf eine eventuelle Gefährlichkeit des Täters schliessen zu können.

Wenn Sie nähere Informationen benötigen, wann welche Eintragungen aus welchen Registern wieder gelöscht werden etc. so verweise ich Sie auf einen Informationsbeitrag, der von meinem Kollegen Bob verfasst wurde “Alle Info bezüglich Führungszeugniseintragung und –Austragung”. Ein sehr informativer gut recherchierter sehr hilfreicher Beitrag.

(6) Geldstrafe, Sozialstunden etc. Was bekomme ich als Strafe?
Sollte eine Geldstrafe verhängt werden, ist diese immer von den Einzelheiten Ihres Falles abhängig und vom Ermessen des Richters. Desweiteren ist die Rechtssprechung von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Bayern und Baden-Würtemberg sind die Urteile vom Strafmaß im Durchschnitt höher als im restlichen Bundesgebiet. Eine Prognostizierung ist somit nicht möglich.

Merken können Sie sich, dass je höher der Diebstahlswert der Sache, desto höher wird die Strafe ausfallen.

Bei Jugendlichen wird eher auf die Ableistung von Sozialstunden als Strafe Wert gelegt. Bei Wiederholungstätern kann aber auch eine Geldstrafe verhängt werden.

(7) Strafbefehl. Was bitteschön ist das?
Sie bekommen auf einmal einen Brief von der Staatsanwaltschaft, in dem ein Strafbefehl drin ist. Doch was ist das? Ein Strafbefehl ist eine Verhängung einer Strafe, ohne der Durchführung einer Hauptverhandlung vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft kann dieses durch schriftlichen Antrag bei Vergehen beantragen. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erfolderlich erachtet. Ob Geldstrafe oder ob sogar eventuell eine Einstellung gegen Auflagen (z.B. Sozialstunden) liegt im Ermessen des Gerichtes. Ein Strafbefehl wird oftmals bei geringfügigen Delikten oder einfach zu beurteilenden Sachverhalten erlassen, um eine aufwendige Hauptverhandlung zu vermeiden.Verhängt werden können Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen des jeweiligen Netto-Einkommens oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr mit Bewährung. Der Strafbefehl ist geregelt in den §§407 ff. StPO .

(8) Fangprämie. Muss ich die wirklich bezahlen?
Die Fangprämie wurde von der Rechtsprechung als rechtens eingestuft. Sie müssen diese als Täter also bezahlen. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu 50 DM. Urteil ist aus 1979. Fangprämie ist mitlerweile angehoben auf 50,- Euro, bestätigt u.a. vom OLG Zweibrücken Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein, die für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt ist; in Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale unzulässig sein. (Vergleiche BGH, 1969-02-28, II ZR 154/67 , NJW 1969, 1109 )

(9) Hausverbot
“Hilfe, ich habe ein lebenslängliches Hausverbot bekommen”, haben Sie vielleicht gedacht, oder wurde Ihnen gesagt. Jedem Ladendieb wird in der Regel ein Hausverbot ausgesprochen. Das ist ja auch verständlich, denn wer möchte schon Diebe in seinem Kaufhaus haben. Üblich sind Hausverbote von der Dauer von 1-2 Jahren. Verstoßen Sie gegen das Hausverbot, indem Sie widerrechtlich das Kaufhaus oder Geschäft betreten, so machen Sie sich strafbar gemäß §123 StGB . Dieses kann scharf geahndet werden mit empfindlichen Geldstrafen, bei Wiederholungstätern oder vorbestraften Tätern auch mit Freiheitsstrafe. Es kann auch sein, dass das jeweilige Kaufhaus mit anderen Kaufhäusern in einem Verband zusammengefasst sind. In diesem Verband werden Informationen über Ladendiebe ausgetauscht. Was heisst das für Sie? Na ganz einfach. Es kann dann sein, dass Sie auf einmal in vielen Kaufhäusern ein Hausverbot haben, auch wenn Sie nur in einem gestohlen haben.

(10) Was kann ich sonst noch tun?
Verfassen Sie ein persönliches Entschuldigungsschreiben an das jeweilige Kaufhaus, in dem Sie Ihre Reue bekunden. Dieses natürlich nur dann, wenn dieses auch ernst gemeint ist. Eine Kopie dieses Schreibens schicken Sie an die jeweilige Staatsanwaltschaft. Unter Umständen können Sie dann mit etwas Milde rechnen.

(11) Brauche ich einen Anwalt?
Nun, diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei einem normalen einfachen Diebstahl ist ein Anwalt wohl entbehrlich, sofern es sich nicht um einen Wiederholungstäter, oder einen vorbestraften Täter handelt.

Anders ist dies, wenn besondere Umstände hinzutreten, wie zB, wenn es sich um einen Beamten handelt, oder eine Person, die später eine Beamtenlaufbahn einschlagen möchte. Eintragungen in Ihren Registern sind sehr hinderlich, wenn Sie vorhaben Beamtin / Beamter zu werden. In diesem Fall sollten Sie darüber nachdenken einen Anwalt hinzuzuziehen, der eine Einstellung des Verfahrens erreichen kann, damit kein Eintrag in Ihre Register vorgenommen wird.

(12) Noch eine Anmerkung…
Sie sehen, eigentlich lohnt sich so ein kleiner (Laden) Diebstahl nicht. Erstens eine Strafe, zweitens Einträge in die Register und drittens ein Hausverbot. Und wofür das alles? Für eine Zahnbürste für €2, ein Computerspiel, eine Tüte Bonbons für 99 Cent, ein Parfüm, Unterwäsche, ein Sweat-Shirt, technisches Equipment, CDs oder sonstiges, was Sie stehlen wollten. Glauben Sie mir, Einträge in Ihren Registern werden sich später rächen. Und dann werden Sie sich sehr ärgern, was Sie getan haben. Also merken Sie sich, dass sich Ladendiebstahl nicht lohnt. Oder sind Sie zu raffiniert für die Justiz?

(13) Angaben und Durchsuchungen beim Kaufhausdetektiv

Generell sind weder der Detektiv, noch das Kaufhauspersonal dazu befugt, Sie zu durchsuchen. Dieses darf nur die Polizei.

Auch brauchen Sie beim Detektiv keine Angaben machen, oder irgendwas unterschrieben. Erst bei der Polizei müssen Sie Angaben zur Identifikation machen. Angaben zur Tat brauchen Sie auch bei der Polizei nicht machen, denn Sie haben als Täter ein Aussageverweigerungsrecht.


Ich hoffe, ich konnte Sie umfassend mit dem Wichtigsten informieren. Sollten Sie dennoch allgemeine Fragen haben, so posten Sie diese einfach im Forum. Wir werden bemüht sein Ihnen weiterzuhelfen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bodo Bach
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo, ich hatte in diesem Beitrag gelesen das ein Kaufhausdetektiv nicht durchsuchen darf. Wenn er es aber doch getan hat und gar keine Polizei dabei war und man hat dann vor lauter Angst den Bericht von dem Detektiv unterschrieben, kann man später noch dagegen vorgehen?? Und sollte noch ein Schreiben vom Staatsanwalt kommen sollte man dies dann vorbringen oder lieber sagen man hat es getan ???MfG.Bodo

18x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hat er Sie mit Gewalt durchsucht, bzw. gegen Ihren erklärten Willen?

Denn mit Ihrem Einverständnis darf er Sie natürl. durchsuchen.

Die Jungs sind da immer recht gewitzt. Wenn Sie auf 'Ich darf Ihnen doch mal in die Tasche fassen...!?!?' nicht reagieren und ihn machen lassen, kann man das schon als stillschweigendes Einverständnis werten.

Wenn Sie tatsächlich gestohlen haben, die Beute bei Ihnen gefunden wurde, und Sie dem Dedektiv ggü. gestanden haben, ist 'zugeben' die strassfreieste und günstigste Variante.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 28.12.2006 18:12:13

1x Hilfreiche Antwort

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