Ladendiebstahl, leider zum 2ten Mal...

31. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
frodo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl, leider zum 2ten Mal...

Hallo,

im März 2001 war es das erste Mal und hab echt nicht geglaubt, daß ich die gleiche Dummheit zum 2ten Mal machen würde. Mittel Dec. in diesem Jahr ist leider doch passiert. Ein Geschäft in der Stadt macht Räumungsverkauf, es war viel los und viele Waren lagen sogar lose um. Nach ich ein Stift gegen Pickel lose gesehen habe, war plötzlich der dumme Gedanken da. Ich habe danach Gesichtspflegemittel in Wert von ca. 18Euro eingesteckt und ging weiter im Geschäft um. Noch im Geschäft haben zwei Hausdetetive mich angesprochen und mich in ein Zimmer geführt. Der Rest ist mehr oder wenig wie in anderen Beiträge vorgetragen sind.

Ich bin Anfang 30 und bin einerseits taurig und anderseits empört über mich selbst. Für die 2te Tat gibt es wie schon bei der ersten Tat überhaupt keine Entschuldigung oder Ausrede. Wie konnte ich bloß vergessen, wie es mir ergangen ist nach der ersten Tat! Ich bedeure es sehr und hab begriffen, wie das ganze den anderen und mir selbst schadet. Ich lasse in Zukunf nicht mehr zu, daß es so was nochmal passiert.

Ich habe fast alle Beiträge in diesem Forum, was diese Theam betrifft, gelesen. Das hat mir schon bei manchen Fragen geholfen. Aber unklar ist, wie so werden manche Fälle wie der Fall bei "Sinje" nicht wieder als Ersttäter behandelt? Sie hat auch 2 mal die Dummheit begangen und das erste mal, wenn ich mich nicht irre, war vor 4 Jahren. Denn ich habe gelesen, die Eintragung in ZStv wird nach 2 Jahren gelöscht und falls es durch welchen Grund auch immer nicht gelöscht ist, werden die Daten dann auch nicht bewertet. Also verstehe ich wie folgend: Wer seine/ihre erste Tat vor länger als zwei Jahre getan hat und wenn die Tat gegen Auflage eingestellen war, wird er/sie dann als Ersttäter/in bestrafft. Stimmt es? oder habe ich völlig falsch verstanden.

Für jeden Anwort oder Erklärung bin ich dankbar.


mit freundlichen Grüßen


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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
frodo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

bis jetzt sind noch keine Antworte. Gibt's vielleicht niemand, der mir die Unklarheit erklären kann? :-( :-(

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Morgen,

bitte lesen Sie sich den von mir verfassten Artikel über den Diebstahl und seine Konsequenzen unter folgendem Link durch hier bei 123Recht.net:

<a href=http://www.123recht.net/article.asp?a=7417&f=ratgeber_strafrecht~-~besonderer~teil_ladendiebstahlroenner&p=1 >Diebstahl und seine Konsequenzen</a>

Dieser wird Sie umfassend informieren. An der rechten Seite finden Sie eine Seitenübersicht (1-14).

Bei weiteren Fragen können Sie sich natürlich gerne an meine Kollegen und mich wenden.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
frodo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen Bobo,

danke für die Antwort. Ich habe den Artikel über "Diebstahl und seine Konsequenzen" natürlich auch schon gelesen, aber es beantwortet meine Frage leider nicht. Also unklar ist für mich, wird ein Wiederholungstäter/in, der seine/ihre erste Tat länger als 2 Jahre (in meinem Fall vor fast 3 Jahren) verübert hat und diese Tat mit Auflag eingestellt wurde, nun bei der 2ten Tat als Ersttäter/in behandelt wird? Ich habe fast alle Fälle gelesen und entdenkte dabei zwei Sachen, sie irgendwie nicht zusammen passen. In einem Beitrag von Bob wurde geschrieben, daß die Eintragung in ZStv nach 2 Jahren gelöscht wird und falls es durch welchen Grund auch immer nicht gelöscht ist, werden die Daten dann auch nicht bewertet. Und in einem anderen Beitrag lass ich, daß im Fall der 'Sinje' anders war, obwohl ihrer Fall schon 4 Jahre zurücklag.

Können Sie bitte eine Erklärung geben? vielen herzlichen Dank.

Frodo

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Im ZSTV gibt es keine vorgeschriebenen Löschfristen. Es kann Überprüfungsfristen geben soweit ich weiss, dass heisst aber nicht die Löschung. Bei mir war der Fall auf jeden Fall noch im ZSTV vorhanden, somit ist der Ersttäterbonus weg, aber das ist ja auch der Sinn. Sonst könnte man alle 2 Jahre wieder den selben Mist bauen, und sich immer wieder als Ersttäter bezeichnen.

Trotzdem gibt es Chancen eine 2. Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Diesmal aber wohl nicht ohne Auflage. Vielleicht bekommst Du eine Geldstrafe und somit glimpflich davon. Das muss aber bestimmte Voraussetzungen vorher haben. Ich hatte ein Entschuldigungsschreiben verfasst, Anwalt und berufliche Konsequenzen zu erwarten. ich weiss nicht ob es daran lag, oder ob ich nochmal Glück im Unglück hatte. Es hat auf jeden Fall gewirkt und wird immer wirken..........

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Da muß ich mal kurz einhaken:

Um das ZStV gibt es einige Verwirrung. Auch ich war zwischenzeitl. "ins Schleudern gekommen" Ich hatte mich vor kurzem auch noch mal mit Cyberfahnder darüber unterhalten.

Die von Sinje angesprochenen Prüfristen sind in § 489 StPO festgelegt. (unten angehängt)

Allerdings gilt für 99,9 % "unserer Fälle" (hier im Forum), daß -bei Einstellung nach § 153, § 153a StPO- die Eintrgung im ZStV nach 2 Jahren gelöscht wird [vgl. hierzu § 494(2) StPO ] Auf jeden Fall darf der Eintrag -selbst im Falle der Nichtlöschung- dann (nach 2 jahren) nicht mehr gegen diejenige Person verwendet werden

Eine längere Speicherung kann z.B. zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgen [§§ 483ff StPO ], aber wie gesagt, eine negative Verwendung des Eintrags ist nicht mehr zugelassen.




§ 489 StPO
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für die in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Es sind ferner zu löschen

1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484, 485 zulässig ist,
2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prüfung nach Absatz 4 ergibt, dass die Kenntnis der Daten für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich ist und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist,
3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.


(3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.

(4) Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten Fristen, ob nach § 484 gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist beträgt

1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,
4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.


(5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.

(6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres Verfahren in der Datei gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.


Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den die Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

(9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.



§ 494 StPO
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die zuständige Stelle teilt der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und die Aktualität der Daten.

(2) Die Daten sind zu löschen,

1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, daß in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist.


<font color=red>Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt.</font color> In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.

(3) § 489 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Errichtungsanordnung die näheren Einzelheiten, insbesondere

1. die Art der zu verarbeitenden Daten,
2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,
5. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

Sehr gut!


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
frodo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

herzlichen Dank für die Antworte und Erklärungen an euch allem.

inzwischen habe ich den Anhörbogen ausgefüllt und die Kopien meiner Gehaltskontoauszüge (3 Monate) beigefügt per Einscheiben weggeschickt.
Gegen mich wird wegen §§242 , 248a StGB -
geringwertiger Sachen ein Ermittlungsverfahren gefürht. Ich habe die Tat zugegeben und eine kurze Aussage zu der Tat mit Reue geschildert.

Für was ich getan haben, schäme ich mich sehr. Nach der Tat habe ich wochenlang nicht gut geschlafen. Für dieses Fehlverhalten bin ich bereit zu zahlen. Wie hoch der Preis sein wird, werde ich wohl in ein paar Monate erfahren.

Ich habe bedauerlicherweise es 2 Male getan, aber es wird mit Sicherheit kein weiters mal geben.

vielen herzliche Grüße

frodo

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Es wird wohl auch keiner offiziell sagen, wenn das noch vorhanden ist, dass es gegen die Person verwendet wird. Jedoch ist damit der Ersttäterbonus auf jeden Fall weg. Bei mir wusste die Staatsanwaltschaft beim 1. Gespräch mit dem Anwalt davon und hat es unverholen erwähnt. Das heisst nicht dass sie es offiziell verwenden würden, aber eine gewisse Voreinstellung fördet es schon.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lucy_K
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ! Verzeihen Sie mir, dass ich mich mit einem anderen Problem einmische. Es geht mir aber um Hausverbot und Hausfriedensbruch. Ich habe in einem Laden ein Hausverbot für ein Jahr gekriegt. Heute war ich da aber mit meinem Schwiegervater (der weiß nichts davon was ich mir alles eingebrockt habe und ich konnte keine vernünftige Ausrede zu finden, um dorthin nicht zu gehen). Jetzt habe ich natürlich schlechtes Gewissen und mache mir darüber Gedanken. Ist es möglich, dass mich da jemand sofort erkennen kann und dann ohne mich anzusprechen die Anzeige machen kann. Oder muss ich vielleicht wieder auf frischer Tat ertappt werden? Ich wurde damals vor drei Monaten erwischt, die Fotos haben sie natürlich auch nicht gemacht. Trotzdem hab ich ein bisschen Bammel.
Danke im Voraus.

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"Viele Grüsse"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RQ
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo,

ich würde es an deiner stelle bleiben lassen.(ich hab auch Hausverbot, und mein Anwalt hat mir eindringlich gesgt, dass ich daran halten solle) Es ist zwar sehr unwahrscheinlich, dass man dich wiedererkennt(ausser irgendein verkäuferIn oder DetektivIn haben ein Gedächnis wie ein schweizer Uhrwerk), aber falls es doch irgendwie durch einen dummen zufall rauskommt, hast du ein unnötiges problem. Ich weiss wohl, es gibt Leute die Hausverbote ignoriert haben, und es keinen stress gab, da nie aufgefallen, es gibt aber auch leute die ladenbiebstahl begangen habe und nicht dabei erwischt wurden(ich wurde aber erwischt) Bei mir in der oberstufe fiel das in den Bereich der Stochastik, also pure wahrscheinklichkeitsrechnung. Aber als anektote: Bei mir war das ähnlich, meine Vater wollte genau in das geschäft in dem ich erwischt wurde. ich habe irgendwas von Kopfschmerzen erzählt. Ich kann mir nicht so recht vorstellen, dass es Dwetektive gibt, die damit beschäftigt sind Bilder oder alte Aufnahmen zu vergleichen, aber wenn dich einer wiedererkennt und anspricht, dann heisstes pech gehabt.

gruss

rq

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Normalerweise gibt es nur Ärger, wenn Du ein 2tes mal erwischt wirst, und in diesem Zusammenhang herauskommt, daß Du schon Hausverbot hast.

Allerdings kann es natürl. passieren, daß ein Mitarbeiter oder Dedektiv Dich wiedererkennt, auch dann ist der Hausfriedensbruch natürl. erfüllt. Ob er Dich dann anspricht (was wohl die Regel wäre) oder einfach so eine Anzeige schreibt bleibt ihm überlassen.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lucy_K
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten. Ich werde mich an das Hausverbot halten. Ich gehe lieber kein Risiko ein.

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