Kosmetiktester mitgenommen

22. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Marry
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosmetiktester mitgenommen

In der Kosmetikabteilung hab' ich einen angebrochenen Make-up Tester mitgenommen, da meine Haut in letzter Zeit auf die meisten Kosmetika allergische Reaktionen bekommt.(Proben waren dem Laden ausgegangen)Beim Rausgehen wurde ich dann angesprochen u. mußte mitkommen.Ich habe vor Jahren Drogen konsumiert; und bin wegen Diebstählen vorbestraft.Diese Zeit ist vorbei. Was mich gewundert hat, war, daß der Ladendetektiv Auskunft über die Anzahl der Ladendiebstähle von der Polizei bekam. Jetzt meine Frage : wird das tatsächlich als Diebstahl gewertet? Bekommen Ladendedektive immer diese Auskünfte von der Polizei.Was hab ich zu erwarten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Filu
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo


ja es wird tatsächlich als Diebstahl gewertet, denn es ist völlig egal ob es ein angebrochner Make Up Tester war oder ein neuer. Man kann nicht einfach so irgendwas mitnehmen aus einem Laden, nur weils zum testen da ist...

Ansonsten: Ja der Dedektiv kann Auskünfte von der Polizei darüber bekommen ob du schon mal aufgefallen bist wegen Ladendiebstahls.

Was du zu erwarten hast kann ich dir nicht genau sagen, höchstwahrscheinlich wird das Geschäft Anzeige gegen dich erstatten, dann bekommst du eine Vorladung von der Polizei, wo du dich dann dazu äussern kannst( aber nicht musst). Danach wird man weitersehen, es kommt drauf an wie viele Diebstähle du in der Vergangenheit begangen hast, davon hängt es dann ab ob ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Da ich nicht weiss wie alt du bist und wie viele Vorstrafen du hast usw.... kann ich dir nicht sagen was du an Strafe erwarten könntest.

Hinweise:Diebstahl kann mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

gruss filu




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"Frag' nicht - Du könntest eine Antwort erhalten.
"

-- Editiert von filu am 22.01.2006 07:05:41

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

bitte lesen Sie sich meinen Rechtsartikel Diebstahl und seine Konsequenzen im Rechtsratgeber unter folgendem Link hier bei 123Recht.net durch:

<a href=http://www.123recht.net/article.asp?a=7417&f=ratgeber_strafrecht~-~besonderer~teil_ladendiebstahlroenner&p=1 >Diebstahl und seine Konsequenzen</a>

Durch eine erst kürzliche komplette Überarbeitung ist der Artikel mit vielen weiteren Informationen versehen worden, so dass dieser Sie umfassend informiert und alle wichtigen Fragen beantwortet.

An der rechten Seite finden Sie eine Seitenübersicht (1-15).

Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt es sich um einen Diebstahl. Ladendetektive erhalten idR nicht diese Auskünfte, da diese unter den Datenschutz fallen.



Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)

Was den Diebstahl eines Testers betrifft: ich kann Filu nur zustimmen. Rechtlich gesehen ist es egal, ob man ein Original oder einen Tester entwendet. Zwar bekommen Parfümerien Tester von den jeweiligen Firmen gratis, jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, daß es in das Eigentum des Geschäftes übergeht wie ein Originalprodukt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BuBz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte die Dreistigkeit mal auf die Spitze treiben, indem ich die Frage aufwerfe, wie es sich verhielte, wenn man nicht das Gefäß des Testers entwendet, sondern beispielsweise einen Batzen sau teure Creme aus dem Gläschen fischt und testet, wie gut das an der Hand klebt, während man den Laden verlässt? ☝

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119647 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von BuBz):
ich die Frage aufwerfe, wie es sich verhielte, wenn man nicht das Gefäß des Testers entwendet, sondern beispielsweise einen Batzen sau teure Creme aus dem Gläschen fischt und testet, wie gut das an der Hand klebt, während man den Laden verlässt?

Wenn das erkennbar zum testen war, dann wäre das grundsätzlich ok, man müsste dann nur noch über die Menge diskutieren.

Wenn das erkennbar nicht zum testen war, dann wäre das strafrechtlich relevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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