Körperverletzung - ich hab nix getan!

9. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Sandy1974
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung - ich hab nix getan!

Hallo,
Mich hatte man vor paar wochen wegen Körperverletzung angezeigt,habe von anfang an alles abgestitten-ich habe nix gemacht.Mann hat versucht mich unschuldig vor Gericht zu zerren.Die betreffene Person hat auch im ganzen Dorf verbreitet das ich halt ein kind psychisch verletzt haben soll..Das kind soll angeblich Panik vor mir haben. Naja,die sache ging vor Gericht. Heute hab ich dann Post von meiner Anwältin bekommen das das Verfahren eingestellt worden ist und das das Strafverfahren sich dementsprechent erledigt hat..
Das Kind stand heut auch ca.2 m von mir entfernt auf dem Spielplatz(von wegen Panik)
Naja,im Dorf bin ich jetzt die böse...aber wie gesagt ich hab nix getan!Kann mann jetzt nach dem Verfahren gegen die angehen???Was haben die für ein Gerücht auf die Welt gebracht.....
Am liebsten hätt ich ja das sie sich in aller öffentlichkeit endschuldigen:-)
mfg sandy

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Sie können eine Anzeige wegen falscher verdächtigung stellen, aber das dürfte sich auch im Sande verlaufen. Vor allem müßte man wissen, nach Velcher Vorschrift das verfahren eingestellt wurde. Nach § 153 StPO oder nach 170 II StPO ? Dieser Unterschied ist schonmal wichtig um zu sagen, ob eine Gegenanzeige überhaupt Sinn hat oder nicht. Im Zweifel hat sie keinen Erfolg und wird ebenso eingestellt. Eine öffentliche Entschuldigung können Sie jedenfalls nicht erzwingen.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wenn die Sache tatsächlich bereits 'vor Gericht' war (also das HV eröffnet war), wie oben geschrieben, dürfte eine § 170(2) StPO Einstellung eher ausscheiden.

Aber wie auch immer, Jusitce hat völlig Recht damit, dass eine Strafanzeige hinsichtlich § 164 StGB keinen Sinn machen dürfte, da offenbar auch für die StA -zunächst- eine Verurteilung in Betracht kam und anscheinend kein falscher Sachverhalt wider besseren Wissens dargestellt wurde, was aber Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes der 'falschen Verdächtigung' wäre.

Einzig, wenn nun nach der Einstellung noch weiterhin entsprechende Behauptungen verbreitet werden, könnten Sie zum einen über eine Strafanzeige wegen 'Übler Nachrede' / 'Verleumdung' und zum anderen an einen Antrag auf eine 'strafbewehrte Unterlassungsverfügung' (also das Unterlassen der weiteren Behauptung) nachdenken.

Das Kind stand heut auch ca.2 m von mir entfernt auf dem Spielplatz(von wegen Panik)

...was ja nicht bedeutet, dass das Kind nicht mal zwischenzeitlich tatsächlich Angst vor Ihnen hatte...

Wie auch immer es sei, ist ja die Hauptsache, dass das Kind -zumindest aktuell- keine Angst (mehr) vor Ihnen hat.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Naja, wenn die Sache vor gericht gewesen wäre, dann wäre ja die Fragestellerin als Angeklagte dabei gewesen und hätte nicht auf post von Ihrer Anwältin warten müssen....

irgendwie ist die Geschichte nicht ganz stimmig....

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ja, vermute ich auch (dass es sich um eine falsch gewählte Formulierung handelt), aber theo. käme auch eine HV nach einem Einspruch gegen einen SB ohne die Anordnung des persönl. Erscheinens in Frage. Oder eine Einstellung durch das Gericht ( im Sinne von 'vor Gericht') nach § 153 II im Zwischenverfahren auf Anregung der RAin hin. Da wäre die Angeklagte auch nicht zwangsläufig vor Gericht erschienen.

Aber -wie gesagt- eine falsche Formulierung der TEin liegt da sicherlich etwas näher.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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