Körperverletzung gegen einen Polizisten

20. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
ahasihe
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 5x hilfreich)
Körperverletzung gegen einen Polizisten

Hallo,
mal ein Fall wie er sich wiklich zugetragen hat.


Person A
Person B
eine größere Gruppe von jugendlichen

Es geht um ein Spiel der Deutschen-Nationalmannschaft letzten Sommer.
Dort kam es in einer Stadt nach dem Spiel zu Handgreiflichkeiten zwischen Person A+B und der Gruppe von jugendlichen.
Es spielte sich folgendermaßen ab:
Person A+B (leicht alkoholisiert) feierten den Sieg der Deutschen als aus der Gruppe von Jugendlichen ein Kasten Bier (ohne Flaschen) geflogen kommt und Person A am Kopf trifft.

A+B gehen zu der Gruppe und fragen was das sollte, die Situation spitzte sich zu und es kam zu einer Schlägerei bei der A+B austeilten wie auch einsteckten. Als die Gruppe von jugendlichen immer größer wurde, flüchteten A+B in eine Seitenstraße. Wärend sie weiter flüchteten, wurde Person A an der rechten Schulter festgehalten. In der Annahme, das es sich wieder um einen dieser Gruppe handelte, schlug A erneut zu, ohne sich wirklich zu versichern, dass das auch einer der Gruppe ist.

Bis dahin nicht ungewöhnliches in der heutigen Zeit, aber jetzt wird es interessant:

Die Person, die A an der Schulter festgehalten hatte, war keiner der Gruppe von Jugendlichen, sondern ein Polizist, der die Schlägerei vorher teilweise beobachten konnte.
Ein Handgemenge zwischen A und Polizist began, da der Polizist sich natülich auch versucht hat zu verteidigen.
Das nächste Dumme ist, dass sich Person B nun auch noch eingemischt hatte, weil er Person A gegen den Polizisten *helfen* wollte (zog den Polizist von A runter und schlug auf ihn ein).
Kurz darauf kamen weitere Polizisten, überwältigten A+B und nahmen sie mit zur Wache.

Schwieriger Fall, was haben denn beide eurer Meinung zu erwarten?




-- Editiert von Ahasihe am 20.12.2007 11:34:12

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ahasihe
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 5x hilfreich)

- :???: -

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#2
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Wo ist das Problem, wenn ein polizeibeamter sich nicht zu erkennen gibt (in Zivil) kann man schon subjektiv nicht gegen hoheitliche Maßnahmen verstoßen.

Warum gings zur Wache ?
Polizei wegen freiheitsberaubung anzeigen !

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#3
 Von 
net-surfer
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 12x hilfreich)

@Andreas.Hauser

ganz einfach die Polizei ist mit den Zauberwort vorläufige Festnahme :grins:

gekommen,dann muss man wohl und übel mit
zur Wache :(


Und durch dieses Zauberwort ist es auch
keine Freiheitsberaubung mehr :kotz:



-- Editiert von net-surfer am 20.12.2007 17:21:04

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#4
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

ganz einfach die Polizei ist mit den Zauberwort vorläufige Festnahme gekommen,dann muss man wohl und übel mit zur Wache

Aus der Aufgabe folgt die Befugnis.
:grins:

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Polizei wegen freiheitsberaubung anzeigen !

@A.H.

Bitte, fangen Sie nicht wieder damit an die Leute ins Unglück zu jagen.

polizeibeamter sich nicht zu erkennen gibt (in Zivil)

Es steht nichts im Sacheverhalt darüber, ob er in zivil war. Und auch nichts darüber ob seine Kollegen, die dann eingriffen auch alle in Zivil waren.

Interessnt ist hier in der Tat, wann der Polizist als solcher erkannt wurde, bzw. sich zu erkennen gab.

Der TE (und sein Kumpel) sollten sich hier einen Anwalt nehmen, da es sich in der Tat um eine recht komplizierte Sache handelt (Stichwort: Erlaubnistatbestandsirrtum), wenn er dachte (und zu Recht denken konnte) einen der ehem. Angreifer vor sich zu haben und dem ggü. in Notwehr zu handeln.

Wenn allerdings schnell erkannt wurde, dass es sich um Polizisten handelte und dennoch weiter geprügelt wurde, sieht es schon anders aus.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Stichwort: Erlaubnistatbestandsirrtum
ETBI

Beim § 113 fehlt der TB-Annex (objektive Bedingung der Strafbarkeit, weil das polizeiliche Handlen der anzuzeigenden Form mangelt=Bürger muß wissen, daß hier eine hoheitliche Maßnahme vorliegt).

Bei § 223 ff: ETBI. Putativnotwehr.

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#7
 Von 
ahasihe
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 5x hilfreich)


Guten Morgen,
also die Polizisten waren nicht in Zivil,
die Person A hat aus der Flucht-Bewegung nach der *Person* geschlagen, die ihn an der Schulter festgehalten hat (in dem Fall leider der Polizist).

Was erdrückend ist, das Person B sich einmischte, und dem Polizisten eigentlich ohne wirklichen *Grund*(wenn es überhaupt einen Grund gibt einen Polizisten zu schlagen) schlug.

Ist kein einfacher Fall...

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#8
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

das sieht dann anders aus. in frage kommt widerstand, § 113 tgb. Allerdings können sie nicht shen von hinten wer sie festhält außerdem hätte der polizeibeamte auch nicht gleich zufassen dürfen sondern hätte auffordern müssen sich auszuweisen etc. Insoweit scheidet bei a die strafbarkeitsbed aus. Entsprechende könnte bei B vorliegen. also ich sehe hier nicht zwingend strafbares, es kommt auch darauf wie die formalien waren wie stark die verletzung, eine einstellung wegen geringer schuld ist ggf. auch noch drin. anwalt nehmen, es kommt auch darauf an was genau polizist a sagt.

-- Editiert von andreas.hauser am 21.12.2007 10:16:13

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#9
 Von 
Habac
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 30x hilfreich)

@Hauser
außerdem hätte der polizeibeamte auch nicht gleich zufassen dürfen sondern hätte auffordern müssen sich auszuweisen etc.

Die Frage muss erlaubt sein, inwieweit für den Polizeibeamten klar erkennbar war ob es sich um eine Flucht von A und B handelte, oder ob A von B verfolgt wurde, die bereits begonnene Auseinandersetzung fortzuführen.
Das Einschreiten des Polizeibeamten mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges(Festhalten)könnte durchaus im § 6 VWVG( Sofortvollzug) eine Begründung finden.
Leider ist die Schilderung des Sachverhaltes zu unkonkret, um hier den Sachstand objektiv zu betrachten.
Gruß

-- Editiert von Habac am 21.12.2007 11:21:54

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#10
 Von 
ahasihe
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 5x hilfreich)

Also A+B sind Freunde, die nach/während der Schlägerei vor der immer größeren Gruppe flüchteten.

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

@ A.H.

Entsprechende könnte bei B vorliegen. also ich sehe hier nicht zwingend strafbares,

Das kann nicht Ihr Ernst sein.

B prügelt auf einen uniformierten Polizisten ein, der seinen Kumpel A festhält und Sie sehen da nichts strafbares???

Ich sehe da zumindestens Körperverletzung (evtl. sogar 'gefährliche' --> § 224, da gemeinschaftlich handelnd) und evtl.(!!!) auch versuchte Gefangenenbefreiung. Wenn die versuchte Gef.-Befr. nicht vorliegt, dürfte statt dessen Widerstand gegeben sein, der ansonsten wohl in der vers. Gef.-Befr. aufginge (nicht sicher). Aber 'strafbares' von B ist hier en masse zu sehen.

Auch bei A (wenn der SV so war, wie ich ihn verstehe, dass A auch noch weiter geprügelt hat, nachdem er den Beamten als solchen erkannt hatte) liegt 'Widerstand' und '(evtl. gef.) KV' vor.

@ahasihe

Die beiden jungen Herren sind -wie schon gesagt- sehr gut damit beraten sich anwaltlich vertreten zu lassen, da hier u.U. empfindliche Strafen im Raume stehen. Alleine die -wenn vorliegend- gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB hat eine Mindest(!!) strafandrohung von 6 Monaten Freiheitsstrafe (die nur dann in diesem Fall nicht gelten würde, wenn Jugendrecht zur Anwendung käme). Wenn eine Körperverletzung zum Nachteil von Polizeibeamten stattfindet , verstehen Gerichte und Staatsanwaltschaften auch absolut keinen Spaß. In solchen Fällen braucht man nicht auf ' besondere Milde' bei der Strafzumessung zu spekulieren, wie sie vielleicht zum Tragen käme, wenn es sich um 'normale Bürger' handeln würde. Soll heißen, dass es im Falle der Verurteilung sicherlich nicht bei der Mindeststrafe bleiben würde, sondern dazüber hinausginge. Wenn es z.B auch schon (ggf. einschlägige) Vorstrafen gibt (A und B = Hooligan-Szene ???), kommt man auch in den Bereich einer Freiheitsstrafe von über 1 Jahr

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 21.12.2007 16:44:44

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#12
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

B prügelt auf einen uniformierten Polizisten ein, der seinen Kumpel A festhält und Sie sehen da nichts strafbares???

Nicht zwamgsläufig, wenn die Maßnahme formell rechtswidrig war und der grund der Maßnahme nicht erkennbar war (Tatbestand ist hier zu unklar).

evtl.(!!!) auch versuchte Gefangenenbefreiung. Wenn die versuchte Gef.-Befr. nicht vorliegt, dürfte statt dessen Widerstand gegeben sein, der ansonsten wohl in der vers. Gef.-Befr. aufginge (nicht sicher)

Ich aber.

Es war subjektiv noch unklar, ob hier überhaupt ein Gewahrsam begründet war zum Zeitpunkt des Angriss, so dass OTB/STB (-), § 120 (-).
TE von §§ 113, 120 wäre aber theoretisch möglich weil unterschiedliche RG geschütz werden.

GemeinschAFTLICHE hANDELN IM sINNE VON § 224 StGB setzt bewußtes Zusammenwirken vorraus, was wohl eher nicht vorliegt.
§ 113 KÖNNTE schon eher vorliegen.

Vielleicht sollte der TE das ganze mal ganz ausführlich schildern, das haben andere auch schon bemängelt.


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#13
 Von 
ahasihe
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 5x hilfreich)

GUten Morgen,
Was wäre denn ausführlicher? Wie gesagt ich konnte das ganze Geschehen nur beobachten, und war nicht daran beteiligt.

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