Körperverletzung Anwalt bietet mir Schmerzensgeld

1. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
flotz
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 14x hilfreich)
Körperverletzung Anwalt bietet mir Schmerzensgeld

Hallo,

vor einem halben Jahr bin ich schwer zusammen geschlagen worden. Ich hatte Frakturen im Gesicht, eine Sprunggelenksverletzung. Ich war ca. 10 Tage krank. Dazu kamen noch kaputte Kleidungsstücke sowie Atestkosten etc. Ich alleine habe ca. 200 € bezahlt. Der Anwalt bietet mir jetzt 500 € an. Der Prozess steht in den nächsten 2 Wochen vor der Tür. Ich finde die Entschädigung etwas wenig.. wie soll ich mich verhalten? Wenn ich auf eine Entschädigung eingehe hat das aber nichts mit den Kosten zu tun was sich evtl. meine Versicherung für Krankenwagen etc. holt oder?

danke schonmal..

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15 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
Der Prozess steht in den nächsten 2 Wochen vor der Tür.


Welcher? Der Strafprozess, oder ein von Ihnen angestrengter Zivilprozess.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
flotz
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 14x hilfreich)

Sorry der Strafprozess. Zivlirechtlich bin ich noch nicht aktiv geworden da ich bis vor kurzen keinen Namen hatte.

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#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Die Zahlung ist zu niedrig. M.E. sollten mind. 1.500,-- gefordert werden.

Zu beachten ist hierbei u.a., dass bei vorsätzlichen Straftaten ein höheres Schmerzensgeld zu zahlen ist als bei Verletzungen im Straßenverkehr (die ja regelmäßig nur fahrlässig begangen werden).

Sollte der Anwalt also auf Urteile verweisen die nur Verkehrsunfälle zur Bemessung des Schmerzengeldes heranziehen können Sie darauf verweisen, dass ein Aufschlag zu erfolgen hat.

Sollte der Täter solvent sein können Sie auch einen Anwalt einschalten, dessen Kosten der Täter zu ersetzen hat. Wenn allerdings beim Täter mangels Einkommen und Vermögen nichts zu holen ist, dann bleiben dessen Kosten an Ihnen hängen.

Vermutlich handelt es sich bei dem Angebot nur um Taktik um auf Nachfrage des Gerichts angeben zu können, dass man mit dem Verletzten in Kontakt steht.

Schadenswiedergutmachung macht sich strafmildernd bemerbar.



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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ich persönlich würde nicht auf das Angebot eingehen. Der RA verhält sich hier schon ganz geschickt im Sinne seines Mandanten. Gehen Sie auf das Angebot ein, hat er seinen Mandanten "billig rausgekauft". Je nach konkreter Abfassung der Vereinbarung könnten sogar die Behandlungskosten ("Krankenwagen" etc.) damit abgedeckt sein, indem sich so "verglichen" wird, dass Sie diese noch von den 500,00 € zu tragen hätten. Darauf wird es der Anwalt wohl zwar nicht anlegen, aber theo. könnte er es. Und selbst wenn Sie nicht auf das Angebot eingehen, hat der RA für seinen Mandanten "gut Wetter" für den Strafprozess gemacht, nach dem Motto:"Wir haben ja Schadenersatz angeboten, mein Mandant legt also positives Nachtatverhalten an den Tag". "Verlieren" kann der Mandant hier nicht.

Ich würde hier erst mal den Strafprozess abwarten. Wenn die Ausurteilung einer Bewährungsstrafe in Frage kommt, könnte das Gericht dem Angeklagten ja auch durchaus Schmerzensgeld, bzw. Schadenswidergutmachung in angemessener als Bewährungsauflage erteilen. Das hätte den Vorteil, dass Sie sich ein Zivilverfahren sparen können (wenn der Betrag angemessen ist) und der Täter unter entsprechendem "Druck" steht, der Zahlungspflicht auch tatsächlich nachzukommen. Denn in dem Fall kann er sich nicht -wie es ggf. im reinen Zivilverfahren möglich wäre- auf Pfändungsfreigrenzen zurückziehen. Bei einem Alleinstehenden ohne gesetzliche Unterhaltspflichten wären bei einem Nettoeinkommen von 1.030,00 € / mtl. gerade mal 0,78 € montatlich pfändbar. Hat er z.B. ein unterhaltberechtigtes Kind, könnte man ihm erst bei 1.420,00 € mtl. Netto "etwas wegnehmen": Ganze 1,95 €!

Bei Schadenswidergutmachung per Bewährungauflage nützt ihm das alles nichts. Wenn er da nicht zahlt (Pfändungsgrenzen hin oder her) riskiert er seine Bewährung, bzw. wird sie letztendlich widerrufen bekommen, wenn er die Zahlung tatsächlich nachhaltig verweigern würde (bzw. nicht erbringen würde). Diese Tatsache forciert den Zahlungsfluß oft ungemein ;)

Sollte es über das Strafverfahren nicht zu Wiedergutmachungsleistungen kommen, ist immer noch Zeit und Raum sich ggf. außergerichtlich zu vergleichen. Allerdings sollten auch Sie sich dann anwaltlich vertreten lassen. Man kann auch im Vergleichswege die Kosten nur einer Partei auferlegen, auch wenn es beim Vergleich oft üblich ist, dass jeder seine Kosten selbst trägt. Und selbst das könnte man ja machen und einfach den Vergleichsbetrag so entsprechend erhöhen, dass die Kosten dabei rumkommen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

quote:
Häh, was sind das denn für Pfändungsgrenzen?

Warscheinlich hat er einfach mal in die Tabelle des Bundesministeriums der Justiz zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung geschaut?



quote:
Ich kenne 770€ für Arbeitslose und 950€ für alleinstehende Arbeitnehmer.

Ich bin entsetzt - sonst bringt der kleine Troll doch immer mehr Qualität - hab ich dich angesteckt ... ? :grins:



quote:
Wie kommst du da auf 0,78€?

Weil es so geschrieben steht ... in der Tabelle des Bundesministeriums der Justiz zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38482 Beiträge, 14013x hilfreich)

Die oben genannten Pfändungsgrenzen sind für Unterhalt. Die anderen ergeben sich aus den hinteren Seiten der ZPO, da kann man nachlesen. Ich würde vor dem Strafverfahren gar nichts tun. Wenn der Anwalt sich so viel Zeit gelassen hat, dann hat das Angebot jetzt ausschließlich den Grund, ein gutes prozessuales Klima für den Täter zu schaffen. Und da solltest Du keine Beihilfe zu leisten.

Ich würde in der Zeugenaussage darauf hinweisen, dass das Verhalten nach der Tat auch nicht gerade dafür spricht, dass der Täter echt an Schadenswiedergutmachung interessiert ist. Und, vielleicht anregen, dass ein anemessenes Schmerzensgeld als Auflage Dir vieles erleichtern würde. Zeige auf, welchen Schaden du bisher hattest, welche Verletzungen und Deine Beeinträchtigungen. Und verschweige das Angebot des Anwaltes nicht und auch den Zeitpunkt dieses Angebotes. Dass Du für ein günstiges Ergebnis für den Angeklagten mußbraucht werden solltest. Und dass bei diesem Verhalten leider davon ausgegangen werden muss, dass der Täter freiwillig auch nicht einen Cent zahlen wird.

Das wäre so meine Taktik.

wirdwerden

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#9
 Von 
flotz
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich hatte mich gestern mit dem Anwalt auf 800 € geeinigt. Ich denke das von dem Schädiger nicht viel zu holen ist. Dieser war selbst noch einem Jahr im Gefängnis. Ich möchte eigentlich die Sache erledigt haben. Ich möchte aber nicht noch für Behandlungskosten gerade stehen. Wie kann ich mich davor schützen? Ich werde ja sicher bei erhalten von Geld irgendetwas unterschreiben müssen.. ich habe natürlich keine Lust den Krankenwagen etc. zu bezahlen.

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#10
 Von 
flotz
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 14x hilfreich)

Wenn ein reines Schmerzensgeld vereinbart ist kann ich doch nichts falsch machen oder?

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#11
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Für die Behandlungskosten etc. kommt Ihre Krankenkasse auf.

Diese wird versuchen die Kosten beim Täter zu regressieren.

Wenn Sie nur ein Schmerzensgeld erhalten/vereinbaren müssen Sie natürlich keine Behandlungskosten bezahlen.

Sie sollten beim Vergleich aber trotzdem nicht unterzeichen, dass damit alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten sind, sondern allenfalls, dass die Zahlung nur für die bisher erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen gilt!

Was ist wenn Spätschäden auftreten die weitere Behandlungen erforderlich machen? Ist das ausgeschlossen? Dies muss bedacht und berücksichtigt werden.

800,-- halte ich für deutlich für zu wenig aber das müssen Sie wissen.

M.E. sollten Sie einen Anwalt zu einer Beratung einschalten und die Kosten ebenfalls geltend machen.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38482 Beiträge, 14013x hilfreich)

Nochmals @ flotz: ich würde nichts vor dem Gerichtstermin machen. Du darfst m.E. auch nicht auf die Finanzierung von Folgeschäden verzichten. Warte ab, vielleicht reguliert das das Gericht ja die Höhe des Schmerzensgeldes. Hinterher ist immer noch eine Einigung möglich. Laß Dich jetzt nicht unter Druck setzen!

wirdwerden

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#13
 Von 
flotz
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die Infos. In der Sache war ich gestern beim Anwalt. Wir haben einen Täter-Opfer-Ausgleich vereinbart (schriftlich) In dem steht das ich ein Schmerzensgeld erhalte. Sowie das der Beklagte darüber informiert ist das ich spätere eventuelle Schadensersatzansprüche weiterhin geltend machen kann. Urpsrünglich wurde in der Sache gegen 2 Leute ermittelt. Einer der Täter wurde aber schon zu einer Strafe von über 5 Jahren verurteilt. Deswegen wurde die Sache gegen Ihn fallen gelassen. Er hat aber dennoch ein Geständnis abgelegt in dem er zugibt mich Verletzt zu haben. Gegen den anderen wurde weiter ermittelt. Er hat mir allerdings "nur" die geringen Verletzungen zugefügt. Ich möchte die Sache jetzt langsam erledigt haben und nicht noch den Weg über eine Zivilklage machen wenn ich so eine Einigung erzielen kann. Solange das mit dem Schmerzensgeld und dem Schadenersatz so formuliert ist brauch ich mir doch keine Gedanken zu machen oder? Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist ja ein Schuldeingeständnis oder?

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38482 Beiträge, 14013x hilfreich)

Bei "Arbeitsteilung" der Täter spielt es keine Rolle, wer jetzt den härteren Schlag geführt hat. Alles, alles, was passiert ist, das ist beiden Tätern zuzurechnen.

Du hast Dich m.E. ganz schön über den Tisch ziehen lassen. Aber, Du wolltest es ja nicht anders.

Es hätte wahrscheinlich keiner Zivilklage bedurft. Das Gericht hätte festgelegt als Auflage, was Dir zu zahlen gewesen wäre. Aber die Chance ist ja jetzt vertran.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
flotz
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich kann doch dennoch dem Gericht meine Auslagen vorlegen? Quittung etc.

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