Körperverletzung - bin ich der Schuldige weil ich ihn nach seinem Angriff am Kragen packte?

12. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
carlo580
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung - bin ich der Schuldige weil ich ihn nach seinem Angriff am Kragen packte?

Hallo,
ich hatte am We eine Auseinandersetztung und weiß nicht wie ich vorgehen soll und was für Konsequenzen daraus erfolgen. Vielleicht kann mir ja hier jemand einen guten Rat geben.

Ich war am Wochenende auf einem großem öffentlichem Fest und hatte relativ viel getrunken. Im Festzelt war es sehr eng und dadurch war Gedrängel nicht zu vermeiden.
Es war ca. 23 Uhr. Ich saß mit meinen Freunden an einem Tisch und es wurde geschunkelt. Hinter mir muss ein Junge langgegangen sein und kam durch die enge und das geschunkel zu Fall. Ich persönlich habe davon nicht mitbekommen. Allerdings war ich laut seinem Vater der Schuldige. Deshalb griff er mich auch an. Wir rangelten im sitzen wobei er auch zuschlug. Daraufhin wurde ich ziemlich sauer und wurde von meine Freunden festgehalten. Ich riss mich aber los und ging wieder zu dem Mann und packte im am Krangen worauf wir wieder rangelten. Dann schlug er mir einen Bierkrug auf den Kopf worauf ich eine riesen Platzwunde am Kopf hatte. Ich kam direkt in Krankenhaus und musste genäht werden.

Ist es sinnvoll den Mann anzuzeigen? Oder bin ich der Schuldige weil ich nach seinem Angriff erneut zu ihm rante und ihn am Krangen packte?
Hinzu kommt, dass ich schon zwei Anzeigen wegen Körperverletzung hatte, die Verfahren wurden allerdings immer eingestellt.

Vielen Dank im voraus

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-- Editiert am 12.09.2010 17:19

-- Editiert am 12.09.2010 17:20

-- Editiert am 12.09.2010 17:34

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20 Antworten
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#1
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist es sinnvoll den Mann anzuzeigen? Oder bin ich der Schuldige weil ich nach seinem Angriff erneut zu ihm rante und ihn am Krangen packte? <hr size=1 noshade>


War da keine Polizei vor Ort? Wenn nicht, wie willst du denn anzeigen wenn du keine Daten von dem hast.

Erstmal wäre das zuschlagen mit dem Bierkrug eine gefährliche Körperverletzung > § 224 StGB .

Nach der Schilderung, kommt hier allerdings der § 32, Abs. 2 StGB > Notwehr in Betracht.


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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"

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#2
 Von 
guest-12320.09.2010 09:25:03
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 9x hilfreich)

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#3
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Notwehr ist das nicht mehr


Damit war auch der mit dem Bierkrug gemeint!

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#4
 Von 
carlo580
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch, die Polizei war vorort, die haben die Personalien von dem und von Freunden aufgenommen. Ich war ja im Krankenhaus.

Ein Schlag mit dem Bierkrug ist Notwehr? Das is doch aber eine ziemlich unangemessen Notwehr oder? Ich kann ja froh sein, dass der mich nicht richtig getroffen hat. Wer weiß was dann passiert wäre. Zumal ich nicht zugeschlagen habe.

Geht die Sache jetzt automatisch sein lauf, da die Polizei die Personalien aufgenommen hat, oder passiert nichts weiter.



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#5
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Schlag mit dem Bierkrug ist Notwehr? Das is doch aber eine ziemlich unangemessen Notwehr oder? <hr size=1 noshade>



Nö, warum sollte das unangemessen sein? Wenn du dem an die Gurgel gehst. Im § 32 StGB heisst es:

"Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

Und da du ihm an den Kragen wolltest, kan der dazu schon berechtigt sein.

quote:<hr size=1 noshade>Zumal ich nicht zugeschlagen habe. <hr size=1 noshade>


Das spielt bei Notwehr auch keine Rolle !
Man muss nicht warten bis man sich eine gefangen hat, die objektive Wahrnehmung einer Gefahr für "Leib und Leben"sich reicht schon.

Beispiel: Jemand steht mit einer Waffe vor dir, spannt den Hahn. Dann musst du auch nicht abwarten bis der den Schuss abgibt (was dann ja auch zu spät wäre).

Und du bist ihm an den Kragen......so kann er auch vermuten du willst ihn erwürgen.



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#6
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>die objektive Wahrnehmung einer Gefahr für "Leib und Leben"sich reicht schon <hr size=1 noshade>


Was ihr immer alle mit "Leib und Leben" habt... Davon steht *nichts* im §32 StGB . Du hast es doch ein paar Absätze darüber selbst richtig zitiert.

quote:<hr size=1 noshade>Und du bist ihm an den Kragen......so kann er auch vermuten du willst ihn erwürgen. <hr size=1 noshade>


Er braucht auch nur begründet zu "vermuten", daß ihm eine Körperverletzung oder Nötigung unmittelbar droht.

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#7
 Von 
guest-12314.09.2010 09:17:23
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 21x hilfreich)

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#8
 Von 
tommygun
Status:
Schüler
(289 Beiträge, 117x hilfreich)

Also ich persönlich würde den auch anzeigen da ein Bierkrug auf den Kopf schon als gemeingefährlich anzusehen ist (wer auch immer angefangen hat). Wenn der das als angemessene Notwehrhandlung durchbringen will dann muss es da schon brutalst zur Sache gegangen sein und er deutlich unterlegen gewesen sein.

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#9
 Von 
guest-12314.09.2010 09:17:23
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 21x hilfreich)

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#10
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was ihr immer alle mit "Leib und Leben" habt... Davon steht *nichts* im §32 StGB . Du hast es doch ein paar Absätze darüber selbst richtig zitiert. <hr size=1 noshade>


Deswegen habe ich das ja auch in "" gesetzt. Das ist für viele verständlicher als dAmtsdeutsch im § .

quote:<hr size=1 noshade>Also ich persönlich würde den auch anzeigen da ein Bierkrug auf den Kopf schon als gemeingefährlich anzusehen ist <hr size=1 noshade>


Blödsinn. Was soll man denn in dem Moment nehmen, einen Bierdeckel??!

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#11
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Wenn der das als angemessene Notwehrhandlung durchbringen will dann muss es da schon brutalst zur Sache gegangen sein und er deutlich unterlegen gewesen sein.


Nein, eine Angemessenheitsprüfung findet bei Notwehr zwar statt, wird aber nur in Ausnahmefällen dazu führen, daß dem sich Wehrenden ein Notwehrexzeß zugeschrieben wird.
Es muß sich nämlich niemand darauf einlassen, erst mal die Schwere des (gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden) Angriffs und mögliche Eskalationen bei Gegenwehr abzuwarten, bevor er entscheiden darf, ein bestimmtes Abwehrmittel anzuwenden oder nicht.
Beispiel: wenn mich jemand anspringt, muß ich nicht abwarten, ob er mich vielleicht nur mal heftig durchkitzeln oder ein wenig rumschubsen will oder ob er mich nicht doch zu Boden werfen und halb tot schlagen will - und muß mir nicht vorhalten lassen, ich dürfte deshalb, so lange das nicht klar ist, mich erst mal nur mit der flachen Hand wehren und nicht mit der Faust oder dem Stock oder dem Messer.

Notwehrexzeß wird nur dann bejaht, wenn der Angegriffene auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation offenkundig mildere *und* ebenso geeignete Mittel zur Abwehr gehabt hätte. Wenn mich also jemand fortgesetzt beleidigt (daß man dann Notwehr üben darf, hatten wir letztlich in einem Thread ausdiskutiert, inklusive Gerichtsurteil), müßte ich mich darauf verweisen lassen, daß es genügt hätte, ihm mit meinem Baseballschläger eins überzuziehen, ich hätte nicht extra meine .45 ziehen und ihm fünf Kugeln reinpumpen müssen.

-- Editiert am 13.09.2010 17:21

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#12
 Von 
guest-12314.09.2010 09:17:23
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 21x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
tommygun
Status:
Schüler
(289 Beiträge, 117x hilfreich)

Googelt mal nach "masskrug waffe".

Ihr werdet feststellen das nach Verwendung von einem Bierkrug als Waffe regelmässig sogar wegen versuchter Tötung ermittelt wird. Bei der beschriebenen Rangelei (der TE meint ja das er nicht mal zugeschlagen hat) halte ich das Zuschlagen mit einem Bierkrug als absolut unangemessen.

Ich würde es anzeigen wie gesagt.

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#14
 Von 
guest-12314.09.2010 09:17:23
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 21x hilfreich)

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#15
 Von 
tommygun
Status:
Schüler
(289 Beiträge, 117x hilfreich)

Eine Notwehr muss immer angemessen sein. Darüber das es angemessen ist bei einer Rangelei bei der nicht mal Schläge fallen dem anderen mit einem bis zu mehreren kg. schweren Gegenstand auf den Kopf zu schlagen lässt sich sicher streiten. Vor Gericht wird man das sicher auch nicht so klar sehen wie einige hier das dem TE vormachen wollen. Wer mal Verletzungen durch Bierkrüge gesehen gesehen hat weiss das ein Bierkrug eine gefährliche Waffe sein kann.

Auf jeden Fall anzeigen!

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#16
 Von 
carlo580
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich weiß nih
cht so recht. In der Ersten Action wurde ich angegriffen und geschlagen, da ist es doch normal, dass man sich wehrt. Das is alles inerhalb von Sekunden abgelaufen.
Ich bin ja nicht zwei Minuten später auf ihn zu gegangen, sonder 5-10 Sekunden nach seinem erstem Angriff. Ich habe nicht mal geschlagen sondern nur gerangelt...

Und jetzt kommt noch hinzu das Freunde gesagt haben, er hat da drauf nur gewarten...

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#17
 Von 
tommygun
Status:
Schüler
(289 Beiträge, 117x hilfreich)

Zeigen Sie es auf jeden Fall an und lassen Sie sich hier nicht in die Irre führen!

Meiner Meinung nach ist der Typ ziemlich über das Ziel hinaus geschossen und vor Gericht wird sich dann schon zeigen ob sowas angemessen ist.

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#18
 Von 
carlo580
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, aber nicht das ich nacher der Bösewicht bin weil ich mich nicht hab wegziehen lassen...


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#19
 Von 
guest-12314.09.2010 09:17:23
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 21x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#20
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Gemeint ist wohl ein Notwehrexzess.


Die neue deutsche Rechtschreibung boykottiere ich. ;)

quote:
Ihr werdet feststellen das nach Verwendung von einem Bierkrug als Waffe regelmässig sogar wegen versuchter Tötung ermittelt wird.


Was aber nichts daran ändert, daß Notwehr vorliegen kann.

quote:
Ich bin ja nicht zwei Minuten später auf ihn zu gegangen, sonder 5-10 Sekunden nach seinem erstem Angriff.


Da war der Angriff aber offenbar ja schon beendet und ein neuer stand auch nicht unmittelbar bevor, jedenfalls nach der Schilderung. Damit war es keine Notwehr mehr. Die kann man nicht "nachholen" und man darf sich auch nicht "rächen".

quote:
Was für ein Maßkrug soll denn mehrere Kg wiegen?


Vom Kraftsport kenne ich den (vollen) 12-Kilo-Krug, den man am ausgestreckten Arm möglichst lange halten muß. Der hat maximal 2 Liter Fassungsvermögen, wird also 10 kg wiegen.

quote:
Eine Notwehr muss immer angemessen sein.


Das ist nicht ganz richtig; das Gesetz spricht nur von "erforderlich". Daraus ergibt sich, daß eine Angemessenheit keine Regelvoraussetzung ist. Ergo ist nur in Ausnahmefällen ein Notwehrexzeß (ich schreibe es weiter so, Ali Bubu ;) ) anzunehmen. Daß man, wenn einem einer an die Gurgel springt, nicht lange überlegen kann und muß, womit man sich verteidigt, dürfte evident sein.
Oder wieviele Millisekunden hat man dann, sich zu überlegen, welches Mittel wohl "angemessen" ist und welches nicht mehr? Also, du hast 0.19 Sekunden Zeit, dich zwischen einem nassen Brötchen, einem Stein, einem Bierkrug und einem rostigen Nagel zu entscheiden. Bei Fehler: gleich ab in den Knast. ;)

quote:
Darüber das es angemessen ist bei einer Rangelei bei der nicht mal Schläge fallen dem anderen mit einem bis zu mehreren kg. schweren Gegenstand auf den Kopf zu schlagen lässt sich sicher streiten.


Du hast mein voriges Posting überhaupt nicht gelesen oder verstanden, nicht wahr? Du gehst nach wie vor davon aus, in so einer Situation könnte der Angegriffene erst mal eine Minute nachdenken oder er müßte abwarten, wie schwer der Angreifer ihn nun wirklich verletzen will.

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