Hallo liebe Foren-Gemeinde,
folgender Fall:
3 Freunde feiern Geburtstag. (2 Männer, 1 Frau (20 Jahre))
Es ist viel Alkohol im Spiel, dann bricht ein Streit aus.
Es beginnt eine kleine rangelei, mit herumschupsen, festhalten, usw
Doch dann: Frau wurde extrem provoziert, festgehalten und beleidigt, dann verpasste sie einem der Männer eine ins Gesicht, Endeffekt gebrochene Nase + OP.
Krankenhausaufenthalt 2 Tage, keine Folgeschäden.
KH macht natürlich eine Anzeige.
Sie bereut die Tat zutiefst, hat sich natürlich bei ihm entschuldigt und zahlt ihm jetzt einen Urlaub nach Belgien, er hat die Entschuldigung angenommen, er würde gerne die Anzeige zurückziehen, was aber nicht möglich sein wird ?
Jetzt meine Frage:
Was erwartet sie jetzt ? Sie ist 20 Jahre und noch nicht Polizei bekannt (nicht mal Strafzettel)
Vielen Dank schon mal im Voraus.
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Vergessen zu schreiben:
Mann Nummer 2 war NICHT beteiligt. Er war einfach nur anwesend.
-- Editiert am 19.08.2010 13:21
Körperverletzung - er hat die Entschuldigung angenommen und würde gerne die Anzeige zurückziehen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hi,
die Frage ist kaum zu beantworten. Zunächst mal: Anzeigen kann man nicht zurückziehen, bloß Strafanträge. Nun könnte das aber entweder eine einfache KV sein (antragsgebunden) oder eine gefährliche KV (nicht antragsgebunden). Davon hängt ab, ob man den Antrag zurücknehmen kann.
Bei der Straffrage kommt dazu, daß auf eine 20jährige Jugend- oder normales Strafrecht angewandt wird. Im normalen Strafrecht beträgt die Mindeststrafe für gefährliche KV sechs Monate Haft. Insofern haben wir hier eine Palette von Möglichkeiten, die von nichts bis zu den 6 Monaten (auf Bewährung vermutlich) reicht. Zu tun wäre also Folgendes: Das Opfer teilt mit, daß er den Strafantrag zurückzieht und falls daß nicht möglich ist, verweist er darauf, daß ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB
stattgefunden hat und er daher nicht an einer Bestrafung der Täterin interessiert ist. Dann wird das Verfahren vermutlich eingestellt oder geht schlimmstenfalls mit einer geringen Strafe aus.
Gruß vom mümmel
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Hi,
was noch zu erwähnen wäre: Die Krankenkasse des Opfers wird sich die nicht unerheblichen Kosten, die durch die Tat entstanden sind, von der Täterin wiederholen. Da führt kein Weg dran vorbei.
Gruß vom mümmel
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Vielen Dank für die rasche Antwort.
Sollte sie sich mit einen Anwalt in verbindung setzten ?
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Das mit der Krankenkassa ist ihr bewusst, wird sie auch gerne bezahlen.
-- Editiert am 19.08.2010 14:03
Wie Muemmel bereits erwähnt hat, fand hier ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB
statt.
Das Opfer sollte daher nun den Strafantrag zurückziehen.
Ein Anwalt ist m.E nicht unbedingt notwendig, jedoch ist Rechtsbeistand niemals verkehrt
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-- Editiert am 19.08.2010 14:21
Er hat keine Anzeige bei der Polizei erstattet sondern das Krankenhaus, gilt das dann auch als Strafantrag ?
Sie hat noch nichts von der Polizei bekommen.
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Hi,
einen Strafantrag kann er nur selbst stellen. Insofern KÖNNTE die Strafverfolgung schon am fehlenden Antrag scheitern. Es KÖNNTE aber eben auch als gefährliche KV gewertet werden - wie oben beschrieben. Wuchtige Schläge ins Gesicht, und um einen solchen muß es sich ja gehandelt haben, werden oft als "das Leben gefährdende Behandlung" im Sinne des § 224 StGB
gewertet.
Gruß vom mümmel
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Rein rechtlich gesehen liegt kein Strafantrag vor, da das Krankenhaus bei einfacher Körperverletzung nicht einfach für einen Dritten einen Antrag stellen darf.
§ 230 BGB
+ § 77StGB [war etwas undeutlich ausgedrückt.Danke für den Hinweis mümmel]
Leider weiß ich nicht genau, wie das ganze bei gefährlicher Körperverletzung aussieht.
Edit : verdammt ist mümmel fix :D
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-- Editiert am 19.08.2010 14:31
-- Editiert am 19.08.2010 14:46
Aber das wird doch nicht als einfache Körperverletztung gelten, immerhin hatte er ja eine OP ?
Vielen vielen Dank für eure Antworten
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-- Editiert am 19.08.2010 14:34
Hi,
was hat denn das BGB damit zu tun? Das Antragsrecht für Strafanträge ist in § 77 StGB
geregelt. Und die fehlende Antragserfordernis bei der gef. KV habe ich ja nun schon erläutert.
Gruß vom mümmel
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Der Bezug auf das BGB war dazu gedacht um zu zeigen, dass man bei "normaler" Körperverletzung einen Strafantrag stellen muss.
War etwas unglücklich ausgedrückt.
@TE : Nun gut, so wie Sie das ganze beschreiben wird wohl eine gefährliche KV vorliegen.
@Mümmel "Und die fehlende Antragserfordernis bei der gef. KV habe ich ja nun schon erläutert."
Daher auch "verdammt ist mümmel fix"
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@ TE,
lesen Sie bitte meinen Beitrag von 14.27 Uhr - da habe ich die rechtliche Bewertung bereits erläutert.
Gruß vom mümmel
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Vielen Dank für die Antworten.
Hab es anfangs nicht gleich verstanden, da ich noch nie etwas damit zu tun gehabt habe.
Werde ihr sagen das sie mit einen Anwalt reden soll.
Vielen Dank
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Hi,
das halte ich für überflüssig. Übrigens ist ein Anwalt im Strafverfahren selbst zu bezahlen - das werden ein paar 100 Euro...
Gruß vom mümmel
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quote:<hr size=1 noshade>Wuchtige Schläge ins Gesicht, und um einen solchen muß es sich ja gehandelt haben, werden oft als "das Leben gefährdende Behandlung" im Sinne des § 224 StGB gewertet.Zitat:
Was mit Sicherheit zu verneinen wäre bei der Konstelation. Es sei denn, die Frau wäre eine 130 kg schwere, russische Gewichtheberin!
<hr size=1 noshade>
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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"
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