mal eine frage zum thema hausdurchsuchung, wobei ich allerdings nicht beurteilen kann ob die geschichte wahr ist, da ich sie nur aus 2. hand kenne. ist angeblich der arbeitskolleginn meiner bekannten passiert.
also, angeblich steht morgens die polizei vor der tür und fragt die dame, ob sie einen sohn hätte. die dame sagt ja. angeblich wäre der sohn in der nacht beim grafitty-sprayen beobachtet worden. daraufhin wurde die wohnung nach beweismaterial durchsucht und auch der pc beschlagnahmt.
wie gesagt, alles angeblich.
wenn es stimmt, meine fragen. kann bei so einem delikt und so einen verdacht (wurde nachts beobachtet) tatsächlich eine hausdurchsuchung angeordnet werden ?
und kann in diesem fall ein computer beschlagnahmt werden, der mit mit dem vorwurf grafitty wohl sicherlich nichts zu tun haben dürfte.
vielen dank für eure einchäätzungen und ein angenehmes 2006.
Kann bei so einem Delikt und so einen Verdacht tatsächlich eine Hausdurchsuchung angeordnet werden?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Theoretisch möglich ist es, dass auch bei diesem Sachverhalt eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Diese dürfte dann per Gefahr im Verzug angeordnet worden sein (früh morgens wird kaum schon ein Richter die Durchsuchung angeordnet haben). Ob die Durchsuchungsmaßnahme verhältnismäßig ist, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dieses ist bei dem obigen Sachverhalt jedoch nicht ausgeschlossen.
Es ist auch durchaus möglich, dass der PC beschlagnahmt wurde. Es könnten sich theoretisch auf dem PC Sprayvorlagen befunden haben, die für die konkrete Straftat benutzt wurden. Als Beweismittel sind daher solche Datein durchaus geeignet.
dann kann ja auch eine Beschlagnahmung der EDV-Anlage durchgeführt werden, wenn ich verdächtigt werde, ein Hausfriedensbruch begangen zu haben, da ja evtl. ich die Schuhe am PC bestellte,....
schonmal vom Verhältnismäßigkeit gehört ? :-)
Der gute europäische Menschengerichtshof hat mal gegen Deutschland beschlossen, dass eine Hausdurchsuchung gegen das Menschenrecht verstößt, wenn der Durchsuchungsbeschluss sich auf eine kleine Ordnungswidrigkeit stützt.
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Verhältnismäßigkeitgrundsatz
Ich stimme Don Carlo zu.
Erklaerung_ueber hat möglicherweise noch nicht bemerkt, dass Graffiti keine Ordnungswidrigkeit ist. Und das Beispiel mit dem Hausfriedensbruch passt auch nicht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Ahja.
Das heißt also:
In der Nacht wurde kurz die Wand analysiert, kurz darauf eine Durchsuchung durchgeführt, kein Grafityspray gefunden, brauchen ein "Erfolgserlebnis", PC mitgenommen,...
Auf einem PC sind tausend Dateien drin. Da sind private Informationen, emails sowie auch Bilder, ob privat oder nicht, dürfte egal sein.
Wenn jemand ein PC wegen dem Verdacht der Sachbeschädigung beschlagnahmt oder anordnet, der weiß meiner Meinung nach nicht, was er da "anrichtet".
Ein PC kann man meiner Meinung nach vergleichen mit einer Wohnung.
Wenn wegen einer Sachbeschädigung tausende Dateien penibel durchsucht werden, weil evtl darunter sich ein kleines Bildchen befindet, welches dem Grafiti entspricht, könnte man gleich die ganze Wohnung durchsuchen, da ja evtl. kleine Mikrospuren vorhanden sein könnten, die den gleichen Farbwert besitzen, wie das Grafiti, und somit ein wichtiges Beweismittel sind.
Meine Meinung :-)
Für eine Durchsuchung reicht nun mal ein Anfangsverdacht.
wie sieht es in den folgenden fällen aus:
es gibt eine hausdurchsuchung bei einem beschuldigtem A, der
a.) in lebensgemeinschaft mit person B lebt oder
b.) zwar alleine wohnt, aber seine partnerin B öfter bei ihm übernachtet und entsprechend auch persönliches eigentum in seinem haus liegen hat.
nun wird vermutet, dass A mit einem pc oder laptop eine straftat begangen haben könnte und deshalb will die polizei oder der sta derartige geräte, die sich im haus des A befinden, beschlagnahmen.
B hat jedoch zum zeitpunkt der hausdurchsuchung ihren eigenen laptop oder den arbeitslaptop ihrer firma ebenfalls im haus des B.
dürften diese geräte ebenfalls beschlagnahmt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass sie A gehören?
wie könnte sich B gegen eine beschlagnahmung wehren?
muss wenigstens eine kopie wichtiger inhalte gewährt werden, die beispielsweise für die arbeit der B von bedeutung sind?
ist die polizei grundsätzlich berechtigt, alles im haus des A befindliche zu untersuchen? z.b. eine tasche der B?
da ich meinen beitrag nicht mehr editieren kann, ziehe meine frage wegen eines doppelpostings zurück. wen es interessiert: der sachverhalt wurde von wastl freundlicherweise im berich 'Verfahrensrecht' ausführlich beantwortet
vielen dank.
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