Justizfehler

5. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Sg-Maier
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Justizfehler

Sehr geehrte User/innen,

ich habe folgendes Problem. Mir wurde im April 2011, zu Last gelegt das ich eine Sachbeschädigung begangen haben soll. Dieses Ermittlungsverfahren wurde laut § 170 Abs. 2 Stpo gegen mich am 04.11.2011 eingestellt.
Soweit so gut, doch heute hab ich einen Brief von der Staatsanwaltschaft bekommen in dem steht:

"Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, gemäß 153 a Abs. 1 Stpo von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen wenn Sie

1. ...Formblatt zustimmen.
2. ...Zahlunge eines Geldbetrage an die Landesjustizkasse."

Irgendwie verwirrt mich das ganze jetzt ein bisschen. Ich war eigentlich der Überzeugung, dass sich die ganze Sache mit dem ersten Brief erledigt hätte. Jetzt mein Frage kann mir bitte jemand erklären ob das Normal oder ob es um ein Fehler von der Justiz handelt.

Grüsse S. Maier

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.01.2012 00:20:09
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 107x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt mein Frage kann mir bitte jemand erklären ob das Normal oder ob es um ein Fehler von der Justiz handelt. <hr size=1 noshade>

Handelt es sich wirklich um dasselbe Verfahren (Aktenzeichen vergleichen!)

Ein nach § 170 II StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren kann allerdings jederzeit wieder aufgenommen werden, z. B. wenn neue Beweismittel vorliegen.

Erst die Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO (welche man Ihnen offenbar gerade anbietet) beendet das Verfahren endültig.



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#2
 Von 
Sg-Maier
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die schnelle Antwort. Ja, es handelt sich um das gleiche Aktenzeichen. Wie ist das zu Verstehen:

"Erst die Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO (welche man Ihnen offenbar gerade anbietet) beendet das Verfahren endültig"

Ist die Sache dann in dem Sinne erledigt, dass wenn ich die Bedienungen erfülle. Keinen Eintrag bekomme, in den jeweiligen Registern (als wäre die Sache nie vorgefallen). Oder bin ich dann Vorbestraft?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Die Sache ist vermutlich wie folgt: der Staatsanwalt hat das Verfahren gem. § 170 II StPO eingestellt. Hat Dich benachrichtigt, dem Anzeigenerstatter einen Bescheid geschickt. Gegen diesen Bescheid hat der Anzeigenerstatter dann Widerspruch eingelegt. Darauf hin hat der Staatsanwalt dann die Ermittlungen wieder aufgenommen, und das Verfahren nunmehr gem. § 153 oder § 153 a StPO eingestellt. Vorteil für den Staatsanwalt: keine Anklage schreiben, Verfahren ist beendet. Außerdem kann gegen diese Entscheidung der Anzeigenerstatter keinen Rechtsbehelf einlegen. Vorteil für Sie: nicht vorbestraft, keine Verfahrenskosten.

wirdwerden

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

So wird es sein. Also Wiederaufnahme nach Beschwerde.
Eine Einstellung gem. § 153 StPO geht jedoch nicht: Sachbeschädigung ist ein Privatklagedelikt, kann also nur verfolgt werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht, § 376 StPO . Gerade dieses öffentliche Interesse darf aber nicht vorliegen, wenn das Verfahren gem. § 153 eingestellt werden soll. Also bleibt nur § 153a, also gegen Zahlung einer Geldauflage, die das öffentliche Interesse beseitigt.
Üblicherweise wird die Wiederaufnahme dem Beschuldigten mitgeteilt, eben damit er sich nicht wundert. Das kann aber schon mal untergehen.
Sie können ja einfach mal nachfragen, also im Sinne von "bin ich grundsätzlich einverstanden, aber ich wundere mich, weil mir mit Schreiben vom ... mitgeteilt wurde, dass das Verf. eingestellt ist".

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Wobei es sich bei der Beschwerde auch nur um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gehandelt haben kann, denn die förml. Einstellungsbeschwerde ist bei Privatklagedelikten nicht zulässig.

Ich würde -wie wastl auch schon vorschlug- einfach mal dort anrufen und nachfragen. Das bringt Klarheit.

Was die 2te Frage angeht:

Die Einstellung nach § 153a StPO hat (außer der Zahlung des Geldes) keine anderen oder negativen Folgen, als auch die nach § 170(2) StPO . Im Gegensatz zu § 170(2) wird das Verfahren durch die Zahlung sogar unwiderruflich(!) beendet (Strafklageverbrauch). Man erhält auch keinen Eintrag ins BZR und ist somit auch nicht vorbestraft.




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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 05.01.2012 21:31

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