Dürfte sich kurz und knackig beantworten lassen:
§ 28 Juschg (1) 5. sagt: Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet.
Gilt das auch für Eltern die einem 17 Jährigen erlauben, länger als 24 Uhr in einer Diskothek zu bleiben? Offensichtlich ist ja erstmal nicht eingeschränkt, wer da betroffen sein kann.
Jugendschutz und Aufenthalt in Gaststätten
13. Januar 2017
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Frage vom 13. Januar 2017 | 14:49
Von
Status: Praktikant (794 Beiträge, 406x hilfreich)
Jugendschutz und Aufenthalt in Gaststätten
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#1
Antwort vom 13. Januar 2017 | 16:16
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Zitat:Offensichtlich ist ja erstmal nicht eingeschränkt, wer da betroffen sein kann.
Nicht? Also ich finde folgendes zieml. eindeutig:
Zitat:...wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender....
-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.01.2017 16:17
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