JVA Anzeige Gefährliche Körperverletzung

13. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.02.2010 23:35:07
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 33x hilfreich)
JVA Anzeige Gefährliche Körperverletzung

Hallo,

ich habe eine Anzeige erstattet wegen Gefährliche Körperverletzung in der JVA damals.
Jedoch möchte ich die Anzeige jetzt zurück ziehen weil sich die Täter bei mir entschuldigt haben und ich kein Lust mehr habe jedes mal ins Gericht zu erscheinen, ich habe einfach keine Lust mehr, ich habe die Tätern verzeiht.
Bitte hilft mir, wie und wo kan ich die Anzeige zurück ziehen, die Anzeige ist mittlerweile bei der Staatsanwaltschaft, ich möchte die Anzeige zurück ziehen was soll ich machen? Gibt es Nachteile für mich wen ich die Anzeige zurück ziehe?

Bitte hilft mir

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

quote:
wie und wo kan ich die Anzeige zurück ziehen


Eine Strafanzeige kann nicht zurückgezogen werden.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Man kann Anzeigen nicht zurückziehen. Eine Anzeige ist nichts anderes als eine Information an die Justizbehörden.

Das einzige was Sie machen können, ist es der staatsanwaltschaft zu schreiben, dass Sie kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung haben und den Tätern verziehen haben. Möglicherweise wird dann das Verfahren eingestellt. Da es aber um eine gef. Körperverletzung geht und mit Sicherheit Vorstrafen bestehen, halte ich das aber für unwahrscheinlich.

Ob ein Täter angeklagt wird oder nicht, bestimmt nicht das Opfer, sondern die Staatsanwaltschaft.

-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Eine Einstellung halte ich auch für sehr, sehr, sehr unwahrscheinlich, gerade weil die Tat in einer JVA stattfand.

Ansonsten ist es so, wie die anderen schon sagten: Eine Anzeige kann man nicht zurückziehen. Gef. KV ist ein Offizialdelikt, wo es auch keinen gesonderten Strafantrag des Opfers braucht.

-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12315.02.2010 23:35:07
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 33x hilfreich)

Ja gut aber dass ist nicht so richtig weil: Ich bin am enddefekt der jenige der vor gericht aussagen würde, daher ist meine Aussage eigentlich das entscheidenste.

Was meint ihr was soll ich jetzt am besten s machen?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Ja gut aber dass ist nicht so richtig


Doch, das ist richtig.

quote:
daher ist meine Aussage eigentlich das entscheidenste.


Ja, in diesem speziellen Fall vielleicht. Das hat aber nicht damit zu tun, dass man eine Anzeige prinzipiell nicht zurückziehen kann.

Ausserdem kann man Dich letztendlich bis zu 6 Monate in Beugehaft nehmen, wenn Du Dich weigerst auszusagen.

Was meint ihr was soll ich jetzt am besten s machen?

Hingehen und aussagen.

-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.12.2009 09:26:49
Status:
Schüler
(207 Beiträge, 50x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Dann ziehen Sie aber nicht die Anzeige, sondern höchstens Ihren Strafantrag zurück. Bei diesem speziellen Delikt - Körperverletzung - ist die Strafverfolgung aber von einem Strafantrag abhängig, wenn nicht die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht. Dadurch besteht dann bei einem zurückgezogenen Strafantrag ein Verfahrenshindernis und das Verfahren muß eingestellt werden. Für die allermeisten Delikte - so auch gefährliche Körperverletzung - braucht es aber keines Strafantrages um das Verfahren zu betreiben. Es gibt dann also nix zum Zurückziehen. ;)

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Zum "Zurückziehen" wurde ja nun schon alles gesagt.


Ich bin am enddefekt der jenige der vor gericht aussagen würde, daher ist meine Aussage eigentlich das entscheidenste.

Das ist richtig. Als Zeuge sind Sie verpflichtet auszusagen, und zwar wahrheitsgemäß. Sie haben kein erkennbares Zeugnisverweigerungsrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Wenn Sie als Zeuge vor Gericht geladen werden, müssen Sie dort wahrheitsgemäß aussagen. Dazu sind Sie verpflichtet.
Auch wenn Sie die Anzeige erstattet haben und Sie der Geschädigte sind, obliegt dem Staat die Wahrung und Durchsetzung des Rechtsfriedens. Daher ist die Verfolgung der gegen Sie begangenen Straftat ihrem Einflussbereich entzogen. Nur bei sehr wenigen Straftaten ist ein Strafantrag nötig, den man ggf. auch zurückziehen kann, hat man das Interesse an der Strafverfolgung verloren. Ggf. können einem dann übrigens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

In diesem Falle hätten Sie lediglich die Möglichkeit, auszusagen, ihre Anschuldigungen hätten Sie wahrheitswidrig erhoben. Das ist aber gleichbedeutend mit einer Selbstanzeige wegen falscher Verdächtigung; am Ende wären dann Sie der Bestrafte.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.02.2010 23:35:07
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 33x hilfreich)

Ok, ich sag euch jetzt was passiert ist, einer der Tätern hat mich jetzt bedroht und sagte mir ich soll die Anzeige zurückziehen.

Ich habe Angst und mache mir Sorgen das meine Adresse bekannt gegeben wird, dieses dumme Akteneinsicht was ein Rechtsanwalt macht verät ja meine Adresse.

Wie kan ich meine Adresse geheim halten, bitte hilft mir ich mache mir sorgen das die Tätern mir ein Besuch machen bei mir zu hause, ich möchte das meine adresse nicht bekannt gegeben wird.

Ich warte auf euere Antwort

Danke im Voraus

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Ok, ich sag euch jetzt was passiert ist, einer der Tätern hat mich jetzt bedroht und sagte mir ich soll die Anzeige zurückziehen.


Ja, das lag nicht ganz so fern. Wir sind ja nicht völlig dusselig. :)

Teile der Staatsanwaltschaft (oder der Polizei) diese Tatsache (dass Du bedroht wirst) mit. Die wird sich entsprechend kümmern.

Ausserdem: Es ist in den allermeisten Fällen so, dass die Täter nur vorher eine "große Fresse" haben. Wenn die Verurteilung erst mal gelaufen ist, bringt es denen überhaupt nichts mehr, sich an Dir zu rächen, ausser neuen Ärger. Die Verurteilung machen die dadurch dann nicht mehr rückgängig. Die handeln sich -im Gegenteil- mur neuen Ärger ein. Wenn die jetzt wg. der gef. KV zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden (was zieml. sicher ist, es sei denn die sind noch keine 21), würde solch eine Rache an Dir sehr sicher zu einem Bewährungswiderruf führen und die müßten in den Knast. Und dazu haben sie sicherlich keine Lust. Darum: Bringen tut das Drogen denen nur vor der Verhandlung was. Danach nicht mehr. Und das wissen die auch in den allermeisten Fällen.

-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

-- Editiert am 14.09.2009 21:07

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12315.02.2010 23:35:07
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 33x hilfreich)

sollich die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht mitteilen das ich bedroht werde? bringt das was ? wie kan meine Adresse geschwiegen werden?

ich warte auf euer Antwort

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wenn Sie mitteilen, dass Sie bedroht werden, dann könnte ggf. gleich noch ein neues Verfahren wegen Nötigung etc. eingeleitet werden. Wenn Sie bei Gericht erwähnen, dass sie bedroht wurden, dann könnte das möglicherweise auch bei dem Strafrahmen eine Rolle spielen. Allerdings ist es immer am besten, wenn man seine Aussage völlig emotionslos, nüchtern und sachlich macht.



-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.010 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen