Ist hier der Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt?

5. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb434137-84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist hier der Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt?

https://www.dropbox.com/s/8078bz5y3onuj7s/2016-02-05%2014_10_45-AvOKegXkPer0CU4KCGrOGfw2D0oA14XUh_51bSQC40uP.jpg%20-%20IrfanView%20%28Zoom_%20642%20x%20919%29.png?dl=0

Dieser Herr versucht alles, dass seine ehemaligen Mitglieder nicht zu der angedachten neuen Stelle gehen. Er hat vorher schon versucht, seine Mitglieder zu "verkaufen", was bereits rechtswidrig war, da der Verein das regelt, und nicht der Beratungsstellenleiter in Eigenregie. Da dieser Herr also nicht die Summe kassiert hat, nun beleidigt ist bis ins Mark, boykottiert er also wo er kann.

Mit diesem Brief, der mir von einem der ehemaligen Mitglieder überreicht wurde, möchte ich ihm aber nun endgültig liebend gern an den Karren fahren.

Wie stehen hier die Chancen?? Welcherm Straftatbestand macht er sich hier eventuell schuldig?? Wäre toll, wenn jemand dazu was weiß. Vielen Dank im Voraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Das fällt eindeutig unter die Meinungsfreiheit. Man darf z. B. auch öffentlich verkünden, die Kanzlerin mache ihre Arbeit nicht so richtig toll - passiert derzeit dauernd. Wieviele Strafverfahren gibt es deswegen? Null...

-- Editiert von muemmel am 05.02.2016 14:42

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

§ 6(2) Nr. 5 UWG fiele mir noch ein. Da müßten Sie dann aber mal die Kollegen aus dem Unterforum "Wettbewerbsrecht" fragen - mir ist nicht bekannt, inwieweit die Kriterien da strenger sind.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb434137-84
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Schon mal allerbesten Dank.
Den Verweis auf unlauteren Wettbewerb habe ich auch noch nicht in Betracht gezogen. Super. Danke.

Ich halte diese Vorgehensweise einfach für eine bodenlose Frechheit, die er nur macht, weil er nicht auf seine "Kosten" kam, und sich keine 35-Jährige über den Tisch hat ziehen lassen. Und mit welchem Recht bezieht er sich außer den sexistischen Verweis ("obwohl weiblich") auch auf die fachlichen Fähigkeiten?? Das ist einfach nur abartig meiner Meinung nach.

-- Editiert von fb434137-84 am 05.02.2016 14:58

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

"Obwohl weiblich" bezieht sich auf den Ausdruck "Berater", was ja nun mal die maskuline Form ist.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich kapier beim besten Willen nicht, was an dem Brief so schlimm sein soll. Jedenfalls ist da strafrechtlicht nichts, gar nichts drin.

wirdwerden

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