Ist dies eine Nötigung und kann ich mich in Form einer Anzeige dagegen wehren?

13. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
s2000
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)
Ist dies eine Nötigung und kann ich mich in Form einer Anzeige dagegen wehren?

Hi!

Eine Freundin von mir hat gegenüber mir geäußert, dass Sie sich "etwas antuen wird". Sie hat solche Äußerungen gegenüber mir schon öfter getroffen. Sie versucht damit meine Aufmersamkeit auf sich zu lenken. Ich melde mich dann regelmäßig bei Ihr und Ihrer Familie und erkundige mich nach Ihrem Wohl. Jedoch will ich diesen Kontakt nicht. Sie hat auch schon zugegeben, dass Sie diese Äußerungen nicht ernst meint, sondern nur einsetzt, um meine Sorge zu erzwingen. Ich möchte durch Ihre Lügen nicht mehr dazu gezwungen werden, mit Ihr in Kontakt zu treten.

Ist dies eine Nötigung und kann ich mich in Form einer Anzeige dagegen wehren?
Ich hoffe es ist klar geworden was ich meine.

Besten Dank im Vorraus für Eure Antworten

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Nein, eine Nötiung ist das nicht (es fehlt an Gewaltausübung), und einen anderen Stratatbestand sehe ich auch nicht erfüllt.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#2
 Von 
Alex2006
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo s2000,

nein, ist wohl keine Nötigung.
Das ganze kann man auch nicht juristisch mit irgendwelchen Gesetzen lösen.

Ich würde der Dame eine klare Ansage geben (im Sinne von 'Hör mit dem Schwachsinn auf, ich reagiere nicht mehr darauf ...')
und sie ab dann konsequent ignorieren!

;)


-- Editiert von Alex2006 am 13.08.2006 22:40:54

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Grundsätzlich ist die Drohung (reicht auch aus liKo in spe Konert ;) ) mit der Selbsttötung tatsächlich geeignet, den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. Da gibt es entsprechende Entscheidungen zu.

Dennoch tendiere ich in diesem Fall dazu, die Strafbarkeit zu verneinen, da keine konkrete Handlung abgenötigt werden soll, zumindest nicht ausdrücklich.

In diesem Sinne halte ich den Rat von Alex2006 für das effektivste Mittel, diese "Drohungen" zu beenden. Wer sooft seinen Selbstmord androht, will vieles, aber jedenfalls nicht wirklich das eigene Ableben.

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#4
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

DA muß ich Herrn Wandt leider etwas wiedersprechen. Es ist eine Legende, daß Menschen, die von Selbsttötung sprechen, dies nicht tun würden. 8 von 10 suizidalen kündigen ihre Selbsttötungsabsicht an, bevor sie es in die Tat umsetzen. Aufgrund der wagen Aussagen über die Ernsthaftigkeit (auch ein Selbstmord mit Apellcharakter kann zum Tode führen) zu einem bestimmten Verhalten zu raten, wäre etwas leichtsinnig.
Mein Tip: Den Sozialpsychiatrischen Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes informieren.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#5
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Mit solchem Widerspruch kann ich doch gut leben ;) .

Ich bezog die Aussage auch nicht auf generelle Fälle sondern vielmehr genau auf diesen Fall, wo mehrfach und augenscheinlich nur zu dem Zweck der Kontaktaufnahme gedroht wurde. Die Dame behandelt diese Drohung augenscheinlich so inflationär, dass es mir schwer fällt, an die Ernsthaftigkeit zu glauben.

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#6
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

Auch ich rate Ihnen den Sozialpsychiatrischen Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes zu informieren.

Jedoch sollten Sie folgende Möglickeit ebenfalls erwähnen. Sollte die Dame das nächste mal mit Ihnen in Kontakt treten und Ihren Selbstmord androhen, verständigen Sie die Polizei, diese wird dann -auch für die Zunkuft- geeignete Maßnahmen ergreifen, z.b. Eine Unterbrinung in einem Fachkrankenhaus anordnen lassen, oder eien Begutachtung druch Psycholgen.

Gleichzeitig gehen Sie damit dem Vorwurf einer Unterlassenen Hilfeleistung aus dem weg. Obwohl ich an einen solchen Vorwurd nicht glaube bzw. persönlich keine Strfbarkeitbejahen kann.


MFG


MFG

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