Illegaler Handel mit Arzneimittel / Ephedrin im Internet

26. Dezember 2001 Thema abonnieren
 Von 
Georg
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Illegaler Handel mit Arzneimittel / Ephedrin im Internet

Hallo liebe Leser,

ich hoffe dass mir einer von Ihnen helfen kann.

Mein Sachverhalt :
Ich betrieb mit Gewerbeanmeldung einen Internetshop in dem es neben verschiedenen anderen Produkten, Ephedrinhaltige Kapseln zu kaufen gab.

Eines Tages bekam ich durch einen Besucher meines Ladens per eMail mit, dass der Verkauf von Ephedra unter das Arzneimittelgesetz fällt und nach eigenen Erkundigungen stellte ich mein Angebot sofort komplett ein.

Ich ging weiter meinem Hauptgeschäft nach (non-food Artikel). Eines Tages stand auf einmal der WKD vor meiner Tür mit einem Dursuchungsbefehl. Ich fragte Sie natürlich was das soll und Sie sagten wörtlich "So Herr ... , unsere Kollegen vom BKA surfen auch gerne im Internet und stiessen auf Ihren Laden" in diesem Moment war mir natürlich klar warum der WKD vor meiner Tür stand.

Fazit der Durchsuchung :

- Einkaufsrechungen von meinem Lieferant in Holland
- Kontoauszüge
- Rechungsdurchschläge
wurden Beschlagnahmt.

Ich habe natürlich gleich meinen Anwalt eingeschaltet, dieser hat allerdings bis heute keine Stellung dazu nehmen wollen da er noch keine Akteneinsicht bekommen hat. Nunja, die Ermittlungen wurden vor kurzem abgeschlossen und die Akten dem zuständigen Staatsanwalt am Landgericht gegeben.

Für mich gibt es einige Unklarheiten:
Warum wird der Fall nicht am örtlichen Amtsgericht verhandelt ?
Was blüht mir als Strafe als bis dato ungescholtener Bürger ?
Dazu ist zu sagen das der Gesamtgewinn meiner "Ephedra-Geschäft" bei nur ca. 1000 DM lag und ich wirklich keine Ahnung hatte das es verboten ist Ephedra zu vertreiben.

Über ein Posting würde ich mich sehr freuen

Grüsse
Georg

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lucky26
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

hat da jemand eine Antwort drauf habe genau das selbe Problem :-(

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bezügl. Strfmaß weiß ich im moment nichts, müßte erst selber nachschauen. Und selbst dann ist ein Strafmaß nur sehr schwer zu prognostizieren. Kommt auch drauf an, wieviel Fälle Dir zur Last gelegt werden, und um welche mengen es in jedem einzelnen Fall geht.

Bezügl. Land- oder Amtsgericht ist es ganz einfach. Es kann gut sein, daß die Sache am AG verhandelt wird. Zuständig ist jedoch die StA am LG, ganz einfach deswegen, weil es pro Landgerichtsbezirk nur eine StA gibt. Bei Amtsgerichten ist keine eigene StA eingerichtet. Bei OLG'en gibt es eine GStA (Generalstaatsanwaltschaft)

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich habe mal flüchtig (also ohne Gewähr)nachgeschlagen. Ephedrin steht auf der Dopingliste von IOC und NOC.

Lt. § 95(1)2a AMG (Arzneimittelgesetz) wird das "inverkehrbringen" von Arzneimitteln die dem Doping dienen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ul
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

es wird wohl sicher am Amtsgericht verhandelt werden. Wenn Du keine vorstarfen hast, wird auch nicht so viel zu befürchten sein. Sicher eine Geldstrafe, zu berücksichtigen das Handeltreiben.
Ich kenne die Sachen gar nicht, aber wenn es sogar als Dopingmittel auf der Liste steht, hätte man es wohl erkennen müssen. Wer Handel treibt, hat wohl auch besondere Sorgfaltspflichten, bevor er etwas weitergibt.
Aber mehr als eine geldstrafe wird es sicher nicht, wenn es vorher nichts gab und auch schon mit allem aufgehört wurde. Wenn man glaubhaft seine Unkenntnis vortragen kann und dass man im Hinblick auf die erlangte Kenntnis ja freiwillig dies gelassen hat, sollte dies eigentlich positiv wirken. Dass aber trotzdem der Vorsatz verneint wird, ist als Händler mit Schein eher unwahrscheinlich.
Das Aufhören nach Kenntnis-Erlangung spricht aber eigentlich sogar gegen Vorsatz - damit wäre sogar keine Strafbarkeit gegeben (soweit es keine fahrlässige Tat diesbezüglich gibt - weiss ich nicht, wo das jetzt steht, denke es aber nicht). Es ist aber unwahrscheinlich, dass der Vorsatz verneint wird.
Ich würde mich aber nicht verrückt machen, da bei geringem Umfang nicht zu viel verhängt werden dürfte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag "Ul",

bedenken Sie bitte das fahrlässige Inverkehrbringen , wenn man mal vom vorsätzlichem Handel absieht.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

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