Identitätsfeststellung durch Polizei an Wohnungstür

18. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
haartrockner
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)
Identitätsfeststellung durch Polizei an Wohnungstür

Kurze Frage zur ID-Feststellung:

Es gibt einen Anfangsverdacht gegen eine Person bezüglich eines Diebstahls einer Sache (Wert: 50 €). Die Polizei erfährt durch Zeugen das Nummernschild des Autos der Person und fährt zu deren Wohnung. An der Wohnungstür möchte sie die ID feststellen (163b StPO), die Person weigert sich. Ein Polizist hält den Fuß in die Tür, die Person packt dem Polizisten an die Kleidung worauf dieser die Person wegschubst/schiebt. Die Person (eine schwangere Dame im 3. Monat) fällt in der Wohnung auf den Boden, steht nach kurzer Zeit auf und holt den Ausweis. Die ID wird daraufhin festgestellt, die Polizisten fahren weg.
Führt diese Handgreiflichkeit zu der Rechtswidrigkeit der ID-Feststellung?

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10 Antworten
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#1
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Führt diese Handgreiflichkeit zu der Rechtswidrigkeit der ID-Feststellung?
Nö. Und wenn doch, dann kommen die ebenhalt nochmal vorbei und schauen sich den Ausweis an. Haben Sie denn nochmal Bock auf den Spaß?

Ganz nebenbei:

1.) Es ist deutlich sinnvoller, diese Infos im anderen Thread nachzuschieben.
2.) Es wäre nochmals sinnvoller, solche Infos direkt zu erwähnen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat:
Führt diese Handgreiflichkeit zu der Rechtswidrigkeit der ID-Feststellung?

Nö, nur dazu, das es gegen die Person eine Anzeige geben könnte wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverlertzung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Zitat: Führt diese Handgreiflichkeit zu der Rechtswidrigkeit der ID-Feststellung?Nö. Und wenn doch, dann kommen die ebenhalt nochmal vorbei und schauen sich den Ausweis an.


Eben.

Ausserdem: Selbst wenn, welche Folgen sollte die "Rechtswidrigkeit der ID-Feststellung" haben?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
haartrockner
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja demnächst werde ich das besser formulieren, sorry.
Das Problem ist, es gibt eine Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in dessen Rahmen ist ja zu prüfen, ob die Diensthandlung (die ID-Feststellung) rechtmäßig war bzw von dem Polizeibeamten als rechtmäßig eingeordnet werden konnte. Meines Erachtens könnte die Tätlichkeit des Polizeibeamten (das Wegschubsen) dazu führen, dass die ganze ID-Feststellung als rechtswidrig anzusehen ist, da er auch ein milderes Mittel (zB ansprechen und darauf hinweisen, dass er losgelassen werden möchte) hätte wählen können und somit das Wegschubsen unverhältnismäßig gewesen ist.

Generell: Anfangsverdacht liegt vor, die Polizei bittet mich darum mich auszuweisen, ich sage nein. Darf ein Polizist in diesem Rahmen dann handgreiflich werden?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Na ja, die Person hat ja den Polizisten angegriffen und nicht umgekehrt. So was tut man halt nicht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat:
Darf ein Polizist in diesem Rahmen dann handgreiflich werden?

Ja, darf er.
Notfalls auch durch z.B. anlegen der Handschellen und mitnahme zur Wache.



Zitat:
Meines Erachtens könnte die Tätlichkeit des Polizeibeamten (das Wegschubsen) dazu führen, dass die ganze ID-Feststellung als rechtswidrig anzusehen ist,

Witzig, wie kommt es eigentlich das in solchen Fällen regelmäßig die Ursache (der Angriff auf den Polizisten) ausgeblendet wird?

Schon Otto-Normlabürger dürften sich im Rahmen des Notwehrrechtes gegen einen solchen Angriffs zur Wehr setzen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
haartrockner
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

nunja wenn man genau ist, hätte der polizist ja dennoch anders reagieren können und die dame bitten, ihn loszulassen, bevor er sie wegschubst. wenn ich das so sehe, ist sein verhalten doch nicht verhältnismäßig. oder ist das schubsen als natürliche reaktion auf eine handgreiflichkeit als mildestes hier in frage kommendes mittel zu betrachten?

danke vielmals!

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von haartrockner):
oder ist das schubsen als natürliche reaktion auf eine handgreiflichkeit als mildestes hier in frage kommendes mittel zu betrachten?


Immer noch besser, als Sie zu Boden zu bringen. Dennoch war die ID-Feststellung von vornherein rechtmäßig. Da ändert die Durchführung nichts.

Ein gerne genommenes Beispiel für eine nicht-rechtmäßige Handlung:

Polizei erwischt Dieb nach Verfolgung zu Fuß. Einfacher Diebstahl. Person rückt Waren raus; Gibt den Polizisten den Ausweis. Adresse und Name steht zweifelsfrei fest.
Polizei möchte Person zur "Vernehmung" mitnehmen. Person wehrt sich gegen zwanghafte Mitnahme mittels Schubsen und rauswinden. Polizei zeigt ihn an wegen Widerstand.
Liegt hier 113 StGB vor? Nein, da die Diensthandlung nicht rechtmäßig war. Der Person stehen sogar Notwehrrechte zu.

Dies trifft ja gerade eben nicht auf ihren Fall zu. Der Angriff und die Weigerung, die zu einer entsprechenden Reaktion führten, machen die immer noch nicht abgeschlossene ID-Feststellung nicht unwirksam.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
haartrockner
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Ok, noch mal: Wie die Polizei bei so einer Identitätsfeststellung handelt ist irrelevant für die Rechtmäßigkeit der ID-Feststellung? Wenn der Polizist die Dame jetzt bsp. gewürgt hätte oder einen heftigen Schlag verpasst, dann wäre doch die gesamte Maßnahme als rechtswidrig zu bewerten gewesen?

Wenn ich das richtig verstanden habe, soll also die ID-Feststellung verhältnismäßig gewesen sein, weil das Schubsen im Rahmen der ID-Feststellung geeignet, erforderlich und angemessen war, um diese durchzuführen, obwohl die Dame zu Fall ging?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat:
Wie die Polizei bei so einer Identitätsfeststellung handelt ist irrelevant für die Rechtmäßigkeit der ID-Feststellung?

Ja



Zitat:
Wenn der Polizist die Dame jetzt bsp. gewürgt hätte oder einen heftigen Schlag verpasst, dann wäre doch die gesamte Maßnahme als rechtswidrig zu bewerten gewesen?

Er hätte sie sogar ins Bein schießen können.
Dann wäre der Vorgang des Schusses unter Umständen rechtwidrig gewesen, aber nicht der Vorgang der ID-Feststellung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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