Herausgabe sichergestellter/beschlagnahmter Gegenstände

3. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Jonny2010
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Herausgabe sichergestellter/beschlagnahmter Gegenstände

Hallo,

ich möchte folgenden Fall schildern und bitte um hilfreiche Antworten.

Bei Person A wurde eine HD durchgeführt, da eine andere Person ihn des Handeltreibens verbotener Waffen bezichtige, durchgeführt.
Im Rahmen dieser HD wurden Waffen wie Schreckschusspistole, Luftgewehr, Schlagstöcke, Tierabwehrsprays und Armbruste sichergestellt zur Überprüfung. Zweck der HD im Beschluss war die Suche nach Schlagringen, Springmesser usw. (eben explizit verbotene Waffen).
Etwa 4 Monate danach wurde das Verfahren gemäß 170 Abs. 2 eingestellt, weiter 4 Monate danach wurde Person A in einer Hauptverhandlung einer anderen Sache von der netten StA´in (sie war wirklich nett und objetiv), ob sie die Dinge "selbstverständlich" wieder haben will. Person A sagte, sie wolle sich damit hier und jetzt nicht damit befassen, sondern auf die Verhandlung konzentrieren. Im Laufe dieser wurde allerdings der Verzicht 3er Tatmittel angeraten und bejaht, explizit nur diese 3 Tatmittel, so auch im Protokoll aufgenommen und direkt Person A und Verteidiger verlesen lassen.

Nun möchte Person A nach der Verhandlung diese erlaubnisfreien Waffen wieder zurück, diese waren zu keinem Zeitpunkt mit einer Tat in Verbindung oder in Verbindung zu bringen und waren zudem insgesamt nicht billig. Person A hat eben einen Waffenfabel, den sie ja vor niemandem rechtfertigen muss.

Nun hat Person A vor etwa 2 Wochen einen Herausgabeantrag zu der zuständigen StA gefaxt, natürlich keine zügige Antwort erhalten.

Ein wenig sauer macht Person A, dass die Polizei etwa 4 Tage nach der HD die Einziehung bei der Gemeindeverwaltung beantragt hat, obwohl dazu keinerlei Gründe vorlagen (quasi einfach mal so). Solch eine Einziehung erging nicht und Person A möchte (aber bitte genau, keine Verallgemeinerung oder Halbwissen) hier wissen, warum solch ein Antrag ergangen ist? Amtswillkür?
Sollte solch eine Einziehung doch noch stattfinden, kann dagegen vorgegangen werden, diese Gegenstände waren nie Teil irgendeiner Tat, auch total irrsinnig, da diese ein Volumen eines halben Anhängers einnehmen würde. Daher keinerlei Begründung.
Kann durch die Forderung einer gerichtlichen Entscheidung beim AG einer willkürlichen Entscheidung der Polizei, Gemeinde oder StA zuvorgekommen werden? Ich zumindest glaube, genau so etwas gelesen zu haben.

Ich bitte um hilfreiche Antworten. Vor allem geht es Person A um geltendes Recht, da man Person A nicht einfach mal Dinge wegnehmen kann, die in keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen Taten stehen o.ä.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Welche "Waffen" möchte A denn konkret zurück?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Person A möchte (aber bitte genau, keine Verallgemeinerung oder Halbwissen) hier wissen, warum solch ein Antrag ergangen ist?


Das wird ihm "hier" in der gewünschten Form ("genau/ohne Verallgemeinerung") niemand beantworten können, sondern nur der Polizeibeamte, welcher den Antrag gestellt hat.

Im Übrigen müßte man wissen, von welchem Bundesland hier die Rede ist, wenn die "Einziehung" durch die Ordnungsbehörde im Raum steht, da sich das auf Polizeirecht/Gefahrenabwehrrecht stützt, und somit um Landesrecht handelt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
4 Monate danach wurde Person A in einer Hauptverhandlung einer anderen Sache von der netten StA´in (sie war wirklich nett und objetiv), ob sie die Dinge "selbstverständlich" wieder haben will. Person A sagte, sie wolle sich damit hier und jetzt nicht damit befassen, sondern auf die Verhandlung konzentrieren


Um was ging es denn bei dieser Sache?


Eine Einziehung ist auch nach § 74 II Nr. 2 StGB i. V. m. § 74 III StGB auch zulässig, wenn die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Auch wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

Wenn man nun bspw. wegen Gewaltdelikten oder Delikten im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff vorbelastet ist, dann ist die Einziehung eines privaten Waffenarsenals nicht unwahrscheinlich und auch noch rechtmäßig.


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jonny2010
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Welche "Waffen" möchte A denn konkret zurück?


Selbstverständlich alle (Bezeichnungen oben beschrieben.


Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:Person A möchte (aber bitte genau, keine Verallgemeinerung oder Halbwissen) hier wissen, warum solch ein Antrag ergangen ist?
Das wird ihm "hier" in der gewünschten Form ("genau/ohne Verallgemeinerung") niemand beantworten können, sondern nur der Polizeibeamte, welcher den Antrag gestellt hat.
Im Übrigen müßte man wissen, von welchem Bundesland hier die Rede ist, wenn die "Einziehung" durch die Ordnungsbehörde im Raum steht, da sich das auf Polizeirecht/Gefahrenabwehrrecht stützt, und somit um Landesrecht handelt.


Ok, ich kann mal ne Email schreiben, auf welchen Paragraphen die Polizei sich beruft. Es ist eben so, dass die Dinge in KEINEM Zusammenhang mit Straftaten stehen. Wie geschildert, wurde ich des Handeltreibens bezichtig, ich habe nur legales und erlaubnisfreies Zeug, daher natürlich 170/2, ist ja selbst erklärend.


Zitat (von PP9325):
Hallo,

Zitat:4 Monate danach wurde Person A in einer Hauptverhandlung einer anderen Sache von der netten StA´in (sie war wirklich nett und objetiv), ob sie die Dinge "selbstverständlich" wieder haben will. Person A sagte, sie wolle sich damit hier und jetzt nicht damit befassen, sondern auf die Verhandlung konzentrieren

Um was ging es denn bei dieser Sache?


Eine Einziehung ist auch nach § 74 II Nr. 2 StGB
i. V. m. § 74 III StGB
auch zulässig, wenn die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Auch wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

Wenn man nun bspw. wegen Gewaltdelikten oder Delikten im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff vorbelastet ist, dann ist die Einziehung eines privaten Waffenarsenals nicht unwahrscheinlich und auch noch rechtmäßig.


Grüße


Hi,

die Verhandlung steht in keinem direkten Verhältnis zu den Waffen, wurde ja um Herausgabe gefragt, also die StA war bereitwillig dafür.
Die Waffen stehen in keinem Zusammenhang nach dem geschilderten Paragraphen (habe auch schon gegoogelt), sondern wurde zur Überprüfung mitgenommen und das Verfahren eingestellt nach 170/2. Frage nach Herausgabewille wurde höfflich von StA gestellt.

Mir geht es jetzt um eine ordentliche Herausgabe abzuwickeln, auf welchen Paragraphen sich die Polizistin stützt, werde ich erfragen, scheint aber an der StA aneinander vorbei zu laufen, weil gegensätzlich.

Das ist vergleichbar, wie wenn jemand mich des unerlaubten Anbau des Marijuhana bezichtigt und die Cops mir einen halbvollen Kasten Bier abnehmen (berauscht ja auch.... ähmmm... öhhh... ähmmm).


Man kann ja nicht einfach nach unerlaubten Sachen suchen und behält dann wegen Erfolglosigkeit die aufgefundenen erlaubten. Es liegt keine Grundlage vor! Ich habe Akteneinsicht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Zitat:
4 Monate danach wurde Person A in einer Hauptverhandlung einer anderen Sache von der netten StA´in (sie war wirklich nett und objetiv), ob sie die Dinge "selbstverständlich" wieder haben will. Person A sagte, sie wolle sich damit hier und jetzt nicht damit befassen, sondern auf die Verhandlung konzentrieren



Um was ging es denn bei dieser Sache?



Ich kann meine Frage nur noch einmal wiederholen.


Zitat:
die Verhandlung steht in keinem direkten Verhältnis zu den Waffen


Das spielt keine Rolle. Wenn das Gericht entsprechenden Grund zu Annahme hat, dass die Gefahr besteht, dass die beschlagnahmten oder sichergestellten Gegenstände für (zukünftige) Straftaten verwendet werden oder eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, ist eine Einziehung zulässig.
Wenn Sie sich auch bspw. wegen anderer Straftaten, die mit den konkreten Waffen nichts zu tun haben, strafbar gemacht haben, dann ist das genug Grund zur Annahme zum einen, dass erheblich an Ihrer Zuverlässigkeit gezweifelt werden kann und zum anderen vor allem, dass eine solche Gefahr i. S. d. § 74 II Nr. 2 StGB vorliegt, wenn eine solche Person zu Hause massenhaft Waffen hortet, obgleich diese erlaubnisfrei sind.



0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Wenn das Gericht entsprechenden Grund zu Annahme hat, dass die Gefahr besteht, dass die beschlagnahmten oder sichergestellten Gegenstände für (zukünftige) Straftaten verwendet werden oder eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, ist eine Einziehung zulässig.


Es scheint hier der Schilderung nach überhaupt nicht um eine gerichtliche Einziehung zu gehen...

Zitat:
Mir geht es jetzt um eine ordentliche Herausgabe abzuwickeln, auf welchen Paragraphen sich die Polizistin stützt, werde ich erfragen, scheint aber an der StA aneinander vorbei zu laufen, weil gegensätzlich.


So hört es sich für mich auch an, zumal die Einziehung "bei der Gemeindeverwaltung" beantragt worden sein soll. Damit wären die Einziehungsvorschriften des StGB -jedenfalls erst mal(!)- aussen vor, wenn es spezifisches Landesrecht (wie schon gesagt: Gefahrenabwehrgesetze/SOG der Länder) dazu gibt. Und -wie auch schon gesagt- kommt man da nicht weiter, wenn man nicht weiß, um welches Bundesland es geht.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

aber die Gegenstände wurden im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt bzw. sichergestellt. Somit wäre im Grunde eine Entscheidung über die Einziehung im Rahmen der Vorschriften des StGB möglich.

Ich denke, die Polizei möchte hier der zuständigen Waffenbehörde (zumeist am Landratsamt oder in der Stadtverwaltung ansässig, würde zu dem Begriff "Gemeinde" gut passen) eine Mitteilung machen und die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 41 WaffG anregen. Ein solches Waffenverbot kann sich auch auf erlaubnisfreie Waffen erstrecken.
Ein solches Verbot hätte auch die Sicherstellung der noch vorhandenen Waffen im Besitz des betroffenen zur Folge. Die Waffen würden dann verwertet werden und der Erlös kommt dem ehemaligen Eigentümer zu.

Habe hier gerade nochmal einen alten Sachverhalt mit einer super Erläuterug herausgekramt, bei dem es genau um diese Thematik geht:
http://vgfreiburg.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/verwaltungsgericht%20freiburg/pdf/mi/Michaelis2009.pdf

Grüße



-- Editiert von PP9325 am 03.01.2016 18:16

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jonny2010
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Streetworker

Exakt. Das Gericht hat dazu keine Anregung gemacht, nichtmal was gefragt. Habe ich auch nichtmal ansatzweise erwähnt. Nur die StA, quasi nach dem Motto"wenn wir schonmal hier sind". Die Frage lautete "die wollen sie ja bestimmt zurück". Rest dazu steht oben.
Also es klingt soweit, dass die StA kein Problem mit der Herausgabe hat. Daher Rückgabe Antrag vor par Tagen gefaxt.

Es ist BW. Hatte ich vergessen.

@PP9395

Ja, den 41 oder 42er WaffG hab ich mal gelesen. Aber es müssen Gründe vorliegen. Tatsächliche und die gibt es nicht. Kann es sein, dass diese Antrag bei Gemeinde von der Polizeibeamtin persönlich (ich will niemanden beleidigen, aber die Bezeichnung Hohlbrot ist noch milde, 3 Verweise bereits, insgesamt inkompetent) aus eigenem Interesse das beantragt hat, ohne ersichtliche Gründe. Quasi "ich will nicht, das jemand soviel davon hat, das ist mir zu komisch", läuft aber selber über den Spielplatz mit gezogener Pistole über den Spielplatz rennen, weil ein streunender, nichtbissiger oder so, Hund gemeldet wurde. Die Gemeinde hat bis heute keine Entscheidung getroffen. Anscheinend wird ihr Hirngespinnst nicht geteilt.

Bei soetwas kommt ggf 339 in Frage. Der wurde schon für weniger angewendet und ist recht weit ausgelegt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Aber es müssen Gründe vorliegen. Tatsächliche und die gibt es nicht.


Nunja, zu der einen Gerichtsverhandlung, die Sie erwähnt haben, sind Sie sehr schweigsam...


Zitat:
Bei soetwas kommt ggf 339 in Frage. Der wurde schon für weniger angewendet und ist recht weit ausgelegt.


Quatsch... Die Polizistin hat lediglich einen solchen Antrag bei der Gemeinde gestellt, wie es jeder tun kann und das erfüllt keineswegs den Tatbestand der Rechtsbeugung. Schließlich entscheidet die Polizistin ja auch nicht über den Antrag. Um den Tatbestand der Rechtsbeugung zu erfüllen, braucht es schon noch einiges mehr.

Wenn Sie die Rechtslage mittels Ihren ausgeprägten juristischen Kenntnissen so gut einschätzen können, erübrigen sich ja Ihre Frage. :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jonny2010
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die unbegründete Enteignung von Eigentum unter missbräuchlicher Anwendung geltenden Rechts. Der Antrag ist ein Versuch. Der Versuch eines Verbrechens ist bekanntlich strafbar. Oder wurde etwas geändert?
Bitte mal ein paar Fallbeispiele dazu lesen.

Die Verhandlung hat immernoch nichts damit zu tun. Nichts für ungut, aber ich werde nicht darüber berichten, nur um die Neugier zu stillen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Strafbarkeit eines Antragstellers wegen des Versuches der Rechtsbeugung... Das tut einem Juristen schon beim Lesen weh.

Nunja. Offensichtlich erzählen Sie uns ja nicht die ganze Geschichte und suchen nur jemanden, der Sie in Ihren vermessenen und abwegigen Einschätzungen unterstützt.

Eine weitere Diskussion ist daher wohl eher sinn- und zwecklos.

Es wird schon seinen Grund haben, warum man Ihnen Ihr Spielzeug wegnehmen möchte.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Jonny2010
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. Bei dem 339 habe ich mich reingesteigert. Erkenne ich langsam auch.

Ich habe alles erzählt. Verfahren eingestellt wg WaffG. Keine Rückhaltegründe vorhanden.

Wozu sollten verfahrensfremde und ungeeignete Informationen aus meinem Leben damit in Zusammenhang gebracht werden. Also was soll ich erzählen? Mord, Totschlag? Illegaler Waffengroßhändler?

Also sachliche Frage.

Kann ich die Herausgabe per Gericht einfordern. Also verwaltungsrechtlich liegt keine Entscheidung vor, nur die Strafverfolgungsbehörde hält bisher zurück.

Gibt es dazu ein Musterantrag für einen Antrag bei Gericht?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich hatte mich bisher auf Ihre Frage konzentriert, was wäre wenn noch eine Einziehung der Verwaltungsbehörde kommen würde. Diese könnte sich dann nur auf §34 PolG BAWÜ stützen und wäre mit Widerspruch und/oder Anfechtungsklage angreifbar [§§ 69 , 74 VwGO ]

Die Sachen sind -aktuell- nach StPO-Vorschriften (für Zwecke des Strafverfahrens) beschlagnahmt worden. Mit Einstellung des Verfahrens ist der Grund der Beschlagnahme automatisch entfallen. Hinsichtlich Einziehung (nach strafr. Vorschriften) gibt es keine Anzeichen. Hinsichtlich der Verwaltungsrechtlichen Einziehung gibt es ja offenbar einen nicht beschiedenen oder abgelehnten Antrag der Polizei, jedenfalls keine Einziehungsentscheidung. Die StA hat die Sachen daher herauszugeben. Das Gericht hat damit nichts weiter zu tun. Die Herausgabe muß weiterhin ggü. der StA betrieben werden. Nun ist der Herausgabeantrag erst vor 2 Wochen gestellt worden. Etwas Zeit sollte man der StA schon noch geben. Ich würde in 2 Wochen mal telefonisch nachhaken, wenn es bis dahin keine Infos gibt.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Jonny2010
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, super, damit bin ich im Bilde und erstmals gut beraten. Auch gut, dass solch eine Entscheidung angreifbar ist. Ob diese gerade jetzt nach 10 Monaten noch Erfolg hat... Naja

Dann ist die StA meine Anlaufstelle, werde ggf morgen schonmal nachhaken, ist ja nur ne kleine Formalität.

Danke für eure Informationen.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

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