Hausverbot am Hbf

4. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb431610-18
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverbot am Hbf

Ich habe gestern ein 2 jähriges Hausverbot bekommen nachdem ich vom DB Sicherheitsdienst beleidigt und genötigt wurde. Es war so, ein Freund war vor Ort mit der Polizei und dem Sicherheitsdienst, weil einer der DB mitarbeiter handgreiflich wurde und der Freund wollte ihn Anzeigen. Ich habe mich mit Erlaubnis der Polizei mich mit meinem freund unterhalten und mich respektvoll geäußert. Dies gefiel dem Sicherheitsmann nicht und hat mich aggressiv "angemacht" und mir ohne grund hausverbot erteilt. Die polizei vor ort hat mitbekommen das der Mann sehr aggressiv war.
Nunja es ist so eskaliert das man um hilfe bitten musste von Passanten da er sehr aggressiv und belästigent war.
Er "verfolgte" uns bis nach draussen obwohl wir nicht auf DB gelände waren, machte fotos und beleidigte uns nochmal.
Meine frage ist wie kann ich vorgehen ich habe zu unrecht hausverbot bekommen ohne grund! Ich bin schülerin und muss den Hbf betreten vorallem kann sowas doch nicht erlaubt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Latitcia

-- Editier von fb431610-18 am 04.01.2016 13:32

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Ein Hausverbot muss nicht begründet sein! Allerdings stehen dir dann evtl. Schadenersatzansprüche zu. Alleine wirst du hier nicht zurecht kommen, du solltest dich hier anwaltlich beraten lassen. Besteht das Hausverbot zu Recht (z.B. weil du gegen irgendetwas verstossen hast), dann hast du Pech gehabt.

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#2
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Du kannst ja auch den Bahnhof betreten, wenn du Reiseabsichten hast. Konkret, mit Ticket unmittelbar vor Abfahrt des Zuges.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

So kenne ich das auch. Zu Reisezwecken, mit gültigem Ticket, darf man den Bahnhof trotz Hausverbot i.Ü. betreten.

Ansonsten kann man natürlich auch eine Beschwerde an das Bahnhofsmanagement schreiben. Ich würde aber mal davon ausgehen, dass sich die Version des Bahnmitarbeiters und der Zeugen ggf. etwas anders anhört als die Darstellung hier. Zwar ist es auch nicht völlig undenkbar, dass man völlig grundlos, ohne das allergeringste "gemacht" zu haben, beleidigt und genötigt wird und Hausverbot erhält, aber in der Regel wird die "Gegenseite" durchaus etwas vorzubringen haben, was der Anlass für das Hausverbot war.

Zitat:

Es war so, ein Freund war vor Ort mit der Polizei und dem Sicherheitsdienst, weil einer der DB mitarbeiter handgreiflich wurde


Warum?

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#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Zu Reisezwecken, mit gültigem Ticket, darf man den Bahnhof trotz Hausverbot i.Ü. betreten.


Kommt das nicht sehr auf den Einzelfall an? (Also auf die Abwägung der Schwere des Verstoßes, der zu dem Hausverbot geführt hat.)
Mal dumm gesagt, einem Schwerkriminellen, der im Bahnhof schon die Bankfiliale überfallen hat, wird man auch mit Ticket keinen Zutritt mehr gestatten müssen.
Daß man das gekaufte Ticket dann dank Hausverbot ggfs. nicht nutzen kann, hat sich derjenige zuzuschreiben. Daraus erwächst noch kein Anspruch.

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#6
 Von 
fb431610-18
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das hört sich skurril an, aber so war es. Wir halten uns immer an die Hausordnung wie auch an dem Tag.
Eine freundin stand neben mir und hat kein Wort gesagt, sie hat drauf geachtet das der Mann nicht zu nah kommt, und hat auch 2 Jahre Hausverbot bekommen.
Und ja wir dürfen den Hbf noch betreten um die Züge zu benutzen, denn der Hbf dient dem Publikumsverkehr. Und nein sie brauchen einen Grund mir Hausverbot zu geben.
Ich habe der DB schon eine E-mail geschickt.
Mal eine Frage divt es sowas wie Missbrauch seines Dienstes sowas wie Missbrauch seines Amtes. (Ich weiß das die DB jetzt eine Aktienfirma ist und keine Öffentliche)
MfG
Latitcia

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)

Wenn das Bahnhofsmanagement schon von sich aus mitgeteilt hat, dass sich das Hausverbot nicht auf die Nutzung der Züge und Bahnsteige zu Reisezwecken bezieht, dann dürfte auf rechtlicher Scheine nicht mehr zu erreichen sein.
Natürlich braucht man einen Grund für ein Hausverbot. Aber ein Grund lässt sich immer finden. Zur Not zieht man halt einen an den Haaren herbei. Deine Aussage wird wahrscheinlich der Aussage des Sicherheitsdienstes stehen. Und das Bahnhofsmanagement kann man nicht dazu zwingen, dir mehr zu glauben als dem Sicherheitsdienst.
Evtl. nimmt das Bahnhofsmanagement das Hausverbot freiwillig zurück. Wenn nicht, sehe ich für eine Klage kaum Erfolgsaussichten : Es handelt sich um private Fläche der DB AG, die Nutzung der Züge ist nicht eingeschränkt, zwingende Gründe weshalb man auf den Bahnhof als Aufenthaltsort angewiesen ist, sind nicht ersichtlich. Da fehlt es schon am Rechtsschutzbedürfnis.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Die Frage ist um Übrigen auch, ob der Sicherheitsmann überhaupt befugt ist, ein Hausverbot auszusprechen. Jemanden aus aktuellem Anlass des Geländes verweisen darf er sicher, ein Hausverbot auszusprechen ist dann doch nochmal eine andere Geschichte.

Zitat (von fb431610-18):
Und nein sie brauchen einen Grund mir Hausverbot zu geben.

Bei einem Bahnhof würde ich das auch bejahen. Wenn ich die BGH Rechtsprechung richtig interpretiere, dann ist die Begründung immer dann erforderlich, wenn es sich um einen öffentlichen Ort handelt, zu dem in aller Regel jedermann Zutritt hat.

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#9
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Doch, wird man müssen. Dieses Recht haben auch Schwerkriminelle durch die Beförderungspflicht aus §10 AEG, solange sie die Beförderungsbedingungen einhalten.


Ganz so allgemein stimmt das nicht, vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 03.12.2004, Az. II-143/04:

"Eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der Dispositionsfreiheit enthält § 10 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in der Fassung des Art. 5 ENeuOG vom 27. Dezember 1993 (BGBl I, 2378 , 2396, 2399), dessen § 10 die Personenbeförderungspflicht öffentlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen bestimmt. Hieraus folgt, dass - sofern nicht wegen besonderer Gefahren für den Eisenbahnbetrieb oder ähnliches ein weitergehender Ausschluss gerechtfertigt ist - das Hausverbot den Zutritt zwecks Beförderung durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ausnehmen muss (vgl. Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 123 Rdn. 8)."
=> http://www.judicialis.de/Oberlandesgericht-Hamburg_II-143-04_Beschluss_03.12.2004.html?sid=6UpzG3Hv8KrUbeoTSBGbk7sj

In meinem Beispiel wäre der Ausschluß unstrittig gerechtfertigt - wer im Bahnhof schon schwere Straftaten begangen hat, muß nicht mehr zugelassen werden, auch wenn er "die Beförderungsbedingungen einhält".

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#10
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
sofern nicht wegen besonderer Gefahren für den Eisenbahnbetrieb oder ähnliches ein weitergehender Ausschluss gerechtfertigt ist


Welche Gefahren stehen denn im Raum?

Im gleichen Urteil steht geschrieben:

Die Beförderungspflicht des Verkehrsunternehmens ginge ins Leere, wenn der Reisende keinen Anspruch auf Bahnhofszutritt hätte. Betreiben der Infrastruktur und Durchführung des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen stellen sich als zwei selbständige Teilaufgaben des einheitlichen Systems Bahn dar

Es wird in oben genanntem Satz lediglich der Versuch einer Definition für den Erbringungsleister der Fahrt erbracht, hier.. der Bahn, im Gegensatz zur Hausverbot erteilenden DB Station & Service..

Gefahren würden sich m.M. nach nach den Polizeigesetzen richten und im Einzelfalle kann natürlich jemand bei konkreten Gefahren ausgeschlossen werden, aber nicht im Allgemeinen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Welche Gefahren stehen denn im Raum?


In meinem Beispiel: Wiederholungsgefahr bzgl. des Bankraubes.
(Beachte: meine Diskussion bezieht sich auf die Aussage von florian3011, auch in dem Fall (!) bestünde eine Beförderungspflicht; es geht dabei nicht um den Einzelfall des TE).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Wiederholungsgefahr bzgl. des Bankraubes.


Die wird man
a) nicht so pauschal aus dem Hut zaubern können (nur wer einmal, ... der macht auch immer...). Ansonsten müßte man demjenigen für alle Bahnhöfe und gleich alle Fluhäfen und Seehäfen dazu Hausverbot geben können, denn "vielleicht" überfällt er da ja auch mal eine Bank und

b) ist ein Bankraub keine "Gefahr für den Eisenbahnbetrieb" (schon gar keine "besondere"). Eine Gefahr (für den Eisenbahnbetrieb) ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten gegen Einrichtungen des Bahnbetriebs (Züge, Schienen, Oberleitungen usw.) geplant sind.

§ 14 BPolG

Zitat:
Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.


...wobei sich diese Gefahr -lt. dem Urteil- wie gesagt auf den Eisenbahnbetrieb beziehen muß. Jemandem, der in Zügen z.B. ständig Toilettenpapier klaut, wird man auch nicht von der Beförderung ausschliessen können, obwohl es sich so gesehen um eine Tat handelt, die sich gegen den Eisenbahnbetrieb richtet, sie aber keine erhebliche Gefahr (für die Allgemeinheit) darstellt.

Von alledem abgesehen scheitert es aber schon daran, dass man nicht aus einer begangen Tat "mir nichts, dir nichts" eine Wiederholungsgefahr ableiten kann, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.01.2016 05:41

-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.01.2016 05:51

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#13
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Ansonsten müßte man demjenigen für alle Bahnhöfe und gleich alle Fluhäfen und Seehäfen dazu Hausverbot geben können, denn "vielleicht" überfällt er da ja auch mal eine Bank


"Für alle Bahnhöfe" würde ich auch durchaus als zulässig erachten. Die anderen Fälle nicht, da hier andere Hausrechtsinhaber vorliegen und ein Hausverbot in dem Fall, daß der Hausrechtsinhaber überhaupt nicht geschädigt wurde, willkürlich und damit unzulässig (in quasi-öffentlichen Einrichtungen) wäre.

Zitat:
Von alledem abgesehen scheitert es aber schon daran, dass man nicht aus einer begangen Tat "mir nichts, dir nichts" eine Wiederholungsgefahr ableiten kann, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt.


D.h. es findet keine Abwägung gegen die berechtigten Interessen statt, andere Reisende vor Schwerkriminellen zu schützen?

Zitat:
ist ein Bankraub keine "Gefahr für den Eisenbahnbetrieb"


Klar, es werden dadurch ja auch überhaupt keine Reisenden davon abgeschreckt, den Bahnhof in Zukunft zu betreten. [ironie off]
D.h. ich dürfte fröhlich trotz Hausverbotes Reisende belästigen, solange ich ein Ticket habe, weil das ja keine Straftat gegen Züge oder Oberleitungen ist?

-- Editiert von TheSilence am 07.01.2016 12:47

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
"Für alle Bahnhöfe" würde ich auch durchaus als zulässig erachten.


Für die "Verkaufsflächen" (DB Station und Service) würde man damit vielleicht(!!) noch argumentieren können (m.E. aber erfolglos). Für Reisezwecke (DB Personenverkehr) wäre es aber nicht zulässig, wie das von Dir selbst zitiierte Urteil ja sinngemäß aussagt.

Zitat:
D.h. es findet keine Abwägung gegen die berechtigten Interessen statt, andere Reisende vor Schwerkriminellen zu schützen?


Nein, warum sollte man Reisende vor einen Menschen schützen (müssen), der mal eine Bank überfallen hat und seine Strafe dafür verbüßt hat? Welche konkrete Gefahr geht von dem aus? Eine rein theoretische Wiederholungsgefahr ist da bei Weitem nicht ausreichend. Jeder kann plötzlich ausrasten und eine schwere Straftat begehen. Ob vorbestraft oder nicht.

Wenn ein Mensch tatsächlich und erkennbar derart "gefährlich für die Allgemeinheit" ist, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 66 StGB Sicherungsverwahrung zusätzlich zur Strafe anordnen. Bei einem einmaligen Bankraub (ohne weitere, selbständige schwere(!) Straftaten) wäre aber auch das (noch) nicht zulässig.

Zitat:
Klar, es werden dadurch ja auch überhaupt keine Reisenden davon abgeschreckt, den Bahnhof in Zukunft zu betreten. [ironie off]


[ironie on] Ich sehe grad Menschenmassen panisch aus dem Hamburger HBF stürmen, laut schreiend: "iiiiiiiiiiiiiieeeeeeehhh...Da hinten geht der Typ, der vom 10 Jahren die Bank überfallen hat" [ironie off]

Zitat:
D.h. ich dürfte fröhlich trotz Hausverbotes Reisende belästigen, solange ich ein Ticket habe, weil das ja keine Straftat gegen Züge oder Oberleitungen ist?


Nein natürlich nicht, da das "belästigen" ja ggf. eine Straftat oder Owi darstellt. Außerdem kann die Belästigung natürlich durch die Polizei unterbunden werden. Weiterhin würde es auch nicht "Reisezwecken" dienen, wenn ich mir nur deswegen ein Ticket kaufe um Leute belästigen zu können und gar nicht die Absicht habe mit dem Zug zu fahren oder bereits 3 Stunden vor der Abfahrt da bin, weil ich vorher noch mal 3 Stunden "Leute belästigen" will. In dem Fall wird es zulässig sein, denjenigen bis kurz vor der Abfahrt seine Zuges des Bahnhofes zu verweisen. Wird bei Fußball-Hooligans oft so gehandhabt: "Jungs, nur auf das Gleis wo (z.B.) Euer Fanzug nach blablabla abfährt und das auch erst dann, wenn er zum Einsteigen bereits steht"

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