Wie lange kann ein Hausdetektiv einer Person Hausverbot erteiln, wenn diese bei einem Diebstahl
dabei war, aber nichts geklaut hat. Und dieses Hausverbot auch nur mündlich erteilt wurde?
Ich würde mich über eine Antwort freuen.
Landei123456
Hausverbot?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
für immer und alle Zeit
Der Hausrechtsinhaber, oder der Ausüber des Hausrechts kann die Dauer des Hausverbotes bestimmen. Auch ein mündliches Hausverbot ist gültig. Sollten Unklarheiten bestehen, fragen Sie in dem jeweiligen Geschäft nach.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
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Was genau gilt eigentlich als 'befriedetes Besitztum'? Kann z.B. ein leitender Angestellter ein Hausverbot auf einem nicht umzäunten oder sonstwie abgeschirmten Parkplatz überhaupt wirkungsvoll ein Hausverbot dafür erteilen?
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Suum cuique (Jedem das seine) "
Der beschriebene Parkplatz wäre wohl kein befriedetes Besitztum. Damit etwas als befriedetes Besitztum gilt, müßte es meines Wissens schon überwiegend (Durchgangsbereiche dürfen natürlich zugänglich bleiben) in einer solchen Weise eingegrenzt sein, dass diese Grenzbebauung ein echtes physisches Hindernis darstellt, also nicht ohne besondere Anstrengung überwunden werden kann.
Danke für diese erste Antwort, DanielB. Wahrscheinlich gibt es deswegen in D so viele Zäune.
Die zweite Frage zum Hausrechtsinhaber habe ich noch:
Wäre in einer Schule (Bildungszentrum mit mehreren Schulformen und Schulleitern, aber für alles 1 Träger) z. B. der Realschulleiter überhaupt berechtigt, ein Hausverbot auch für das angrenzende Hauptschulgebäude auszusprechen?
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Suum cuique (Jedem das seine) "
Das kommt darauf an, inwiefern und von wem das Hausrecht verwaltet wird.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Das klingt als müsste man dafür einen Titel in der Schublade liegen haben.
Wie will man in dem geschilderten Fall feststellen, ob ein Hausverbot wirksam ergangen ist, Herr Rönner?
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Suum cuique (Jedem das seine) "
Solche Gesamtbildungskomplexe bzw. Schulkomplexe haben in der Hinsicht eine gemeinsame Verwaltung, in welcher es Themen tangiert, welche alle Schulen gemeinsam betreffen. Darunter fällt auch die Kompetenz Hausverbote auszusprechen. In der Regel hat jeder der jeweiligen Schulrektoren die Befugnis das Hausrecht auszuüben. Ebenso einzelne Lehrer, wenn Sie mit einer Situation konfrontiert werden, welche schnelles Handeln hinsichtlich des Hausrechts erfordert (zB Drogenkonsum/-verkauf usw.).
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
--- editiert vom Admin
@ Herr Rönner
Müsste die Schule in so einem Fall die Berechtigung des Lehrers, das Hausverbot aussprechen zu dürfen, auf Verlangen nachweisen?
@ Karl.May
Eine reine Anwesenheit kann man aber wohl schwerlich als Störung bzw. Beeinträchtigung gem 1004 BGB betrachten?
Und wenn ich das richtig verstehe, dann würde man in so einem Fall bei Zuwiderhandlung auch keine Anzeige wegen Hausfriedensbruch stellen sondern auf Unterlassung klagen?
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Suum cuique (Jedem das seine) "
-- Editiert von Schnuckelchen am 23.07.2006 19:09:32
--- editiert vom Admin
Hallo Schnuckelchen,
ja, die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen.
Beste Grüße,
- Rönner -
Erstaunlich, wie eine so einfache Tatsache wie z. B. das schlichte Betreten eines offenen Schulhofs zu einer Strafbarkeit führen kann ...
Vielen Dank an euch - wieder bin ich ein Stückchen schlauer geworden.
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Suum cuique (Jedem das seine) "
Gern geschehen. Beachten Sie aber bitte, dass zu einer Strafbarkeit auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes nötig ist.
- Rönner -
quote:<hr size=1 noshade>
Der beschriebene Parkplatz wäre wohl kein befriedetes Besitztum.
Wie gesagt da sind DanielB und ich möglicherweise anderer Meinung.
Auch wenn dies - je nach dem wie man es sieht - von 123 nicht geschützt ist kann man trotzdem Hausrecht im Sinne von 1004 BGB haben. <hr size=1 noshade>
Was verstehen Sie denn unter einem befriedeten Besitztum? Wenn das Besitzen allein dafür genügen würde, hätte man sich schon um Mißverständnisse zu vermeiden, dieses Wort im Gesetzestext gespart. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber ganz bewußt nicht jedes Betreten von fremden Privatbesitz ohne Zustimmung des Eigentümers unter Strafe stellen wollte, sondern nur solcher Bereiche, die deutlich erkennbar vom öffentliche Raum oder anderem Privatbesitz abgetrennt sind. Es gibt sogar Urteile dazu (auch wenn ich leider keine Aktenzeichen habe), dass die Grenzbebauung eine gewisse Mindesthöhe erreichen muss, so dass sie von einem Fußgänger im normalen Gehen nicht einfach überquert werden kann.
Das bedeutet aber nicht, dass der Besitzer jede Nutzung seines (nicht befriedeten) Besitztums so einfach hinnehmen muss. Inwieweit schon der Aufenthalt allein als Störung im Sinne des §1004 BGB gewertet werden kann, entzieht sich meiner Kenntnis, da ich mich mit Zivilrecht generell wenig auskenne, weitergehende Aktivitäten wie etwa die Nutzung des fremden Besitztums für die Verfolgung eigener gewerblicher Zwecke (Einrichtung von Info- und Verkaufsständen, Verteilen von Flyern oder ähnliche Aktivitäten) muss der Besitzer jedenfalls nicht hinnehmen.
Es soll aber neuere juristische Theorien zum Versammlungsrecht in sogenannten halböffentlichen Räumen geben, nach denen es möglich sein soll, auch auf öffentlich zugänglichen Privatbesitz ohne Zustimmung des Eigentümers öffentliche Versammlungen abzuhalten, was aber auch eine Anmeldepflicht für solche unter freiem Himmel begründen soll (das jedenfalls hat die Polizei Hamburg einem mir bekannten Versammlungsanmelder erzählt), bisher wurde zu Versammlungen auf Privatgelände die Ansicht vertreten, dass diese auch wenn das aus dem Gesetzestext so nicht hervorgeht, nicht anmeldepflichtig wären, da der Zweck der Anmeldung, der darin besteht, Einschränkungen für die Allgemeinheit zu vermeiden wegen der Alleinverfügung über das Privatgelände entfiele.
-- Editiert von danielB am 23.07.2006 20:39:53
--- editiert vom Admin
Ich habe zum befriedeten Besitztum im Internet gesucht; es gibt da wohl tatsächlich auch einen Problemfall, bei dem das mit der Einfriedung nich so genau genommen wird:
quote:
PROBLEM: Zubehörflächen
Zubehörflächen sind Grundstücksflächen, die zwar selbst nicht abgeschlos-
sen sind, aber für jedermann erkennbar mit geschützten Räumen örtlich &
funktional eng verbunden sind (Bsp.: Hof, Vorgarten)
tvA: Zubehörflächen sind nur dann befriedet, wenn sie selbst entsprechende
Schutzvorrichtungen aufweisen (Amelung, NJW 1986, S. 2075, 2079).
h. M.: Auch Zubehörflächen gehören zum befriedeten Besitztum (L/K, § 123
Rdnr. 3).
(Aus http://www.abosabos.de/Dateien/BT1.PDF )
-- Editiert von danielB am 24.07.2006 03:24:22
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