Handydiebstahl / Brief von der Staatsanwaltschaft

13. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
Raving_Rabbit
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Handydiebstahl / Brief von der Staatsanwaltschaft

Guten Abend zusammen,

es wurde vor über 1 Jahr bei uns in der Firma eingebrochen und dabei auch mein Handy entwendet. Es war jedoch gut versteckt also mußte dies jemand gewußt haben. Es wurden von mir DNA Spuren genommen um mich auszuschließen.
Es waren sehr viele DNA Spuren und Fingerabdrücke in der Firma vom Täter vorhanden.
Nun zu meinem eigentlichen Problem. Mir wurde zwar mitgeteilt dass keine Aussicht auf Erfolg besteht, jedoch wurde ich heute eines besseren belehrt.
Ich habe einen Brief bekommen in dem steht:

Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da der Beschuldigte in einem anderen anhängigen Verfahren eine Strafe zu erwarten hat. Die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, fiele daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht.

Jetzt habe ich bei der Staatsanwaltschaft angerufen, weil ich ja nicht wußte um was es ging. Ich hatte eine nette Dame dran die das Aktenzeichen abfragte und mir bereitwillig Antwort gab.
Sie teilte mir mit das es es um den Handydiebstahl ging. Ich fragte nach, was dieses Schreiben jetzt bedeutet, ob ich jetzt auf den Kosten sitzen bleibe wegen meinem Handy zwecks Neuanschaffung bzw. muß der Täter ja anscheinend munter mit meinem Handy rumgerannt sein (ich habe die IMEI Nummer zur Verfolgung damals an die Polizei weitergeleitet) ob ich dieses wieder bekomme bzw. ob ich jetzt nichts mehr davon höre.
Sie verneinte dies und sagte mir, dass es wenn es um Handys geht ich defintiv noch etwas hören werde. Da ich dem Braten nicht so ganz traue wollte ich mich hier kundig machen ob ich der Aussage der Dame trauen kann, dass ich wieder etwas davon höre werde bzw. eventuell sogar zu meiner Freude mein Handy wiederbekommen könnte. Oder ob sie gelogen hat und es das jetzt wirklich war.

Vielen Dank schon mal für die Antworten bzw. Tipps

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5 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Es kommt ja erst mal darauf an, ob das Handy beim Täter sichergestellt/beschlagnahmt werden konnte, oder nicht.

Wenn ja, kann man die Hersausgabe beantragen. Wenn nicht, dann natürlich nicht.

In dem Fall müßte man den Dieb dann zivilrechtlich auf Schadenersatz verklagen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
Raving_Rabbit
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank @ Streetworker

Ich hätte noch ein paar Fragen zu Ihren Antworten:

Wann bzw. wie erfahre ich ob das Handy bei ihm sichergestellt wurde?

wenn ich ihn zivilrechtlich auf Schadenersatz verklagen möchte meinen Sie damit bei der Polizei?
Wenn ja wie soll ich das anstellen, ich habe leider nur einen Namen, keine Adresse nichts.

Vielen Dank im Voraus

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wie erfahre ich ob das Handy bei ihm sichergestellt wurde? <hr size=1 noshade>


Bei der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen anfragen (schriftlich)

quote:<hr size=1 noshade>wenn ich ihn zivilrechtlich auf Schadenersatz verklagen möchte meinen Sie damit bei der Polizei? <hr size=1 noshade>


Nein, die Polizei hat mit Zivilrecht nichts zu tun. Die ist im strafrechtlichen Bereich tätig.

Den zivilrechtlichen Weg beginnt man normalerweise damit, dass man ihn -per Einschreiben- auffordert den Betrag von X € als Schadenersatz für das Handy zu zahlen.

Wenn man eine Rechtschutzversicherung hat, geht man einfach zum Rechtsanwalt und läßt den alles machen. Das kann man natürl. auch ohne Rechtschutzversicherung tun, nur dann muß man die Kosten des Anwalts in jedem Fall auslegen und bleibt am Ende evtl. darauf sitzen, wenn beim Täter "nichts zu holen ist" (geldmäßig, Pfändung)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ja wie soll ich das anstellen, ich habe leider nur einen Namen, keine Adresse nichts <hr size=1 noshade>


Wenn Sie wissen, dass das Handy nicht beschlagnahmt wurde, sie es also nicht auf diesem Weg zurückbekommen, schreiben Sie die Staatsanwaltschaft an und bitten um Herausgabe der ladungsfähigen Anschrift der Person zum Zwecke der zivilrechtlichen Verfolgung. Dabei beziehen Sie sich auf § 406e , Abs. 1 iVm. Abs. 5 StPO.

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§ 406e StPO

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2)-(4)

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden ; die Absätze 2 und 4 sowie § 478 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.




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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Raving_Rabbit
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen vielen herzlichen Dank @ Streetworker

Sie haben mir im genannten Fall sehr weitergeholfen. Leider ist man als Laie in solchen Dingen recht aufgeschmissen da ich nicht mal ansatzweise wußte an welchen Punkte ich ansetzen soll.

Wie gesagt, viele Dank.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Bitte, gerne geschehen...

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