Haftstrafe

4. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
golga
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftstrafe

Ein Bekannter von mir möchte sich Stellen. Er ist bundesweit zur Fahndung ausgeschrieben. Das Problem: Ihm ist nicht bekannt ob er sich an eine Polizeidienststelle wenden soll oder ob er zu einer JVA muss. Der Fluchtzeitraum beträgt ca vier Jahre, die Haftstrafe wurde auf ca. 2 Jahre festgelegt.
Darüber hinaus hat er die Befürchtung, dass in der Zwischenzeit weitere Straftaten in seiner Abwesenheit verhandelt wurden, u.a. Körperverletzung und Diebstahl. Welche Auswirkungen könnte dies auf das Strafmaß haben?

Besten Dank vorab...

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

"Hinweise, die zur Ergreifung des Flüchtigen führen bitte an jede Polizeidienststelle richten."

Dein Bekannter kann einfach zu irgendeiner Polizeidienststelle gehen und sich stellen.

Eine Selbststellung kann u.U. auch durchaus zu einer Verringerung des Strafmasses führen - inwiefern kann so pauschal aber wohl nicht beantwortet werden. Meine Meinung dazu ist: Hat er Mist gebaut, soll er dazu stehen und seine Strafe absitzen!

lg
Julchen

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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn er seinerzeit schom eine "Ladung zum Strafantritt" bekommen hat, soll er sich in der JVA stellen, die dort genannt war.

Anderenfalls sollte er sich bei der JVA stellen, die wahrscheinlich (insoweit er das weiß) für ihn zuständig sein wird. (Falls er aus Niedersachsen oder NRW kommt könnte ich anhand des Wohnortes ungefähr eingrenzen welche JVA zuständig ist).

Ansonsten kann er sich einfach morgens zw. 09:00 und ca. 14:00 bei der nächstgelegenen JVA stellen.

Durch Stellung in einer JVA (statt bei der Polizei) spart er sich unnötige Transportwege und Aufenthalte in kargen "Transporter-, bzw. Gewahrsamszellen".


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Wenn schon HB ergangen ist nimmt der Rechtspfleger das Aufnahmeersuchen zurück, so dass ihn die JVA nicht aufnimmt. Er sollte zur Polizei gehen (Zahnbürste nicht vergessen!) und sich stellen.
Wenn ihn irgendeine JVA nehmen sollte, ist die ja nicht unbedingt für ihn zuständig. Die Verschubung hätte er also dennoch.

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