Gesamtstrafenbildung - mehrere kleine Delikte

22. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.05.2018 23:27:20
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gesamtstrafenbildung - mehrere kleine Delikte

Liebe Community,

folgende Frage zur Gesamtstrafenbildung.
Mehrere Delikte die in der Vergangenheit liegen und im Rahmen von jeweils kleineren Geldstrafen liegen, kommen zur Verhandlung. Die Delikte stehen nicht miteinander in Zusammenhang und werden nicht alle in einer Verhandlung sondern in unterschiedlichen, zeitlich versetzten Verhandlungen verhandelt.

1. Inwiefern werden bereits gezahlte Geldstrafen bei der Verhandlung eines anderen Delikts berücksichtigt? Gesamtstrafenbildung ist hier meines Wissens nicht mehr möglich, sondern ein Härteausgleich, der mir nicht ganz klar geworden ist.
2. Wird das Strafmaß jeder nachträglich verhandelten Tat stetig erhöht je mehr Urteile schon im Vorfeld zu Lasten des Beschuldigten gefällt worden sind? Auch wenn die Urteile (Geldstrafen) bereits vollstreckt worden sind?
3. Angenommen alle Delikte würden theoretisch wenn sie in einer Verhandlung verhandelt werden, ein Gesamturteil von über 2 Jahren Freiheitsstrafe ergeben. Durch die jeweils einzeln verhandelten Delikte kommt es aber immer wieder zu Geldstrafen die sofort beglichen werden. Entgeht der Beschuldigte also auf dem Weg der einzeln verhandelten Delikte einer Freiheitsstrafe? Oder werden die einzelnen Geldstrafen, die jeweils vor "Eintreffen" der nächsten Geldstrafe gezahlt wurden irgendwie in ihrer Tagessatzzahl doch noch zusammegefasst?

Ist vielleicht etwas umständlich formuliert. Habe ein Knoten im Kopf, wäre aber dennoch äußerst dankbar für antworten.

MfG, Sid

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5 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das ist sehr kompliziert. Es muss erst mal ermittelt werden, welche Strafe mit welcher anderen gesamtstrafenfähig ist. Es könnte z.B. sein, das von 10 Taten die Taten 1-5 untereinander gesamtstrafenfähig sind, die Taten 6-10 aber nicht mit den Taten 1-5 zusammengefasst werden können, aber diese für sich genommen wieder gesamtstrafenfähig sind. In dem Fall würden 2 nachträgliche Gesamtstrafen gebildet. Eine für die Taten 1-5 und eine für 6-10.

Wenn man der Einfachheit halber davon ausgeht, dass alle Taten in einer einzigen nachträglichen Gesamtstrafe zusammengefasst werden können, werden die jeweiligen Einzelstrafen aneinandergereiht und dann eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe gebildet. Für die bereits vollstreckten wird nach Ermessen des Gerichts ein Härteausgleich vorgenommen.

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#2
 Von 
guest-12326.05.2018 23:27:20
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetworker,

ich danke für die Antwort.
Ich hätte noch zwei Rückfragen und wäre auch hier dankbar um Rückmeldung.

1. Wenn der Beschuldigte in Zukunft wegen den vergangenen Delikten
- immer wieder zu Geldstrafen verurteilt wird,
- diese jedoch sozusagen zeitlich versetzt aufgedeckt und abgeurteilt werden
- und der Beschuldigte somit immer wieder die Zeit hatte, diese Geldstrafen zu zahlen bevor die Verurteilung für das nächste Delikt bevorstand,
- diese Geldstrafen in der Gesamtsumme letztendlich 12 Monate an Tagessätzen betrugen
- ein letztes aufgedecktes von damals Delikt mit 12 Monaten auf Bewährung abgeurteilt wird

Wird der Beschuldigte letztendlich dann zu 24 Monaten auf Bewährung verurteilt oder nur zu 12, da er die Geldstrafen vorher beglichen hatte?

2. Trägt jede Verurteilung zu einer Strafverschärfung bei der nächsten Verurteilung bei, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der begangenen Delikte weder verurteilt, vorbestraft war oder unter Bewährung stand?
Aus einem Anwaltsbeitrag in diesem Forum entnahm ich, dass dies nicht der Fall wäre, da die Person zum damaligen Zeitpunkt in keiner Form vorbelastet war.
Wenn man dem Sinn der Gesamtstrafenbildung folgt, in der eine Situation angenommen wird als wären zum Zeitpunkt der Verhandlung alle Delikte bekannt, stünde der Beschuldigte hier ja ebenso als nicht vorbelastet dar. (Nach meiner Kenntnis)

Herzlichen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Wird der Beschuldigte letztendlich dann zu 24 Monaten auf Bewährung verurteilt oder nur zu 12, da er die Geldstrafen vorher beglichen hatte?


Weder noch ... Bei einer Gesamtstrafenbildung (selbst wenn alle Taten gemeinsam in einem Verfahren abgeurteilt werden) ist die Gesamtstrafe immer geringer als die Summe der Einzelstrafen.

Was o.g. Beispiel angeht:

Wenn Freiheits- und Geldstrafe im Rahmen einer Gesamtstrafe aufeinandertreffen wird in aller Regel einheitlich auf Freiheitsstrafe erkannt.

Bedeutet bei:

Zitat:
- diese Geldstrafen in der Gesamtsumme letztendlich 12 Monate an Tagessätzen betrugen
- ein letztes aufgedecktes von damals Delikt mit 12 Monaten auf Bewährung


Gesamtstrafe = mind. 13 Monate (Höchste Einzelstrafe plus 1 Monat), max. 23 Monate (Summe der Einzelstrafen minus 1 Monat). Irgendwas dazwischen wird das Gericht als tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe festsetzen und davon noch einen Härteabschlag für die bereits gezahlten Strafen vornehmen. Vorausgesetzt wie gesagt, dass alle Strafen unterteinander gesamtstrafenfähig sind, was nicht unbedingt der Fall sein muss.

Zitat:
Trägt jede Verurteilung zu einer Strafverschärfung bei der nächsten Verurteilung bei, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der begangenen Delikte weder verurteilt, vorbestraft war oder unter Bewährung stand?


Die Frage verstehe ich nicht. Wenn es eine vorherige Verurteilung gibt, die bei der nächsten strafschärfend wirken könnte, trifft das Kriterium "weder verurteilt noch vorbestraft" ja nicht mehr zu (es sei denn, es lägen - mindestens- mehr als 5 Jahre zwischen den beiden Verurteilungen)

Zitat:
Aus einem Anwaltsbeitrag in diesem Forum entnahm ich, dass dies nicht der Fall wäre, da die Person zum damaligen Zeitpunkt in keiner Form vorbelastet war.


Link zu dem Anwaltsbeitrag?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 22.04.2018 21:22

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12326.05.2018 23:27:20
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetworker,

ich versuche es nochmal mit anderen Worten.
-Der Beschuldigte wird im Jahr 2018 für ein Delikt aus dem Jahr 2015 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
-Er ist demnach vorbestraft und auf Bewährung.
-Im Jahr 2019 wird dann ein weiteres Delikt aus 2015 bekannt und verhandelt.

Wird bei diesem Delikt die bereits erfolgte Verurteilung aus 2018 strafverschärfend bei der Verurteilung in 2019 berücksichtigt, obwohl der Beschuldigte beim Tatzeitpunkt in 2015 weder auf Bewährung war noch vorbestraft?

Wenn beide Delikte gesamtstrafenfähig wären und beide zum selben Zeitpunkt, meinetwegen in 2019 verhandelt werden würden, wäre der Beschuldigte ja auch noch nicht vorbestraft oder auf Bewährung.

Den Beitrag finde ich leider nicht mehr, bzw. kenne mich mit den Optionen im Forum noch nicht so gut aus.

Der Rechtsanwalt wies in der Sache daraufhin, dass die Person zum Tatzeitpunkt ja noch nicht vorbelastet war und es bei nachträglich mehreren zeitlich versetzten Verhandlungen die Strafe für ein Delikt aus 2015 bei der Verhandlung eines nächsten Delikts aus 2015 nicht strafverschärfend einfließen dürfte, da die Person zu beiden Tatzeitpunkten der Delikte aus 2015 noch nicht vorbelastet war.

Vielleicht konnte ich es hiermit etwas klarer gestalten.

Herzliche Grüße,
Sid

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Wird bei diesem Delikt die bereits erfolgte Verurteilung aus 2018 strafverschärfend bei der Verurteilung in 2019 berücksichtigt, obwohl der Beschuldigte beim Tatzeitpunkt in 2015 weder auf Bewährung war noch vorbestraft?


Nein

Zitat:

Der Rechtsanwalt wies in der Sache daraufhin, dass die Person zum Tatzeitpunkt ja noch nicht vorbelastet war und es bei nachträglich mehreren zeitlich versetzten Verhandlungen die Strafe für ein Delikt aus 2015 bei der Verhandlung eines nächsten Delikts aus 2015 nicht strafverschärfend einfließen dürfte, da die Person zu beiden Tatzeitpunkten der Delikte aus 2015 noch nicht vorbelastet war.


Ja, das wäre der Fall wenn alle Taten später in einem Urteil abgeurteilt würden, bzw. es nach der ersten Verurteilung keine einzige neue Tat mehr gab, sondern alle anderen Taten vor dem Datum der ersten Verurteilung lagen.

Hier gab es aber -so habe ich es jedenfalls verstanden- auch nach bereits erfolgten Urteilen noch neue Taten?!

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