Gesamtstrafenbildung - Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe statt Gesamtstrafe??

8. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
gucci123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Gesamtstrafenbildung - Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe statt Gesamtstrafe??

Hallo, ich bekam heute einen Brief vom Amtsgericht und werde daraus irgendwie nicht schlau. Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen.

Es geht um folgendes:
Vor etwa einem halben Jahr bekam ich einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von knapp 1000€ wegen Beleidigung.
Vor ein paar Monaten dann noch einmal einen wegen übler Nachrede, ebenfalls in Höhe von knapp 1000€.
Beide Strafbefehle sind rechtskräftig, wurden aber noch nicht vollstreckt.

Heute bekam ich folgenden Brief vom Amtsgericht:

Zitat:
"In der Strafsache gegen Sie hat bei der Entscheidung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt werden können, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, aus der (oder den) verhängten Strafen und weiteren, in anderen Verfahren festgesetzten Strafen Gesamtstrafen zu bilden. Gemäß § 460 StGB ist deshalb die Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung nachzuholen.

Die einschlägigen Vorschriften sehen vor, dass im Regelfall die Strafen für Taten, die vor einer ersten Verurteilung, sodann jeweils zwischen zwei Verurteilungen begangen worden sind, auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden. Die Gesamtstrafe muss zwar höher sein als die höchste verhängte Einzelstrafe, aber niedriger als die Summe dieser Einzelstrafen. Die Gesamtstrafenbildung wirkt sich damit zum Vorteil des Verurteilten aus.

Tritt Freiheitsstrafe mit Geldstrafen zusammen, kann die Entscheidung auch dahin ergehen, dass die Strafen nebeneinander bestehen bleiben.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erwägt das Gericht, nach Maßgabe des anliegenden Beschluss-Entwurfs zu entscheiden.

Sie erhalten die Gelegenheit, binnen einer Woche hierzu Stellung zu nehmen.

gez. ****
Richterin am Amtsgericht



Im Beschluss-Entwurf steht aber, das von einer Bildung einer Gesamtstrafe abgesehen wird. Wortlaut:

"
Zitat:
In der Strafsache gegen *** wird von einer Bildung einer Gesamtstrafe zwischen den Verfahren *** des Amtsgerichts *** und des Amtsgerichts *** abgesehen, da es dem Strafzweck dienlicher ist, den Verurteilten sowohl an der Freiheit als auch am Vermögen zu strafen.

gez. ***
Richterin am Amtsgericht"


Ich versteh das jetzt nicht... wird jetzt eine Gesamtstrafe gebildet, oder bleibt es bei den beiden Geldstrafen (was mir persönlich lieber wäre).
Und wenn davon abgesehen wird eine Gesamtstrafe zu bilden, wieso bleibt es dann nicht bei den beiden Geldstrafen, statt mich, wie hier steht an der Freiheit zu strafen?

Ich muss auch noch dazu sagen, das ich 2 auf 3 Jahre Bewährung habe, die im Dezember endlich ausgelaufen wäre. Muss ich damit rechnen das diese auch noch zusätzlich widerrufen wird?

Wie soll ich mich am besten Verhalten?

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""



-- Editiert gucci123 am 08.06.2012 18:43

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17 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Irgendwas stimmt da nicht. Der Beschlussentwurf geht dahin, dass eine prinzipielle Gesamtstrafenbildung zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe möglich ist, von der aber im konkreten Fall abgesehen werden soll. Von einer Gesamtstrafenbildung zwischen 2 Geldstrafen ist dort nicht die Rede. Entweder es liegt -wie gesagt- ein Fehler vor, oder es ist gemeint, dass die Bewährungsstrafe mit einer (oder theo. auch beider) der Geldstrafen zusammengezogen werden soll. Darum noch mal genau die Aktenzeichen vergleichen, welches zu welcher Sache gehört.

Grundsätzlich ist es O.K. die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe bestehen zu lassen. Kommt nur für die beiden Geldstrafen Gesamtstrafenbildung in Betracht, wäre sowiso eine Gesamtstrafe zu bilden. Da gibt es kein Ermessen.

Ein gangbarer Wef wäre daher -wenn alle 3 Strafen gesamtstrafenfähig wären- die beiden Geldstrafen zusammenzuziehen und die Freiheitsstrafe daneben bestehen zu lassen.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Man kann Sie nicht "an der Freiheit strafen", da es sich nur um Geldstrafen handelt. Mir klingt das wie ein falsch plazierter Textbaustein. Was die Bewährung anbelangt, so kann die theoretisch bei jeder neuen Verurteilung widerrufen werden. Bei der Verurteilung zu Geldstrafen ist das aber eher unüblich.
Haben Sie eigentlich bei beiden Strafen noch gar nicht mit der Bezahlung angefangen? Dann besteht allerdings doch die Möglichkeit, daß Sie per Ersatzfreiheitsstrafe "an der Freiheit gestraft" werden. Das kann in dem Brief aber nicht gemeint sein, denn das könnten Sie ja schlicht durch Bezahlung abwenden.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
Mir klingt das wie ein falsch plazierter Textbaustein.


Ja, entweder das, oder die Bewährungsstrafe ist ebenfalls gesamtstrafenfähig.

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#4
 Von 
gucci123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bedanke mich für die Antworten.


Ich habe jetzt noch einmal die Aktenzeichen nachgeschaut, die im Beschluss-Entwurf genannt werden:

In der Strafsache gegen *** wird von einer Bildung einer Gesamtstrafe zwischen den Verfahren *** des Amtsgerichts SB und des Amtsgerichts VK abgesehen, da es dem Strafzweck dienlicher ist, den Verurteilten sowohl an der Freiheit als auch am Vermögen zu strafen.

Eines der Aktenzeichen gehört zum Strafbefehl wegen übler Nachrede. Das andere Aktenzeichen/Geschäftsnummer das/die genannt wurde, scheint allerdings ganz neu zu sein, es steht nur auf dem Schreiben und dem beigefügten Beschluss-Entwurf der heute kam.

Das Aktenzeichen steht weder auf dem Schreiben bzgl meiner Bewährung, noch auf dem wegen Beleidigung.

Ich bin ziemlich verwirrt, andere Strafsachen kann ich 100% ausschließen.

Bekommt man da telefonisch Auskunft um was es da geht, wenn man da anruft und die Geschäftsnummer angibt?

-- Editiert gucci123 am 08.06.2012 20:01

-- Editiert gucci123 am 08.06.2012 20:02

-- Editiert gucci123 am 08.06.2012 20:07

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#5
 Von 
gucci123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Entschuldigen Sie den Doppelpost, ich kann obigen Beitrag leider nicht mehr editieren.

Das Urteil auf Bewährung ist schon 2 1/2 Jahre her und würde im Dezember auslaufen.

Die Strafbefehle wg. übler Nachrede und Beleidigung bzw. die Taten wurden erst lange danach begangen.

Kann das Urteil auf Bewährung dann tatsächlich noch zu einer Gesamtstrafenbildung hinzugezogen werden? Zu "Taten" die erst lange danach begangen wurden?
Ich gehe von einem Nein aus.

Das Schreiben das ich heute erhalten habe trägt auch das Datum vom 29.03.2012

Irgendwas ist hier doch komplett schiefgelaufen.
Ich werde Montag mal anrufen und versuchen herauszufinden, was sich hinter diesem ominösen Aktenzeichen verbirgt.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Nein, wenn die Taten der Strafbefehle erst lange nach dem Bewährungsurteil begangen wurden, ist die Bewährungsstrafe insoweit nicht gesamtstrafenfähig.

Das "unbekannte" AZ scheint dann zu irgendeiner Freiheitsstrafe zu gehören, die aber nicht "Ihnen gehört". Aufklärung ist geboten. Man kann es mit einem Anruf versuchen. Mehr als "dürfen wir am Telefon nicht" kann ja nicht als Antwort kommen. Oft klappt es aber, da man ja einige Daten nennen kann, die nur der Betroffene weiß. Ausprobieren.

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#7
 Von 
gucci123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich denke mal wenn es noch ein weiteres Verfahren geben würde, hätte ich das auf jeden Fall mitbekommen müssen.

Deshalb möchte ich noch einmal klar nachfragen, da ich über google keine ausreichende Antwort gefunden habe:

Zwei Strafbefehle bei denen ich jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, können definitiv nicht nach Lust und Laune in eine Freiheitsstrafe oder eine Geld- UND Freiheitsstrafe geändert werden (abgesehen von Ersatzhaft natürlich, wenn keine Zahlung erfolgt) ?


Ich bedanke mich jedenfalls für Ihre Meinung, ich sehe die Sache mittlerweile deutlich entspannter (Sie haben mir übrigens vor 2 Jahren schon sehr hilfreiche Tipps gegeben, siehe hier: http://www.123recht.net/Probleme-wegen-Sozialstunden-__f227555.html ). Vielen Dank nochmal.

Ich werde Montag dann mal anrufen und mich ggf. auch an das Amtsgericht wenden, dass da ein Fehler vorliegen muss.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
Zwei Strafbefehle bei denen ich jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, können definitiv nicht nach Lust und Laune in eine Freiheitsstrafe oder eine Geld- UND Freiheitsstrafe geändert werden


Nein

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Da die beiden Taten aus den Strafbefehlen nach der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe begangen wurden, kann insoweit keine Gesamtstrafe gebildet werden, weil das voraussetzt, dass die jeweilige Tat bereits (theoretisch) hätte mit abgeurteilt werden können (und dazu muss sie halt bereits begangen worden sein). Also sind bei Ihnen nur die beiden Geldstrafen gesamtstrafenfähig. Aus denen muss dann aber auch eine GS gebildet werden, weil das zwingend vorgeschrieben ist.

Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass etwas schief gelaufen ist. Selbst wenn Sie am Telefon keine Auskunft bekommen sollten, wird man Ihr Anliegen doch entgegennehmen und überprüfen. Also rufen Sie ruhig an.

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#10
 Von 
gucci123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es muss sich dabei defintiv um einen Fehler handeln, auch wenn ich das von den Gerichten eher nicht gewohnt bin.

Aber ich denke mal es ist unmöglich jemanden hinter seinem Rücken ohne das Derjenige etwas davon mitbekommt/Post bekommt, zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen.
Ich habe dieses Aktenzeichen das im und auf dem Schreiben steht noch nie gesehen.

Ich rufe heute in meiner Mittagspause dort an und berichte dann.

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#11
 Von 
gucci123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich nochmal, ich konnte das Ganze jetzt aufklären.

Das unbekannte AZ gehört tatsächlich zu meiner Bewährungsstrafe, warum in meinen Unterlagen ein anderes AZ steht, weiß ich nicht.

Jedenfalls wurde mir das Schreiben so erklärt das die Bewährungsstrafe die bis zum 8.12. läuft eben ganz normal weiterläuft (ich also nicht in Haft müsse) und jetzt eben zusätzlich die Geldstrafe dazu kommt. Der Herr meinte, HÄTTE man die Bewährungsstrafe (die laut ihm gesamtstrafenfähig ist, da sie ja noch bis zum 8.12. laufen würde) und die Geldstrafe zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst, wäre es halt billiger für mich geworden. Was ich dem Fall aber eben nicht gemacht wurde.

Allerdings bleibt für mich wegen dem Satz "da es dem Strafzweck dienlicher ist, den Verurteilten sowohl an der Freiheit[...] zu strafen" immer noch ein Fader Beigeschmack, zu mal der Herr eben auch meinte das die Bewährung gesamtstrafenfähig ist (was eben nicht so ist), und ich dem Ganzen daher nicht wirklich traue...

Meinen Sie ich sollte mich dazu noch schriftlich äußern?

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#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

die Bewährungsstrafe (die laut ihm gesamtstrafenfähig ist, da sie ja noch bis zum 8.12. laufen würde)
Die Begründung ist im Erwachsenenstrafrecht Unsinn. Es kommt für die Gesamtstrafenfähigkeit nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tat und der Hauptverhandlungen an, also darauf, ob die Tat hätte mitverurteilt werden können. Nach der Logik könnte ja eine Tat in der Bewährungszeit zum Widerruf und zur gleichzeitigen Gesamtstrafe führen.

Sagen Sie am besten nichts dazu. Es wird keine GS gebildet, was der Rechtslage entspricht, jedenfalls nach dem, was Sie geschildert haben.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
gucci123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Eben ich versteh das auch nicht. Die Verhandlung/Urteil bzgl. meiner Bewährung war ja schon Ende 09. Die Tatzeit der üblen Nachrede war 2012.

Aber ok, mit der Geldstrafe kann ich leben, das kostet mich ein "lächeln". Ich reagiere nur im Bezug auf meine Bewährung sehr empfindlich.

Ich werde allerdings das Gefühl nicht los dass statt des AZ' meiner Bewährung, im Beschluss-Entwurf eigentlich das AZ wegen Beleidigung hätte stehen müssen, da sich die üble Nachrede und Beleidigung zeitlich quasi überschnitten hatten bzw. bevor das Urteil wg. Beleidigung rechtskräftig war, kam schon der Vorwurf wg. übler Nachrede.

Und diese Strafen sind ja, wenn ich sie richtig verstehe sehr wohl gesamtstrafenfähig bzw. ist daraus zwingend eine GS zu bilden.

Vielen Dank jedenfalls für die ganze Hilfestellung hier von Ihnen allen.

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#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Und diese Strafen sind ja, wenn ich sie richtig verstehe sehr wohl gesamtstrafenfähig bzw. ist daraus zwingend eine GS zu bilden.


Das sehe ich auch so, weshalb stellst du diese - kluge - Frage nicht i.R. der Stellungnahme dem AG?

Du kannst doch nur gewinnen.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ich schliesse mich wastl vollumfänglich an.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
gucci123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:

Das sehe ich auch so, weshalb stellst du diese - kluge - Frage nicht i.R. der Stellungnahme dem AG?

Du kannst doch nur gewinnen.

Es ist etwas verzweigt. Für meine Bewährung ist das Amtsgericht Saarbrücken bzw. eine Richterin von dort zuständig (von denen kam auch das aktuelle Schreiben), die ohnehin nicht sehr umgänglich und für eine härtere Gangart bekannt ist. Und ich möchte ihr nicht unbedingt auf die Nase binden dass da noch dieser andere Strafbefehl besteht, und Sie es sich eventuell mit der Bewährung noch einmal anders überlegt.

Die beiden Strafbefehle wg. Geldstrafen kommen von einem anderen Amtsgericht und ich wollte da auf weitere Post von denen warten und sie dann darauf hinweisen.

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#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und Sie es sich eventuell mit der Bewährung noch einmal anders überlegt. <hr size=1 noshade>



Das ist mir schon klar.

§ 460 StPO ist jedenfalls nicht anwendbar, was die Bewährungsstrafe angeht.

Jetzt ist es jedenfalls so, dass du per Strafbefehl (Bsp.) 2 x 30 TS = 60 TS kassierst. Ob/inwieweit du darauf bauen kannst, dass SB davon nichts erfährt, weiss ich nicht.

Wird aus den Strafbefehlen, da ist § 460 StPO anwendbar, korrekt die GS gebildet, lägen (Bsp.) 30 TS + 15 TS = 45 TS in der Waagschale.

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