Mich würde mal interessieren ob es möglich ist eine Gesamtstrafenbildung aus eine Jugendstrafe und einer Erwachsenenstrafe zu bilden ?
Beispiel:
Ich wurde zu 1 1/2 Jahren Jugendstrafe auf 3Jahre Bewährung
verurteilt.
Während der Bewährungszeit erfolgte eine neue Verhandlung in der ich zu 2 1/2 Jahren Erwachsenenstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde.
D.h. das die Jugendstrafe nun auch widerrufen wurde und ich nun eine Strafe von 1 1/2 Jahren(Jugendstrafe) und 2 1/2 Jahren(Erwachsenenstrafe) habe welche beide wegen Betrug waren.
Die Erwachsenen sowie Jugendstrafe werden beide im Offenenvollzug für Erwachsene abgesessen.
Besteht hierbei auch die möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung ?
Wäre für jede antwort dankbar.
MfG
Pixel1981
Gesamtstrafenbildung ???
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hi,
nein. Die Tat, für die es die 2,5 Jahre gab, lag ja zeitlich hinter der Verurteilung zu den 1,5 Jahren - also ist da keine Gesamtstrafenbildung möglich.
Gruß vom mümmel
das heisst einfach gesagt 4 Jahre in den Bau.
Nur Theoretisch aber nach 2/3 biste vielleicht wieder draussen
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Es gibt ja auch noch den Status des Freigängers.....Tagsüber draussen arbeiten, nachts im Hotel Gitterblick schlafen.
nein. Die Tat, für die es die 2,5 Jahre gab, lag ja zeitlich hinter der Verurteilung zu den 1,5 Jahren - also ist da keine Gesamtstrafenbildung möglich.
Richtig. Somit sind die Bedingungen der nachträglichen Gesamtsftrafenbildung [Erw.-Recht] nicht erfüllt. Auch eine Einheitsjugendstrafe [das Gegenstück dazu im Jugendrecht - bei dem diese zeitliche Bedingung nicht gilt] geht nicht, da eine Erwachsenenstrafe enthalten ist.
Prinzipiell ist es möglich, eine Gesamtstrafe aus einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe zu bilden, nur dazu müssen eben die Voraussetzungen des § 55 StGB
erfüllt sein, was sie hier nicht sind.
quote:
Es gibt ja auch noch den Status des Freigängers
Bei 4 Jahren, naja da werden bis zum Freigänger aber wohl locker 2 Jahre ins Land gehen.
Außerdem muss er i.d.R. sich vermutlich sowieso im geschlossenen Vollzug zum Einweisungsverfahren stellen, in NRW JVA Hagen, im im Einweisungsverfahren welches bei 4 Jahren locker 3 Monate dauert gibt es keine Lockerungen des Vollzuges.
Wenn Sie mir sagen welches Gericht Sie verurteilt hat, und wo Sie jetzt wohnen, Ort Bundesland, dann kann ich Ihnen schonmal sagen welche JVA auf Sie zukommt.
-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"
Prinzipiell ist es möglich, eine Gesamtstrafe aus einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe zu bilden, nur dazu müssen eben die Voraussetzungen des § 55 StGB
erfüllt sein, was sie hier nicht sind.
Kommando zurück. Das o.g. geht nicht, wie ich gerade -als Folge eines heissen Tips- nachlesen konnte ;):)
Aus einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe kann nie eine nachträgl. Gesamtstrafe nach § 55 StGB
gebildet werden.
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