Gefangenenbefreiung

8. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)
Gefangenenbefreiung

Auch die Befreiung polizeilich festgehaltener Personen wird offenbar durch den §120 StGB unter Strafe gestellt. Dazu würde mich interessieren, inwieweit es für diesen Tatbestand relevant wäre, ob der Tatverdacht, der zur einer Festnahme führt, letztlich richtig oder auch nur begründet war, bzw. ob eine polizeiliche Ingewahrsamnahme sich nachträglich als rechtswidrig herausstellt.

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21 Antworten
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#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Sollte da der Hintergrund sein, wie es denn ist, wenn bei einer Demo die Polizei jemanden festnimmt, ein paar andere ihn heraushauen wollen und sich später herausstellt, dass die Festnahme rechtswidrig war? ;) ;)

Auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt es nicht an. Das wäre ja auch unlogisch, weil den Tätern der Gefangenenbefreiung die Umstände ja zum Zeitpunkt der Tatbegehung bekannt sein müssten. Oder anders gesagt: Auch Untersuchungshäftlinge unterfallen ja dem § 120. Bei denen gilt die Unschuldsvermutung. Also dürfte jemand, der einen Untersuchungshäfling befreien will, ja getrost von dessen Unschuld ausgehen und wäre i.E. straffrei.
Nein, es kommt ausschließlich darauf an, dass sich die Person in behördlich angeordneter Verwahrung befindet.
Da es gegen fast all und jedes mindestens ein Rechtsmittel gibt ist das auch in Ordnung.

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#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Nun letztlich frage ich schon irgendwie aus diesem Hintergrund, wobei der Vorwurf wohl nur auf Versuch lautet und noch zu klären sein wird, ob die Beschuldigten das das auch hinreichend sicher vorhatten.

Personen, die Amtshandlungen der Polizei stören oder nach Landesgesetzen im Polizeigewahrsam sind, dürften dann wohl auch unter den §120 StGB fallen, oder? Darf man denn wenigstens, sobald der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt wird, die Gefangenen wieder befreien.

Ansonsten: Gegen Freiheitsenziehende Maßnahmen gibt es in der Tat einen gewissen Anspruch auf Rechtsmittel und dank Karlsruhe laufen die auch nicht mehr so leicht ins Leere; allerdings sind Rechtsmittel bei vorläufigen Festnahmen nur selten erfolgsversprechend und bei polizeilichen Ingewahrsamnahmen sind für nachträgliche Überprüfungen je nach Bundesland die Verwaltungsgericht zuständig, so dass es nicht nur lange dauert, sondern auch noch mit einem hohen Kostenrisiko versehen ist.

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#3
 Von 
zuspät
Status:
Praktikant
(537 Beiträge, 179x hilfreich)

Den Teufel werde ich tun, wastl zu widersprechen ;) aber allein aus meinem privatem rechtlichem Verständnis ist es nicht rechtens, in polizeilichem Gewahrsam befindliche Personen zu befreien, unerheblich o sich diese zurecht darin befinden.

Flüchtet der Gefangene selbst, so ist es ihm allerdings nicht strafverschärfend anzurechnen.

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Tatbestandlich ist jede Festnahme eine Freiheitsberaubung. Das Gesetz geht wohl davon aus, dass Polizeibeamte grundsätzlich nicht willkürlich Festnahmen durchführen, weshalb es eben auch nicht anderen Personen vor Ort gestattet ist, nach eigenem Gutdünken zu entscheiden, ob sie diese Maßnahme für geboten halten und ggf. Gegenmaßnahmen einzuleiten. Für die Beurteilung, ob die Festnahme rechtmäßig war, ist nun mal nur die jeweilige Rechtsmittelinstanz zuständig. Dass das mit einem Kostenrisiko verbunden ist mag sein, aber es ist ja niemand gezwungen, gegen all und jedes Rechtsmittel einzulegen.

quote:
Flüchtet der Gefangene selbst, so ist es ihm allerdings nicht strafverschärfend anzurechnen

Sagen wir mal so: Es ist für ihn nicht strafbar. Ansonsten könnte man das ja durchaus als Tatnachverhalten betrachten. Ein festgenommener Straftäter, der flieht, zeigt sich ja nicht gerade sonderlich einsichtig.

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#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@wastl:
Natürlich ist im Prinzip jede Festnahme tatbestandlich eine Freiheitsberaubung. Solange das polizeiliche Handeln sich im Rahmen der StPO und der Polizeigesetze bewegt, ist es im strafrechtlichen Sinne als gerechtfertigt zu betrachten. Und wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine solche Freiheitsentziehung unverhältnismäßig war, ändert das daran in den meisten Fällen nicht viel. Anders sieht es aber aus, wenn der Polizeibeamte in dem Bewußtsein, dass dies nicht mehr durch die Gesetze gedeckt ist oder so unverhältnismäßig ist, dass das gar nicht mehr zu übersehen ist, handelt. Könnte man dann, wenn die Beamten sich einer Freiheitsberaubung strafbar machen, im Rahmen der Notwehr Gefangene befreien?

Sowas ist natürlich immer schwer zu beweisen, aber solche Fälle, in denen Personen ohne berechtigten Anlaß festgesetzt werden, wie der legendäre Hamburger Kessel, kommen in kleinerem Umfang immer wieder vor. So steht der derzeitige und für die Vorbereitung freigestellte Hamburger Sicherheitschef für die WM im Verdacht, in 2005 als Polizeieinsatzleiter Personen allein wegen Ihres Aussehens in Gewahrsam nehmen zu lassen. Die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahmen hat die Polizei schon zugegeben...

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Bei § 120 geht es ausschließlich um den Gefangenenstatus und nicht um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme (anders bei § 113). Und wenn die Maßnahme so rechtswidrig ist, dass sie schreit und von alleine im Dunkeln leuchtet, ist es nicht erlaubt, Gefangene zu befreien. Dafür gibt es, wie gesagt, Rechtsmittel und Entschädigungsgesetze.
Die möglichen Kosten bei Rechtsmitteln sind auch kein Argument. Wie man an der Überlastung der Gerichte sieht scheut kaum jemand aus diesem Grund einen Rechtsstreit.

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#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@wastl:
Die Überlastung der Gerichte ist meiner Ansicht nach hier kein gutes Argument. Denn es ist ja nicht so, das sich die Gerichte nur mit Freiheitsentziehungen zu befassen hätten. Und es ist auch längst nicht so, dass sich alle, die sich ungerecht behandelt sehen, darüber irgendwo beschweren. Denn die betroffenen Personen zeichnen sich nicht immer gerade dadurch aus, in Staat und Justiz großes Vertrauen zu haben. Ich habe eher den Eindruck das zufällig betroffene Passanten oder besorgte Eltern diejenige sind, die entsprechende Verfahren anstrengen.

Zur Kostenfrage: Eine Niederlage beim Verwaltungsgericht bei einem Streitwert von 5000 Euro verursacht allein Gerichtsgebühren in Höhe von 363 Euro. Aus meiner Sicht ist das viel Geld. Um ein solches Verfahren zu gewinnen, genügt es auch nicht, die anderen Beteiligten davon zu überzeugen, dass man sich ungerecht behandelt fühlt, sondern das Gericht muss zum Beispiel zu der Überzeugung kommen, dass eine solche Maßnahme unverhältnismäßig war. Das kann man als Laie längst nicht immer so einfach abschätzen, insbesondere wenn die Ingewahrsamnahme zum Beispiel ein Platzverweis vorausgeht. Wenn das Kostenrisiko nicht so hoch wäre, hätte ich zum Beispiel längst eine Klage gegen meine Ingewahrsamnahme im vergangenen Jahr eingereicht. Allerdings diente sie der Durchsetzung einer m.E. rechtswidrigen Versammlungsauflösung. Selbst wenn das Gericht die Einschätzung, dass die Versammlungsauflösung rechtswidrig war, teilen würde, schließt das nicht zwangsläufig aus, dass die Ingewahrsamnahme rechtmäßig war. (Auch wenn die Polizei weiteren Grund zur Hoffnung gibt, indem sie in der schriftlichen Begründung, die ich verlangt hatte, behauptet, die Ingewahrsamnahmen seien zum Andrängen vom Fußweg in eine Seitenstraße notwendig genau das aber mit mir und den anderen Betroffenen nie versucht hat.)

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Aber Daniel, es kommt nun mal nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme an, um sich im § 120 zu tummeln. Es geht eben nicht um einen Widerstand, sondern schlichtweg darum, dass in den Fällen, in denen sich jemand in behördlichem Gewahrsam befindet, es niemandem gestattet sein kann, eigenmächtig für eine Befreiung zu sorgen.

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#9
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@wastl:
In meinem letzten Beitrag ging es gar nicht mehr um den §120 StGB , sondern um die Frage ob die Kosten Leute davon abhalten Rechtsmittel einzulegen oder nicht, ich wollte verdeutlichen, wieso ich der Ansicht bin, dass die Kosten durchaus ein Anlaß seinen können, auf Rechtsmittel zu verzichten.

Die Hoffnung, dass Notwehr gegen polizeiliche Freiheitsentziehungen in Frage kommt, habe ich inzwischen aufgegeben, erst wenn die Polizei damit anfängt, ihre Gefangenen zu mißhandeln könnte man vielleicht wieder darüber nachdenken, wobei wirklich brutale Polizeiaktionen in der Regel schon vorbei sind, bevor man darauf reagieren könnte, und es hinsichtlich der üblichen Polizeigriffe beim Festhalten von Personen nicht nur strafrechtlich eher nach hinten losgehen, sondern auch noch die Rechtfertigung für besonders feste Polizeigriffe liefern könnte.

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#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ DanielB
Ist es nicht erstrebenswert, wenn Rechtsmittel nur dann eingelegt werden, wenn der Rechtsmittelführer auch davon ausgeht, obsiegen zu können? Wenn er damit rechnen muss, mit dem Rechtsmittel hintenüber zu fallen und auf den Kosten sitzen zu bleiben und er es deshalb unterlässt, das Rechtsmittel einzulegen ist das doch durchaus zweckmäßig. Es ist nun mal nicht vorgesehen, dass jede behördliche oder gerichtliche Entscheidung quasi von Amts wegen noch mal überprüft wird. Man sieht ja auch anhand der Rechtsschutzversicherungen, wohin das führt: Es werden die aussichtslosesten Verfahren geführt, weil keinerlei Kostenrisiko besteht.

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#11
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Ist es nicht erstrebenswert, wenn Rechtsmittel nur dann eingelegt werden, wenn der Rechtsmittelführer auch davon ausgeht, obsiegen zu können?



Die Frage zu stellen, heißt, sie mit `Ja´ zu beantworten.


quote:
Man sieht ja auch anhand der Rechtsschutzversicherungen, wohin das führt: Es werden die aussichtslosesten Verfahren geführt, weil keinerlei Kostenrisiko besteht.



Wobei auch manche Rechtsschutzversicherungen in den vergangenen Jahren erkennbar kritischer geworden sind, ob denn Kostendeckunnsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung/das gerichtliche Verfahren zu erteilen ist. Zuweilen entwickelt sich hier in manchen Mandaten ein Nebenkriegsschauplatz.

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#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

quote:
Zuweilen entwickelt sich hier in manchen Mandaten ein Nebenkriegsschauplatz


Was wiederum ausgesprochen lästig klingt. Manchmal hat es seine Vorteile, regelmäßig sein Geld zu bekommen...

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#13
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:
Ist es nicht erstrebenswert, wenn Rechtsmittel nur dann eingelegt werden, wenn der Rechtsmittelführer auch davon ausgeht, obsiegen zu können?

Es ist sicherlich nicht schön, dass vor allem die Zivilgerichte (und das Bundesverfassungsgericht) mit einer Vielzahl unsinniger und aussichtloser Beschwerden und Klagen überflutet werden und so auch die Bearbeitung berechtigter Eingaben verzögert wird. Man sollte jedoch auch bedenken, dass für den Betroffenen längst nicht immer so einfach ist, die Erfolgsaussichten einer Klage im Voraus vernünftig abzuschätzen, dass gilt meiner Meinung nach gerade auch für Rechtsmittel gegen polzieirechtliche Maßnahme.

Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie Freiheitsentziehungen geht die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes davon aus, dass hier das Rehabilitationsinteresse im Regelfall ausreichen sollte, um eine richterliche Überprüfung solcher Maßnahmen zu rechtfertigen. Ich denke, dass die hohen Gerichtskosten aber dazu führen, dass Klagen vor allem in solchen Fällen eingereicht werden, wenn die Maßnahme ohnehin ziemlich klar rechtswidrig ist und in Fällen in denen man es zwar vermutet, aber sich nicht sicher ist, eher darauf verzichtet wird und somit gerade im Grenzbereich zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Maßnahmen eine Überprüfung polizeilichen Handelns zu wenig stattfindet. Dann braucht die Polizei auch keine weitreichenden Konsequenzen zu ziehen und die Polizeieinsatzleiter können weiterhin im Zweifel darauf berufen, die Rechtswidrigkeit ihrer Maßnahmen nicht erkannt zu haben, sofern sie die von Ihnen angeordneten und nachträglich für rechtswidrig erklärten Maßnahmen nicht wiederholen.

-- Editiert von danielB am 12.03.2006 20:16:53

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#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Auf die Gefahr hin, dass Sie erwägen, mir den Kopf abzureißen: Man muss sich ja nun auch nicht in solche Situationen begeben. Entscheidet man sich aber dafür, es zu tun, muss man auch mit dem entsprechenden Risiko leben.
Ich bin noch nie festgenommen worden... ;)

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#15
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Nein, ich sehe keinen Anlaß Ihnen deswegen den Kopf abzureißen, Sie haben schon recht, dass man darauf schon einen gewissen Einfluß hat. So kann man auf die Teilnahme an Versammlungen (insbesondere konfrontativeren Formen; laut Staatsanwaltschaft stand der Anlaß des polizeilichen Eingreifens als angeblich versucht wurde Gefangene zu befreien, auch unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit, so dass die anderen Vorwürfe alle fallengelassen werden mussten) auch verzichten bzw. wenn das nicht genügt, Ihnen aus dem Weg gehen (auch die wegen Bambule in der Innenstadt einkassierten Personen - mehrheitlich unbeteiligte Weihnachtseinkäufer - hätten ja Zeitung lesen und sich von dort fernhalten können).

In meinem Fall hätte ich auch der Entfernungsaufforderung nach der fragwürdigen Versammlungsauflösung Folge leisten können, letztlich habe ich mich mit einigen anderen aber entschieden, auf die Versammlungsfreiheit auf dem Gehweg(!) zu bestehen. Das schwächt natürlich meine Position, falls ich gegen die Ingewahrsamnahme klagen würde, ich gehe davon aus, dass eine fragwürdige Versammlungsauflösung und erst recht Zweifel an der Alternativlosigkeit der Ingewahrsamnahmen durchaus zu deren Rechtswidrigkeit führen könnten, aber eben nicht zwangsläufig müssen. Die Möglichkeiten sowas kostengünstiger durch ein Bußgeldverfahren oder per Anfechtungsklage gegen einen Kostenbescheid zu klären, setzen leider voraus, dass man solche normalerweise unerfreuliche Post erst einmal von der Polizei bekommen müßte.

Letztlich geht es aber um die Fragen, ob man sich wegen der Möglichkeit potentiellen Ärgers mit der Polizei oder deren massive Aufgebote (in Hamburg ist es keine Seltenheit, wenn mehr Beamten als Teilnehmer bei einer Demonstration sind) einschüchtern läßt und wieviel Einschränkungen man sich von der Polizei gefallen läßt.

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#16
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

quote:
in Hamburg ist es keine Seltenheit, wenn mehr Beamten als Teilnehmer bei einer Demonstration sind


Ich glaube, das ist hier auch manchmal so. Vielleicht kommt es auf die Art der Demonstration an, aber das kann ich nicht beurteilen. Ich gehöre eher zu denen, die mal wieder zur Kenntnis nehmen dürfen, dass die halbe Innenstadt gesperrt ist, weil Demos stattfinden und die andere Hälfte, weil es auch Gegendemos gibt.
Verstehen Sie mich, ach, ich glaube wir waren schonmal beim Du, dann können wir auch dabei bleiben, also versteh mich nicht falsch, es gibt sicher viele gute Gründe, für oder gegen das eine oder andere zu demonstrieren. Aber manchmal machen es die Demonstranten den Polizisten auch wohl wirklich nicht leicht. Oder?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Manchmal hat es seine Vorteile, regelmäßig sein Geld zu bekommen...



Ja, wahrscheinlich bekommen Sie Ihre Kundschaft automatisch vorgesetzt, während wir uns darum bemühen, d.h. akquirieren(!), müssen. Und einfacher wird die Lage bei derzeit 138.131 Kollegen (Seite XIV aus Heft 10/2006 der NJW) freilich auch nicht. Schmettern wir dem 150.000sten Kollegen, vorausgesetzt die Steigerungstrate bleibt mit etwa 4,2 bis 4,5% pro Jahr konstant, im Frühjahr des Jahres 2008 ein fröhliches `Wellcome to the club´ entgegen.

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#18
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ thosim
Ich bekomme meine Kundschaft tatsächlich vorgesetzt. Was aber auch bedeutet, dass ich sie mir nicht aussuchen kann. Ich gebe aber zu, dass das ein Großteil der erwähnten knapp 140.000 Rechtsanwälte leider auch nicht kann. Gut finde ich das übrigens nicht (letzteres). Es zwingt manche Anwälte zur Annahme von Mandaten, die sie überfordern. Kein Jurist kann auf allen Gebieten bewandert sein. Aber die Not zwingt dazu, nicht Nein zu sagen.

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#19
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Aber die Not zwingt dazu, nicht Nein zu sagen.



Wahrscheinlich ist das hier der falsche Ort, deshalb abschließend zu Deinem/Ihren Zitat ein Kommentar aus dem Anwaltsblatt 11/2005 aus der Feder von Dr. van Bühren, Rechtsanwalt aus Köln, unter der Überschrift

`Was nichts kostet, ist nichts Wert´

quote:
Es verwundert daher nicht, dass auch einige Kolleginnen und Kollegen bei dem Versuch, sich auf dem Beratungsmarkt zu etablieren, mit dem Preis werben, also anwaltliche Dienstleistungen mit 1 € pro Minute oder gegen einen Bauschalbetrag von 20,00 € oder 30,00 € anbieten ... .

Wenn Rechtsanwälte die Ware Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu Discountpreisen anbieten, ist der Weg nicht weit, dieses Betätigungsfeld auch den Discoutern zu überlassen.

Die gesetzliche Regelung für die Bestimmung der Vergütung außergerichtlich anwaltlicher Beratung wird im nächsten Jahr obsolet werden, so dass die Anwaltschaft dqs Beratungshonorar stets gesondert mit den Mandanten aushandeln muss. Honorare, die nicht kostendeckend sind und sein können, werden dann auch diesen Beratungsmarkt aufweichen und den Befürwortern einer Rechtsberatung durch Jedermann in die Hände spielen.


Wenn das Bruttoeinkommen des Einzel-Anwalts inzwischen durchschnittlich auf 1.500,00 EUR p.m. abgesunken ist, so ist die Verelendung des Berufsstandes weiterhin progredient feststellbar, ein Ende dieser Entwicklung nicht in Sicht.


0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ thosim
Wir können uns eigentlich auch duzen, oder?
1500 € im Monat ist lächerlich, egal ob brutto oder netto. Ich finde diese Entwicklung auch nicht gut. Einerseits, weil es ja nun nicht mein Verdienst ist, dass ich mich da nicht einreihen muss (und dafür auch nicht die Chance habe, mal zu den anwaltlichen Großverdienern zu gehören, aber wer hat die schon?), andererseits weil ich es unangemessen finde, wenn jemand mit einer derart aufwendigen Ausbildung so wenig verdient.
Ich denke, wir sind völlig einer Meinung.
Auch wenn ich manche Rechtsanwälte durch den Fleischwolf drehen könnte. Aber einige Staatsanwälte/Richter eben auch. ;)

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#21
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die Frage ist immer, ob solche Polizeiaufgebote irgendeinen sinnvollen Anlaß haben. Bei Aufmärschen von Neonazis hat die Polizei sich in der Tat nicht nur mit den Demonstranten selbst, sondern mit Gegendemonstranten, die solche Aufmärsche und häufig auch den Marschweg nicht widerspruchlos hinnehmen wollen und wenn die Lage es erlaubt, versuchen würden, die weitere Durchführung, obwohl strafbar zu verhindern. Die Polizei hat die sicherlich bisweilen undankbare Aufgabe, den Weg der Neonazis wenn nötig gewaltsam freizuhalten. Darüberhinaus ist es auch wichtig ein Aufeinandertreffen von Nazis und Antifa zu verhindern, ich habe im letzten Jahr am Hauptbahnhof aus der Nähe sehen können (fühlen mußte ich das glücklicherweise nicht), wie gewaltbereit Neonazis plötzlich werden können, wenn nur wenige Leute von der Antifa und so gut wie keine Polizei vor Ort ist; da finde ich es doch besser, wenn wenigstens soviel Polizei da ist, dass die Neonazis ruhig bleiben.

Die Polizei erscheint allerdings auch bei nahezu allen sonstigen Demonstrationen der linken Szene und neuerdings auch wieder solchen von Studierenden mit mehreren Hundertschaften Bereitschaftspolizei, häufig auch Beamten aus anderen Bundesländern und Wasserwerfen, obwohl die tatsächlichen Konflikte zwischen Teilnehmern und begleitender Polizei meiner Meinung nach solche Größenordnungen nicht wirklich erfordern.

-- Editiert von danielB am 13.03.2006 00:54:26

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