Gefährliche Körperverletzung mit Vorstrafen

8. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Sommerkind2312
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
Gefährliche Körperverletzung mit Vorstrafen

Hallo liebes Forum,
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.. Ein guter Freund von mir hat im Moment ein ziemlich großes Problem. Er hat zwar schon einen Anwalt, allerdings dauert es noch ein paar Tage bis zum Termin und ich würde gerne mal euere Meinung dazu hören.

Kurz zur Vorgeschichte. Anfang letzten Jahres wurde er von zuhause rausgeschmissen, keine Wohnung gehabt und von der Arbeit gekündigt stand er dann vor einem Scherbenhaufen. Er wusste nicht mehr weiter und hat dadurch ziemlich viel Mist gebaut.. Anfang letzten Jahres hatte er dann zusammen mit seinen damaligen Freunden einen Jungen zusammengeschlagen.. (Schlimm genug, ich weiß) Für dieses Vorfall hat er auch eine Geldstrafe zahlen müssen.. Jetzt muss er nächsten Monat wegen "Gefährl. KV" vor Gericht.. Allerdings hat er zu den Zeitpunkt keine weiteren Vorstrafen gehabt.. Die Tage flatterte dann ein weiterer Brief ins Haus, indem er wegen "Gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr" angeklagt wird..

Was meint ihr dazu? Wie sieht das Strafmaß jetzt aus? Ich muss dazu sagen, er hat sich um 360 Grad gedreht. Er hat sich total zum prositiven geändert und hat sein Leben wieder auf die Reihe bekommen, bekommt bald sogar evtl. eine Festanstellung.
Meint ihr, dass er jetzt ins Gefängniss muss? Wäre es möglich, dass er mit Sozialstunden, Geldstrafe ect. mit einem oder mehreren blauen Augen davon kommt?!

Wäre dankbar für jede einzelne Antwort. Vielen lieben Dank im Voraus

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat:
Die Tage flatterte dann ein weiterer Brief ins Haus, indem er wegen "Gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr" angeklagt wird..

Und dieser "Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr" war jetzt was genau?
Das kann bis zu 10 Jahren geben, da ist ja schon ein Unterschied, ob ich "nur" ohne Licht gefahren bin oder mit einer Panzerfaust auf das Auto der Ex geschossen habe...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sommerkind2312
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Das war auch keine ganz so tolle Geschichte.. Er hatte rasant ein anderes Auto überholt. Der Fahrer des anderen Autos rief dann beleidigende Bemerkungen aus seinem Auto. Als die Ampel rot wurde, stieg mein Freund daraufhin aus seinem Auto und schlug ihm mehrmals ins Gesicht.. Wie gesagt, keine schöne Aktion. Er bereut es sehr, allerdings kann man nichts rückgängig machen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wie alt war er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten?

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sommerkind2312
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wie alt war er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten?


Bei beiden Vorfällen gerade 24 geworden..

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Also ist Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Gefährliche KV hat eine Mindeststrafandrohung von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Wenn ich es richtig verstehe, fand die Tat wegen derer er bereits zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, zeitlich gesehen nach der Tat statt die nun verhandelt werden soll. Insofern ist das Geldstrafenurteil dann in das neue Urteil miteinzubeziehen (nachträgliche Gesamtstrafenbildung), insofern die Geldstrafe noch nicht komplett gezahlt ist (ansonsten "Härteausgleich")

Wiederum eine Gesamtstrafe (direkt oder nachträglich) ist mit dem Urteil wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bilden. Ob direkt oder nachträglich kommt darauf an, ob der Eingriff direkt zusammen mit der gef. KV abgeureilt wird, oder ob es dafür später eine eigene Verhandlung gibt. Davon ausgehend, dass beim "Eingriff" die mildeste Vorsatzform angeklagt wird, würde die Einzelstrafe aus dem Urteil der gef. KV die sog. Einsatzstrafe werden, die aufgrund der anderen Taten "schuld- und tatangemessen" zu erhöhen ist. Wenn es für die gef. KV also z.B.(!) 8 Monate -solo- gibt, wird auf diese 8 Monate für die anderen Sachen noch etwas "draufgeschlagen".

Da man nun nichts weiter über die genauen Umstände der gef. KV weiß, daher auch kaum die Höhe der Einzelstrafe prognostizieren kann, würde ich -für den Normalfall- und sehr, sehr grob geschätzt mal von einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 8 und 12 Monaten ausgehen. Da das die erste Freiheitsstrafe ist und sie mutmaßlich nicht über 1 Jahr gehen wird, wird sie wohl -wenn die Sozialprognose tatsächlich dermaßen gut ist, wie es hier dargestellt wird- zur Bewährung ausgesetzt werden. Wahrscheinlich wird der Verureilte der Beaufsichtigung der Bewährungshilfe unterstellt werden (da noch nicht 27 Jahre alt und Strafe mglw. über 9 Monate - da ist Unterstellung unter die BWH die Regel, vgl. § 56d, Abs. 2 StGB ). Weiuterhin wird es mutmaßlich Bewährungauflagen geben, wie z.B. die Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder eine gemeinnützoge Einrichtung, oder die Ableistung von sozialen Arbeitsstunden. Auch die Auflage der Schadenswiedergutmachung (durch eine Zahlung an das Opfer der gef. KV) ist möglich. Daneben hat das Opfer natürlich die Möglichkeit weiteren Schadenersatz, insb. Schmerzensgeld gegen den Täter auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen. Ferner wird sich die Krankenversicherung des Opfers melden und die Behandlungskosten von den Tätern zurückfordern.

Sollte es während der Bewährungszeit (mutmaßlich 3 Jahre) zu erneuten Straftaten (insb. solchen aus dem "Aggressionsbereich") kommen, ist mit dem Widerruf der Bewährung zu rechnen. In dem Fall müßten die X Monate also verbüßt werden plus der dann für die neue Tat hinzukommenden Strafe.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.04.2016 23:04

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sommerkind2312
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Wow. Erstmal vielen lieben Dank für die ausführliche Erklärung.
Also wird er nicht drum herum kommen, ins Gefängniss gehen zu müssen?!
Ja genau die Geldstrafe die er zahlt, ist noch nicht komplett abgezahlt, mildert das das Urteil oder wie kann ich das jetzt sehen? Kann man also jetzt davon ausgehen, dass er ingesamt für beide Taten 8-12 Monate ins Gefängnis muss? Es ist doch möglich, die Haftzeit aufgrund von guter Führung frühzeitig zu beenden oder?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Kann man also jetzt davon ausgehen, dass er ingesamt für beide Taten 8-12 Monate ins Gefängnis muss? Es ist doch möglich, die Haftzeit aufgrund von guter Führung frühzeitig zu beenden oder? Haben Sie die Antwort von Streetworker nicht gelesen oder wissen Sie nicht, was Bewährung bedeutet oder was genau ist jetzt Ihr Problem?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

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