Führungszeugnis löschung ????

13. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
llntk
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Führungszeugnis löschung ????

hallo,
bin neu hier und habe eine frage zur löschung von meinem führungszeugnus.

2 einträge sind vorhanden

1 eintrag

09.10.2000 AG XXXXXX
rechtskräftig seit 17.10.2000
diebstahl in 3 fällen
7 monate freiheitsstrafe auf 3 jahre bewährung
strafausätzung wiederufen
strafarest zur bewährung ausgesetzt bis 23.03.2004
strafarest erlassen mit wirkung vom 05.03.2004

2 eintrag
02.09.2013 AG XXXXX
rechtskräftig seit 10.09.2013
betrug in 3 fällen
120 tagessätze geldstrafe

kann mir bitte jemand sagen wann die eintragungen im führungszeugnis gelöscht werden ?
mich macht nur stutzig da mir die bewährung wiederufen worden ist wegen nichtzahlung der strafe.

es ist mir sehr wichtig zu erfahren wann die eintragungen gelöscht werden.

was das bundeszentralregister angeht da bin ich schon informiert.

vielen dank in vorraus

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

es ist mir sehr wichtig zu erfahren wann die eintragungen gelöscht werden. Gerade neulich, als 3 Jahre seit Verurteilung Nr. 2 um waren.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
llntk
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hat die 1 Verurteilung auch ein Frist von 3 Jahren trotz den Bewährungsstrafe Widerruf ?

Die 120 Tagessätze werden nach 3 Jahren gelöscht, aber mir macht die 1 Verurteilung sorgen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Hat die 1 Verurteilung auch ein Frist von 3 Jahren trotz den Bewährungsstrafe Widerruf ? Theoretisch ja, praktisch muß die Strafe "erledigt" sein. Erledigt war sie erst nach 3,5 Jahren, aber das ist doch auch schon ewig her, insofern verstehe ich Ihre Besorgnis nicht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
llntk
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Na dann kann ich beruhigt ein FZ beantragen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Ich muß mich mal korrigieren - wegen des Widerrufes sind es fünf Jahre, nicht drei. Das ändert aber nichts daran, daß Ihr FZ seit kurzem sauber ist.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
llntk
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

ok, das habe ich nämlich auch so gedacht.
wie ist es den wirden die fristen nicht nach der grösseren strafe getillgt ?
ich habe so eine dumme vermutung das es trotzdem 5 jahre im fz drinsteht,
die eine würde teoretisch nach 3 jahren gelöscht aber da durch das die erste verurteilung noch gespeichert ist glaube ich wird es wieder 5 jahre im fz drinstehen.
eigentlich war mein fz schon sauber bis dann die 2 verurteilung 2013 kamm :(

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

die eine würde teoretisch nach 3 jahren gelöscht aber da durch das die erste verurteilung noch gespeichert ist glaube ich wird es wieder 5 jahre im fz drinstehen. Das ist Quatsch. Die Frist für eine Geldstrafe, sofern die überhaupt im FZ stehen, beträgt immer 3 Jahre (§ 34 (1) Nr. 1a BZRG ). Vielleicht schauen Sie sich den § einfach mal an...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16458 Beiträge, 9279x hilfreich)

Zitat:
Ich muß mich mal korrigieren - wegen des Widerrufes sind es fünf Jahre, nicht drei.

Sogar 5 Jahre und 7 Monate wegen §34 Abs. 3 BZRG .

Zitat:
Die Frist für eine Geldstrafe, sofern die überhaupt im FZ stehen, beträgt immer 3 Jahre (§ 34 (1) Nr. 1a BZRG ).

Man darf aber nicht vergessen, dass Geldstrafen über 90 TS von einer anderen Strafe über die 3 Jahre hinaus mitgezogen werden können - nach §38 BZRG .
Das ist hier aber nicht der Fall.

Im Ergebnis sehe ich es wie muemmel: 3 Jahre nach Verurteilung Nr. 2 ist das FZ sauber.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ich muß mich mal korrigieren - wegen des Widerrufes sind es fünf Jahre, nicht drei.


Ich denke, Du hattest schon Recht mit 3 Jahren. Als die Strafe widerrufen wurde, unterfiel sie zwar grds. der 5jahres-Frist, aber durch die anschliessende Aussetzung des Strafrestes kam sie m.E. wieder unter die 3 Jahres-Frist.

Zitat:

Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden


und die Aussetzung des Strafrestes wurde ja nicht widerrufen. Hätte er die kompletten 7 Monate abgesessen nach dem Widerruf, dann wären es 5 Jahre (+Strafdauer). Die Freiheitsstrafe wäre also seit dem 05.03.04. löschreif und würde durch die Geldstrafe noch mitgezogen.

Allerdings: Wenn ich damit Recht habe, muß es noch eine weitere Strafe gegeben haben, die nicht der Mitziehregelung im FZ unterliegt, also bereits aus dem FZ raus ist, aber noch im BZR steht. Denn gäbe es nur die beiden Strafen und es ist so wie ich denke, unterfliele die Freiheitsstrafe -im BZR- der 10jahres-Frist aus § 46(2)2b BZRG , wäre also im Oktober 2010 aus dem BZR geflogen, bzw. incl. Überliegefrist im Oktober 2011. Die 120 TS kamen aber erst im Sep. 2013. Es müßte also noch eine Strafe geben, die die Freiheitsstrafe bis Sep. 2013 im BZR mitgezogen hat, also z.B. eine Geldstrafe unter 91 TS aus Ende 2008 oder später.

Zitat:
ich habe so eine dumme vermutung das es trotzdem 5 jahre im fz drinsteht,


Selbst wenn das so wäre (was m.E. wie oben erklärt nicht der Fall ist), wäre (isolierter) Löschzeitpunkt der Freiheitsstrafe dann halt Mai 2006 gewesen. Wo ist also das Problem? Dass sie danach noch drinstand, war nur dem Umstand der Geldstrafe geschuldet. Sobald die rausfällt, fällt auch die Freiheitsstrafe raus. Und die Geldstrafe fällt (bzw. fiel) ja nun zweifellos am 02.09.2016 raus, da Geldstrafe immer(!) nach 3 Jahren rausfallen, wenn sie nicht von was neuerem(!!) mitgezogen werden. Ob die mehr als 10 Jahre alte Freiheitsstrafe eine Frist von 3 oder 5 Jahren hat, ist dafür vollkommen schnuppe.

Zitat:
Im Ergebnis sehe ich es wie muemmel: 3 Jahre nach Verurteilung Nr. 2 ist das FZ sauber.


So ist es.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.09.2016 17:36

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