Führungszeugnis Belegart Null

20. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
sekwitt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Führungszeugnis Belegart Null

Hallo,

meine Frage ist was steht, im Führungszeugnis Belegart Null?

Steht da mehr drin als im Normalen Polizeilichen Führungszeugnis?

Denn mein Problem ist, ich brauch das Zeugnis für meine Berufsbezeichnung, ich hatte mal eine Anzeige wegen Körperverletzung, die aber fallen gelassen wurde, steht das dort drin oder nicht und könnte mir das Probleme bereiten?

Danke schön im vorraus mit freundlichen Grüßen sekwitt!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, eine Verurteilung wegen Körperverletzung steht nicht in Belegart 0, wenn sie nicht auch in Belegart N (dem 'privaten') steht.

Es sei denn, mit der Verurteilung erfolgte auch eine Entscheidung gemäß §§ 10 oder 11 BZRG , die nachstehend aufgefährt sind:

§ 10
[Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten]

(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die

1. ein Ausländer aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewiesen oder durch die ihm die Ausreise untersagt wird,

2. ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abschiebung festgestellt wird,

3. von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel III Abs.5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird,

4. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschränkt oder angeordnet wird, daß ein Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt,

5.
1. wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt wird,
2. die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit

1. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,

2. die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagt,

3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder

4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs.2 Nr.1 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist; richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist.

(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.


§ 11
[Schuldunfähigkeit]

(1) In das Register sind einzutragen

1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird,

2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozeßordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, daß von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder daß er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann


PS: 'Anzeigen' als solche stehen sowiso nicht im Führungszeugnis, sondern nur Verurteilungen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sekwitt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!!!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.818 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen