Führungsaufsicht im EU Ausland

4. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
dennis0871
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)
Führungsaufsicht im EU Ausland

Hallo, ich habe eine Frage. Es geht um die Führungsaufsicht nach einer Haftentlassung beu Wohnsitz im Ausland. Ich habe mich schon ein wwnig eingelesen und bin nun auf dem Stand, dass trotz Wohnorts im EU Ausland Führungsaufsicht verhängt werden kann.
Meine Frage bezieht sich auf die Weisungen. Kann die Strafvollstreckungskammer Weisung bezüglich des Wohnortes geben, also verweigern, dass man im EU Ausland lebt, obwohl man vor der Inhaftierung schon seinen festen Wohnsitz dort hatte.
Wenn nicht, was muss der Betreffende machen, wenn er nach Deutschland einreist, um Verwandte zu besuchen. Muss er sich ggf bei der Führungsaufsichtstelle anmelden. Und wie sieht es mit anderen Weisungen aus, z.B. regelmäßige Urinkontrollen wegen Drogenmissbrauchs. Er kann jawohl kaum wegen einer Urinkontrolle nach Deutschland reisen. Wäre das nicht unverhältnismäßig?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Kann die Strafvollstreckungskammer Weisung bezüglich des Wohnortes geben, also verweigern, dass man im EU Ausland lebt, obwohl man vor der Inhaftierung schon seinen festen Wohnsitz dort hatte.


Das Gericht kann prinzipiell alles auferlegen, was in § 68b StGB genannt ist.

Zitat:
Wäre das nicht unverhältnismäßig?


Unverhältnismäßigkeit reicht nicht. Es müßte unzumutbar sein. (Abs. 3)

Ansonsten kann man einzelne Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht mit der Beschwerde angreifen, wenn sie einem nicht gefallen.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.01.2017 23:12

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#2
 Von 
dennis0871
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 2x hilfreich)

Na ja, mit dem Flugzeug nach Deutschland zu fliegen, um eine Urinkontrolle abzugeben. Wenn das nicht unzumutbar ist, was dann...

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