Führerscheinentzug - Gibt es irgendwelche Sonderregelungen?

4. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
mila1274
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Führerscheinentzug - Gibt es irgendwelche Sonderregelungen?

Hallo,ich habe mal eine Frage,ich weiß nicht ob ich hier richtig bin.Einem Bekannten von mir wurde seinen Führerschein entzogen ,wegen Drogenkonsum.er hat mittlerweile eine erfolgreiche Theraphie abgeschlossen und macht noch eine ambulante Theraphie weiter. Er mußte seinen Führerschein für 1 Jahr abgeben. Er braucht seinen Führerschein aber sehr dringend,weil seine Arbeitstelle davon abhängt. Gibt es irgendwelche Sonderregelungen?Er ist ziemlich depremiert. Weil er seine Arbeit nciht verlieren möchte.Er hat auch jetzt eine Familie mit einer 4 Monaten alten Tochter.Vielleicht weiß ja jemand hier einen Rat.??

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1 Antwort
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Offenbar wurde ihm die FE nach § 69 StGB entzogen und es wurde eine Sperrfrist von 12 Monaten nach § 69a StGB zur Wiedererteilung verhängt.

Oft wird verkannt, daß man nach Ablauf der Sperrfrist nicht einfach seinen alten Führerschein wiederbekommt, sondern ihn komplett neu beantragen muß. Sind seit dem FE-Entzug mehr als 2 Jahre vergangen muß auch eine neue Prüfung abgelegt werden.

Da die FE hier aufgrund BTM entzogen wurde, wird die Fahrerlaubnisbehörde (FEB) mit großer Sicherheit eine MPU (und idR. 1 Jahr Nachweis der Drogenabstinez) fordern. Diesbezüglich sollte man sich möglichst frühzeitig mit der FEB in Verbindung setzen, wie, wo und ab wann mit dem Nachweis der Abstinenz begonnen werden kann (idR. erfolgen dann mehrere unangekündigte 'Einladungen' zur Urinkontrolle beim Gesundheitsamt --> so läuft es zumindest bei uns).

Gemäß § 69a, Abs. 7 StGB besteht theoretisch die Möglichkeit zur Abkürzung der Sperrfrist unter den dort genannten Voraussetzngen:

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

Die Therapie ist natürl. ein Pluspunkt hinsichtlich eines solchen Antrags auf Sperrzeitverkürzung.

Da die Fahrerlaubnisbehörden aber auch regional unterschielich sind, sollte er sich vor Ort beraten lassen. Entweder direkt bei einer Beratungstelle für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (wenn es bei Euch sowas gibt --> bei uns führt der TÜV solche Beratungen durch) oder oft haben auch die Drogenberatungsstellen Mitarbeiter die sich hinsichtlich dieses Themas fortgebildet haben, und eine entspr. Beratung geben können.(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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