Hallo zusammen brauche dringend Info: Wie lange vor Termin muß einem eine Vorladung zugehen? Es geht um eine Strafanzeige. Ich bin am 1. März umgezogen, habe mich sowohl sofort umgemeldet als auch einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt. Eine Vorladung zur Verhandlung am 7.4.10 ist mir gestern (29.03.!!) zugegangen. Ich gehe davon aus, dass die Frist vier Wochen beträgt. Stimmt das?? Mir geht es darum, dass ich noch einen weiteren Zeugen laden lassen möchte. Dies ist mir ja in dieser kurzen Frist gar nicht mehr möglich. Kann ich unter diesen Umständen auf Verschiebung des Termins bestehen? Danke für Eure superschnellen Antworten, denn ich muss heute noch in irgend einer Form reagieren. Gruß F.
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Frist zur Zustellung Vorladung Hauptverhandlung
30. März 2010
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Frage vom 30. März 2010 | 07:17
Von
Status: Beginner (74 Beiträge, 12x hilfreich)
Frist zur Zustellung Vorladung Hauptverhandlung
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#1
Antwort vom 30. März 2010 | 07:50
Von
Status: Schüler (431 Beiträge, 154x hilfreich)
Die Ladungsfrist beträgt eine Woche, siehe § 217 StPO
. Die Ladung ging somit noch rechtzeitig zu.
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#2
Antwort vom 30. März 2010 | 09:03
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
....bei meiner Verhandlung im letzten Jahr vor dem AG betrug die Ladungsfrist 14 Tage!
Hat sich da gesetzlich zwischenzeitlich was geändert??
Oder wird das in den jeweiligen Bundesländern verschieden gehandhabt?
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#3
Antwort vom 30. März 2010 | 09:11
Von
Status: Schüler (431 Beiträge, 154x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Hat sich da gesetzlich zwischenzeitlich was geändert??
Oder wird das in den jeweiligen Bundesländern verschieden gehandhabt? <hr size=1 noshade>
Weder noch.
§ 217 StPO
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
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#4
Antwort vom 30. März 2010 | 09:57
Von
Status: Schüler (474 Beiträge, 192x hilfreich)
quote:
Mir geht es darum, dass ich noch einen weiteren Zeugen laden lassen möchte. Dies ist mir ja in dieser kurzen Frist gar nicht mehr möglich.
Zum einen hätten Sie schon mit der Zustellung der Anklageschrift vor Eröffnung des Hauptverfahrens dem Gericht mitteilen können, dass Sie den Zeugen laden lassen wollen.
Weiterhin können Sie dem Gericht dies auch jetzt mitteilen oder in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag stellen den Zeugen zu vernehmen. Möglichkeiten bestehen also noch genug.
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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg"
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