Hallo,
welche Person ist gemeint, wenn im ersten Satz des § 164 StGB
von "wer" die Rede ist ?
Die Person ( Anzeigende ), die durch eine Stafanzeige den behördlichen Vorgang einleitet oder diejenige, die bei einem absoluten Antragsdelikt den Strafantrag zu der entsprechenden Anzeige unterschrieben hat ?
Vielen Dank schon mal im voraus.
Gruß, Lomex
Frage zur falschen Verdächtigung § 164 StGB
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Beide, denke ich, wenn beide den Tatbestand erfüllen.
Denn durch die Anzeige ist der Tatbestand ja nicht 'verbraucht'
Auch durch eine Anzeige eines absoluten Antragdeiktes wird ein Verfahren eingeleitet, näml. insoweit das der vermeintlich Geschädidigte (Strafantragstelle) als Zeuge vernommen werden wird, und ihm Gelegenheit zum stellen des Strafantrags gegeben wird.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Ja, danke soweit !
Zur Erläuterung:
Die Dienstvorgesetze zeigt eine mutmaßliche Verleumdung zum Nachteil einer ihrer Mitarbeiterinnen an.
Nun weiss die angeblich Verleumdete, die auch den Strafantrag unter der Anzeige unterschrieben haben muss jedoch nur zu gut, daß keine Verleumdung stattgefunden hat, da der Angezeigte die Wahrheit ausgesprochen hat ( also kein wider besseres Wissen etc.pp. )
Könnte man nun die Dienstvorgesetzte ( Anzeigende ) auch wg. falscher Verdächtigung belangen oder lediglich die Antragstellerin ?
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Wenn die Dienstvorgesetzte 'wider besseren Wissens' gehandelt hat, wohl auch die. Erst Recht, wenn auch sie strafantragsberechtigt nach § 194(3) StGB
war, also wenn sich die Beleidigung/Verleumdung gegen einen (in Person der Untergebenen) Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen .. wurde
Ohne diese besondere Strafantragsberechtigung der Vorgesetzen bin ich mir nach einem Blick in den Kommentar -entgegen meiner obigen Aussage- nicht sicher. Lt. dem Kommentar kann § 164 nicht erfüllt sein, wenn die Strafverfolgungsvoraussetungen bezügl. der angezeigten Tag (also z.B. Strafantrag) fehlen. Wäre also zum Zeitpunkt der Anzeige schon die 3monatige Strafantragsfrist verstrichen gewesen, dürfte § 164 nicht mehr greifen (dann bliebe aber 'Vortäuschen einer Straftat').
Solange die Geschädigte aber den Strafantrag noch stellen kann, dürfte -meiner Meinung(!)- der § 164 auch für die Vorgesetze greifen.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Ja, das ist schon leicht vertrackt.
Ich war bislang aber der Meinung, daß der § 194 StGB
( auch Abs. 3 ) sich nur auf Beleidigung bezieht.
Eine Verleumdung könnte ein Dienstvorgesetzter doch nicht ohne den Antrag des mutmaßlich Geschädigten zur Anzeige bringen ? O.k., anzeigen schon, nur bestünde dann nicht ein Verfahrenshindernis ?
quote:<hr size=1 noshade>Wenn die Dienstvorgesetzte 'wider besseren Wissens' gehandelt hat, wohl auch die <hr size=1 noshade>
Sagen wir mal so: Sie weiß nicht wirklich, ob eine Verleumdung vorliegt. Tatsächlich kann sie es nciht wissen. Es wird nur vermutet und im Rahmen der Fürsorgepflicht mit einer Anzeige reagiert.
-- Editiert von Lomex am 05.05.2006 23:09:26
-- Editiert von Lomex am 05.05.2006 23:12:16
-- Editiert von Lomex am 05.05.2006 23:12:53
Sagen wir mal so: Sie weiß nicht wirklich, ob eine Verleumdung vorliegt. Tatsächlich kann sie es nciht wissen. Es wird nur vermutet und im Rahmen der Fürsorgepflicht mit einer Anzeige reagiert.
Das ist kein 'wider besseren Wissens'
Ich war bislang aber der Meinung, daß der § 194 StGB
( auch Abs. 3 ) sich nur auf Beleidigung bezieht.
Nein, auf alle Beleidigungsdelikte (§§ 185-188). Ist etwas doof formuliert, ist aber so [vgl. Tröndle/Fischer 50. Auflg. zu § 194 StGB
, Rn. 11]
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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