Frage wegen Ladung als Zeuge

5. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.01.2017 20:43:11
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 21x hilfreich)
Frage wegen Ladung als Zeuge

Gegen Herr "A" läuft ein Ermittlungsverfahren.
Herr A erhalt einen Brief vom Amtsgericht wo steht:

"Sehr geehrter Herr "A",
Ihnen wird auf Anordung des Gericht mitgeteilt das
Vernehmungstermin Herr "X" auf (Datum) bestimmt wurde.

Es ist Ihnen freigestellt an diesem Termin teilzunehmen..
"

Herr "X" (der Zeuge) erhalt am gleichen Tag einen Brief wo mitgeteilt wird :

"In dem Ermittlungsverfahren gegen "Herr A" werden Sie auf Anordnung des Gericht als Zeuge geladen. (Datum)

Vor Ihrem Vernehmung dürfen Sie aus rechtlichen Gründen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Warten Sie deshalb bitte vor dem Sitzungssaal bis Sie aufgerufen werden"


Was bedeutet das ?
Warum darf eine Beschuldigte bei einen Vernehmung von ein Zeuge anwesend sein?
Und wieso Hauptverhandlung?
Herr "A" hat nur diese eine Brief bekommen und keine Anklage oder Ladung für ein "Hauptverhandlung"??

Und wie lässt sich "Ermittlungsverfahren" erklären? Bedeutet das das noch kein Anklage erhoben würde und ein Zeuge nur durch der Staatsanwaltschaft oder Gericht vernommen werden soll??

Um jeder Antwort dankbar,

MfG


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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Verfahrensstand: Ermittlungsverfahren.
Der Zeuge X soll auf Antrag der Staatsanwaltschaft richterlich vernommen werden. Steht da wirklich "Hauptverhandlung"? Dann ist das Formular falsch, was ich mir aber kaum vorstellen kann.
X wird deshalb förmlich geladen.
Der Beschuldigte erhält von dem Termin Kenntnis und kann teilnehmen, wenn er will.

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#2
 Von 
guest-12315.01.2017 20:43:11
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 21x hilfreich)

Ermittlungsverfahren steht bei beide Briefe.
Der Beschuldigte erhalt nur der Brief mit der Hinweis das ein Zeuge geladen ist nur hat der beschuldigte keine Ladung für eine Hauptverhandlung bekommen.

In der Brief der Zeuge stehet jedoch der Absatz über "Hauptverhandlung" aber auch "Ermittlungsverfahren..

Komisch...oder vielleicht einen Fehler ?

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Wenn es eine Hauptverhandlung wäre hätte der Beschuldigte zuvor die Anklageschrift zugestellt bekommen. Und er hätte auch eine richtige Ladung zu einer Hauptverhandlung erhalten. Wenn er ganz sicher gehen will, kann er ja beim Amtsgericht anrufen und nachfragen.

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#4
 Von 
guest-12315.01.2017 20:43:11
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 21x hilfreich)

Stimmt... Aber dann bekommt eine Beschuldigter doch auch nur einen Anklageschrift und einen Termin für der Hauptverhandlung und nicht seperat Nachricht das Zeugen vernommen werden?
Und das er bei der Vernehmung anwesend sein kann?
Kommt mir irgendwie komisch vor..?

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Also: Wenn es eine Hauptverhandlung ist bekommt der Beschuldigte im Zwischenverfahren eine Anklageschrift. Dann bekommt er den Eröffnungsbeschluss und eine Ladung zu einer Hauptverhandlung - ohne Mitteilungen über Zeugen.
Hier kann es nur um eine richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren gehen, bei der der Beschuldigte anwesend sein darf.

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#6
 Von 
guest-12315.01.2017 20:43:11
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 21x hilfreich)

Genau das wäre auch mein Gedanke..
Und können Sie mir vielleicht sagen warum er dabei sein darf?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Weil es um ihn geht und er genau wie in einer Hauptverhandlung das Recht hat, zu hören, was Zeugen in seinem Verfahren aussagen.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.01.2017 20:43:11
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 21x hilfreich)

Danke schön!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Steht auch im Gesetz: § 168c Abs. 2 StPO .

-----------------
""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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