Falsche uneidliche Aussage

20. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
volkerw
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche uneidliche Aussage

Hallo zusammen,

habe eine pol. Ladung erhalten (der ich zunächst nicht folgen werde), Beschuldigung: falsche uneidliche Aussage am LG im Herbst 2007. Fakt ist: Habe damals als Zeuge (zu BTM) am LG zur Sache die Aussage verweigert, habe mich aber gleichzeitig über die Vernehmungsmethode eines Pol. Beamten beschwert, denn ein halbes Jahr vorher habe ich bei dem Beamten eine Aussage gemacht, die ich am LG nicht bestätigte. Das tat ich, da ich damals: telefonisch als Zeuge bestellt wurde, dann wurde mir eröffnet ich sei auch Beschuldigter, man ermittle auch gegen mich (BTM-Erwerb), ich wurde nicht korrekt über meine Rechte aufgeklärt, man drängte mich zur Aussage mit Sätzen wie: wenn sie jetzt nicht aussagen wird alles schlimmer für sie, etc. Mittlerweile steht seit 4 Monaten fest(örtliches Amtsgericht): Der Beamte hätte nicht gegen mich ermitteln dürfen, mein Verfahren wegen Erwerb wurde eingestellt, was den Beamten anscheinend sehr geärgert hat. Ich hatte einen guten Anwalt für BTM-Strafrecht.
Wie ist das nun, ich habe damals am LG als Zeuge nur erklärt, warum ich meine pol. Aussage nicht bestätige und die Aussage verweigere, soviel ich weiß, wurde das nicht amtlich protokolliert, wurde nicht vereidigt, was kann mir jetzt passieren? bin nicht vorbestraft. Danke.
Gruß Volker

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

Sie schreiben, dass Sie vor dem LG überhaupt nicht ausgesagt haben. Eine Falschaussage hätten damit definitiv nicht geleistet.

Warum jetzt gegen Sie wegen falscher uneidlicher Aussage ermittelt wird, erschließt sich mir zunächst nicht. Vielleicht ist da irgendwo noch mehr "im Busch".

Sie sollten das Verfahren aber absolut ernst nehmen; denn auf falsche uneidliche Aussage gem. § 153 I StGB steht eine Mindeststrafe (!) von 3 Monaten Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen geht dabei bis zu fünf Jahren.

Die Freiheitsstrafe kann das Gericht zwar nach § 47 II StGB in eine Geldstrafe umwandeln. Dann wären Sie aber mit mindestens 90 Tagessätzen Geldstrafe dabei. Es könnten aber auch locker 180 werden

Nehmen Sie das also nicht auf die leichte Schulter und gehen Sie daher unbedingt zu einem Verteidiger, damit er Akteneinsicht nehmen kann. Bis dahin machen Sie absolut keine Aussage.

Alles Gute...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
volkerw
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe es doch erklärt: Wie ich bereits angab, bezieht sich die Beschuldigung auf eine mündliche Beschwerde gegen einen Beamten, der mich ein halbes Jahr vorher pol. vernahm. Ich verweigerte im LG die Aussage (zur Sache, BTM), beschwerte mich aber im LG über die Vernehmungsmethoden des Beamten und begründete meine Verweigerung mit den vorausgegangenen unüblichen Vernehmungsmethoden. Dieser Beamte hat nun bei der Staatsanwalt gegen mich Anzeige wegen falscher Aussage (gegen ihn) gestellt, das teilte man mir zwischenzeitlich tel. mit. Ich habe mitlerweile meinen Anwalt beauftragt.
MfG Volker

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen